Ausführungsverordnung zur Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch über die gemeinnützige Arbeit
                            -  1  -  Ausführungsverordnung  zur Verordnung 3 zum Schweizerischen  Strafgesetzbuch über die gemeinnützige Arbeit  (VGA)  vom 18. August 1999  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  die  Artikel  3  a    und  6  der  Verordnung  3  zum  Schweizerischen  Strafgesetzbuch v  om 16. Dezember 1985;  eingesehen  den  Artikel  40,  Absatz  1  des  Einführungsgesetzes  zum  Schweiz  e-  rischen Strafgeset  z  buch vom 16. Mai 1990;  eingesehen  den  Artikel  91  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der  Räte  und  die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28.  März 1996;  auf Antrag des Departements für Sicherheit und Institutionen,  verordnet  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt : Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1  Eine  Freiheitsstrafe  von  maximal  90  Tagen  Dauer  kann  in  Form  der  gemei  n-  nützigen Arbeit vol  l  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  gemeinnützige  Arbeit  wird  so  ausgestaltet,  dass  die  dadurch  verursachte  Beeinträchtigung  der  Rechte  der  verurteil  ten  Person  in  etwa  mit  jener  Beei  n-  trächtigung, welche andere Vollzug  s  formen mit sich bringen, vergleichbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rechtsstatut: a) Allge meines
                            1  Die verurteilte Person arbeitet während ihrer Freizeit zugunsten einer von der  zuständigen  Behörde  bezeichneten  Organi  sation  mit  sozialem  oder  gemei  n-  nützigem Zweck einer Verwaltung (Begünstigter).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gemeinnützige Arbeit wird nicht entschädigt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Reisekosten  vom  Wohnort  zum  Arbeitsort  sowie  die  allfälligen  Verpfl  e-  gungskosten sind von der verurteilten Person zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Umwandlung
                            1  Ein  Tag  Freiheitsentzug  entspricht  vier  Stunden  effektiv  geleisteter  gemei  n-  nütziger Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  R  eisezeit  und  die  Zeit  für  die  notwendige  Verpflegung  gelten  nicht  als  gemeinnützige A  r  beit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  2  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Anwendungsbedingungen
                            1  Der  Vollzug  einer  Strafe  in  Form  der  gemeinnützigen  Arbeit  kann  unter  fo  l-  genden kumulativen Bedingungen gewährt werden :  a)  die Z  ustimmung der verurteilten Person;  b)  das Vorhandensein einer angemessenen Arbeit bei einem Begü  n  stigten;  c)  die  Fähigkeit  der  verurteilten  Person,  eine  ihr  zugewiesene  Arbeit  ausz  u-  führen  und  sich  den  Ausführungsmodalitäten  dieser  Strafvollzugsform  zu  unte  rwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vollzug  in  Form  einer  gemeinnützigen  Arbeit  wird  im  Allgemeinen  verweigert, wenn :  a)  der  Verurteilte  innerhalb  von  fünf  Jahren,  ab  Einreichung  des  Gesuches  gerechnet,  den  Vollzug  einer  früheren  Strafe  in  dieser  Vollzugsform  vere  i-  telt hat;  b  )  der Verurteilte zusätzlich mit einer Landesverweisung bestraft wu  r  de;  c)  der Verurteilte die Busse weder bezahlt noch abverdient hat und diese vom  Richter umgewa  n  delt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 d) Frist zum Vollzug der Strafe
                            1  Die  gemeinnützige  Arbeit  muss  innert  e  von Fall zu Fall festgesetzten Frist ausgeführt wer  den; diese darf zwölf Mon  a-  te nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  Regel  müssen  pro  Woche  mindestens  zehn  Stunden  gemeinnützige  Arbeit geleistet we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus  wichtigen  Gründen  ka  nn die vorläufige Suspendierung des Strafvollzugs  entschieden we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Arbeitsrecht
                            1  Die  Dauer  der  gemeinnützigen  Arbeit  kann  mit  jener,  welche  durch  die  A  r-  beitsgesetzgebung  vorgesehen  ist,  kumu  liert  werden.  Trotzdem  darf  die  w  ö-  chentliche  Dauer  de  r  ordentlichen  Arbeitstätigkeit  und  jene  der  gemeinnütz  i-  gen  Arbeit  die  betroffene  Person  nicht  von  jeglicher  Tages  -    und  Wochenruh  e-  zeit abhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ausübung  einer  gemeinnützigen  Arbeit  hat  keine  Auswirkungen  auf  einen  allfälligen  Anspruch  einer  verurte  ilten Per  son auf Arbeitslosenunterstü  t-  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verantwortlichkeit
