Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über  das Messwesen  vom 14.10.2004 (Stand 01.01.2006)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 46 und 125 der Bundesverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz über das Messwesen vom 9. Juni 1977 und  seine Verordnungen;  eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Eichkreis und zuständige Behörde
                            1  Der Kanton bildet einen einzigen Eichkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt die zuständige kantonale Behörde für die Anwen  -  dung des Bundesgesetzes über das Messwesen und seiner Verordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Dienstverhältnis und Vereidigung
                            1  Das   Dienstverhältnis   der   Eichmeister   ist   dem   Gesetz   betreffend   das  Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis unter  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eichmeister werden durch den Staatsrat vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Reisekosten
                            1  Der Staatsrat setzt einen Tarif fest, welcher die Beteiligung der Gebühren  -  pflichtigen an den Reisekosten der Eichmeister bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verfahren
                            1  Jeder Entscheid der kantonalen Behörde unterliegt der Einsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an den Staatsrat.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die  Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Strafbestimmungen
                            1  Wer gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen jene der Bun  -  desgesetzgebung über das Messwesen verstösst, kann mit einer Busse  von 100 Franken bis zu 20'000 Franken bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafbehörde ist die kantonale Behörde. Sie kann von Amtes wegen oder  auf Anzeige hin tätig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts des Gesetzes über das  Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anwendungs- und Übergangsbestimmungen
                            1  Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug des  vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt zudem alle notwendigen Übergangsbestimmungen, insbeson  -  dere jene betreffend die Übernahme der Ausstattung und der bestehenden  Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   bei   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   hängigen   Rechtsverfahren   sind  nach neuem Recht zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schlussbestimmungen
                            1  Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vor  -  liegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.10.2004  01.01.2006  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2005 f 82, 333  | d 83, 338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.10.2004  01.01.2006  Erstfassung  RO/AGS 2005 f 82, 333  | d 83, 338