Ausführungsreglement zum Gesetz über das Dienstverhältnis der Beamten
                            -  1  -  Ausführungsreglement  zum Gesetz über das Dienstverhältnis  der Bea  m  ten  vom 11. Juli 1984  ______________________________________________________________  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  das  Gesetz  vom  11.  Mai  1983  betreffend  das  Dienstverhält  nis der  Beamten;  auf Antrag des Finanzdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verhältnis Beamter - Massenmedien
                            Informationen,  die  gemäss  Artikel  12  des  Beamtenges  etzes  dem  Amtsg  e-  heimnis  nicht  unterliegen  oder  mit  der  spezifischen  Tätigkeit  des  Beamten  zusammenhängen,  dürfen  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung  des  zuständ  i-  gen Departementesvorstehers veröffentlicht, beziehungsweise den Massenm  e-  dien übermittelt werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Disziplinarkommission
                            Die  Disziplinarkommission  besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  setzt  sich  wie  folgt zusammen:  –  ein Jurist der Staatskanzlei;  –  der Vorsteher des Personalamtes oder sein Stellvertreter;  –  ein Vertreter des ZMLB.  Der Staatsrat be  zeichnet den Präsidenten.  Das Sekretariat der Kommission wird vom Personalamt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwaltungsinterne Aus  -   und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  berufliche  Aus  -    und  Weiterbildung  muss  praxisbezogen  und  soll  dem  Beamten in seiner A  r  beit dienlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Vorschlag einer interdepartementalen Arbeitsgruppe erlässt der Staatsrat  jedes  Jahr  ein  Aus  -    und  Weiterbildungskursprogramm  für  die  Beamten  der  kantonalen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Teilnahme  an  diesen  verwaltungsinternen  Kursen  von  insge  samt  drei  Tagen  pro  Jahr  kann  der  Departementsvorsteher  auf  Antrag  des  Dienstchefs  als obligatorisch, empfohlen oder freiwi  l  lig  erklären  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Reise  -    und  Kurskosten  für  freiwillige  Kurse  gehen  zu  Lasten  des  Bea  m-  ten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Dienststelle  für  Personal  und  Org  anisation ist mit der Durchführung der  Kurspr  o  gramme beauftragt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwaltungsexterne Aus  -   und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Kurse,  Studienreisen,  Kongressveranstaltungen  oder  Berufskonferenzen  hat der Bea  m  te eine Ermächtigung einzu  holen  :  –  beim  Dienstchef,  falls  diese  Veranstaltung  weniger  als  drei  bezahlte  Tage  dauert  oder  w  e  niger  als  5'000  Franken  (inklusive  Einschreibegebühren,  Reisespesen, Hotel usw.) ko  s  tet  ;  –  beim   Departementsvorsteher,   falls   diese   Veranstaltung   drei   bis   fünf  b  e  zah  l  te  Tage  dauert  oder  zwischen  5'000  und  10'000  Franken  (inklusive  Einschreibegebühren, Reisespesen, Hotel usw.) kostet;  –  beim Staatsrat, falls diese Veranstaltung länger dauert oder den Betrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000 Franken übersteigt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gesuche,  welche  durc  h  die  Ausbildungsrubrik  der  Dienststelle  für  Pe  r-  sonal  und  Organ  i  sation (DPO) finanziert werden oder eine Zeitverpflichtung  zur Folge haben, unte  r  liegen einer Vormeinung durch die DPO  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Dienstchef  bzw.  der  Departementsvorsteher  ist  zuständig  für  die  B  e-  darfsermittlung  und  die  Begleitung  im  Bereich  der  spezifischen  beruflichen  Aus  -   und Weiterbildung des Pers  o  nals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten  bleiben  die  spezifischen  Bedingungen  betreffend  die  Zeitve  r-  pflic  h  tung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  4  Beendigung des Dienstverhältnisses aus Altersgründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Dienstverhältnis  wird  von  Amtes  wegen  auf  Monatsende  aufgelöst,  in  welchem der Beamte die Altersgrenze erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Altersgrenze wird wie folgt festgesetzt:  a)  Für  die  Versicherten  der  Ka  tegorie  1  der  Vorsorgekasse  für  das  Personal  des Sta  a  tes Wallis:  –   65. Altersjahr für Männer;  –   64. Altersjahr für Frauen.  b)  Für  die  Versicherten  der  Kategorie  2  der  Vorsorgekasse  für  das  Personal  des Staates Wallis:  –   63. Altersjahr für Männer und Fra  uen.  c)  aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Staatsrat  kann  in  besonderen  Fällen  und  im  Einvernehmen  mit  dem  B  e-  amten    über  die  Altersgrenze  hinaus  eine  neue  Anstellung  von  höchstens  drei  Monaten vereinbaren. In diesem Fall wird der Lohn um den Betrag der Rente,  die  von  der  Vor  sorgekasse  ausgerichtet  wird,  reduziert,  ausgenommen  die  AHV  -  Überbrückungsrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erneuerung des Dienstverhältnisses für die nächste Amtsperiode
                            Die Erneuerung des Dienstverhältnisses des Beamten, für die nächste Amtsp  e-  riode  wird  in  allgemeiner  For  m,  d.h.  ohne  Namensnennung  im  kantonalen  Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übergangsbestimmung
                            Aufgrund  von  Artikel  5  des  Beamtengesetzes  wird  das  gegenwärtige  Diens  t-  verhältnis des Beamten bis zum 31. Dezember 1985 verlängert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            Das  vo  rliegende  Ausführungsreglement  wird  im  kantonalen  Amtsblatt  verö  f-  fentlicht,  um  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Mai  1983  betreffend  das  Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis in Kraft zu  treten. Alle früheren, ihm widersprechen  den Bestimmungen sind aufgehoben.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 11. Juli 1984.  Der Präsident des Staatsrates:  H. Wyer  Der Staatskanzler:  G. Moulin  Titel und Änderungen  Publikation  In Kraft  R zum Beamtengesetz vom 11. Juli 1984  GS/VS 1984, 2  11  1.8.1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 27. September 2000;  a.  :  Art. 2  GS/VS 2000, 176  13.10.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderung vom 22. November 2000: neuer Titel;  n.W.  Art. 7  GS/VS 2000, 226  1.1.2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderung  vom  29.  Juni  2005:  a.  :  Art.  1;  n.W.  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5, 6 Abl. Nr. 30/2005 1.8.2 005
                            4  Änderung vom 28. Februar 2007:  n.W.  Art. 7  Abl. Nr. 13/2007  1.1.2007  a  .: aufgehoben;  n  .: neu;  n.W  .: neuer Wortlaut