                            Das  Gesetz  über  die  Verantwortlichkeit  der  öffentlichen  Gemeinwesen  und  ihrer  Amtsträger  ist  anwendbar  für  die  Deckung  von  Schäden,  welche  vom  Verurteilten  einer  Drittperson  im  Rahmen  der Ausübung der gemeinnützigen  Arbeit zugefügt we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Versicherung
                            Die  verurteilte  Person,  welche  eine  Strafe  in  Form  der  gemeinnützigen  Arbeit  verbüsst, wird vom Staat zusätzlich gegen allfällige Unfallrisiken ve  r  sichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  3  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt : Verfahr  en
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundsätze
                            1  Der  Verwaltungs  -    und  Rechtsdienst  des  Departementes  für  Sicherheit  und  Institutionen (Diens  t  stelle) ist die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege  ist auf die gestützt auf diese   Verordnung erlassenen Entscheide anwen  d  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gesuch
                            Das  Gesuch  um  Vollzug  der  Strafe  in  Form  der  gemeinnützigen  Arbeit  muss  schriftlich und unter Verfallsstrafe spätestens 20 Tage nach der Zustellung der  Vorladung,  sich  in  der  Strafanstalt  zum  Str  afvollzug  einzufinden,  bei  der  Dienststelle ein  gereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entscheid
                            1  Die  Dienststelle  prüft  das  Gesuch  und  erkundigt  sich  über  die  Person  des  Verurteilten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  hört  den  Betroffenen  mündlich  an;  im  Falle  des  Nichterscheinens  wird  vermutet  ,  dass  der  Betroffene  auf  den  Vollzug  der  Strafe  in  Form  der  gemei  n-  nützigen Arbeit verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  entscheidet  über  das  Gesuch  und  legt  gegebenenfalls  im  Umwandlung  s-  entscheid fest :  a)  die zu leistenden Stunden gemeinnütziger A  r  beit;  b)  den Begünstigten   der Arbeitsleistung;  c)  die  Art  der  Arbeitsleistung  sowie  die  Tage  und  Stunden,  an  welchen  diese  zu erbringen ist;  d)  die vorzunehmenden Kontrollen während des Strafvollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während  des  Vollzugs  kann  der  Entscheid  der  Dienststelle  aus  wichtigen  Gründen   abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vertrag
                            Die  Dienststelle  schliesst  mit  dem  Begünstigten  und  dem  Verurteilten  einen  Vertrag ab, welcher festlegt :  a)  die  Ausübungsmodalitäten  der  gemeinnützigen  Arbeit  durch  Hinweis  auf  den Umwandlung  s  entscheid;  b)  den  Verantwo  rtlichen  für  die  Organisation  und  Überwachung  der  Arbeit  beim Begünstigten;  c)  die  Verpflichtung  des  Begünstigten,  die  Dienststelle  unverzüglich  über  jedes  Fehlverhalten  des  Verurteilten  und  jeden  von  ihm  verursachten  oder  durch ihn erlittenen Zwischenfall   zu or  i  entieren;  d)  die  Verpflichtung  des  Begünstigten,  den  Abschluss  der  gemeinnützigen  Arbeit mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schriftliche Verpflichtung der verurteilten Person
                            Vor  Beginn  der  gemeinnützigen  Arbeit  unterzeichnet  die  verurteilte  Person  eine Bestätig  ung, mit welcher sie erklärt :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  4  -  a)  ihres  Wissens  von  keiner  für  andere  gefährlichen  Infektion  befallen  zu  sein;  b)  fähig zur Ausübung der ihr zugewiesenen A  r  beit zu sein;  c)  die  Geheimhaltungspflicht  betreffend  Tatsachen,  die  sie  im  Rahmen  der  Ausübung der   g  e  meinnützigen Arbeit erfährt, wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Förmliche Mahnung
                            1  Wenn  die  verurteilte  Person  die  festgelegten  Bedingungen  nicht  respektiert  oder  ihre  Aufgabe  aus  Böswilligkeit  nicht  rich  tig  erfüllt,  suspendiert  die  Dienststelle  nötigenfalls  den  Strafvollzug  und  nimmt  die  durch  die  Umstände  gebotene In  struktion vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dienststelle  hört  den  Betroffenen  mündlich  an;  im  Falle  des  Nichte  r-  scheinens  wird  vermutet,  dass  der  Betroffene  den  Strafvollzug  in  Form  der  gemeinnützigen Arbeit abgebrochen ha  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Dienststelle  spricht  gegebenenfalls  eine  förmliche  Mahnung  aus  und  legt  nötigenfalls  das  Datum  fest,  an  welchem  die  gemeinnützige  Arbeit  fortzufü  h-  ren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abbruch
                            1  Wenn  trotz  förmlicher  Mahnung  die  verurteilte  Person  die  festgelegten  B  e-  d  ingungen  nicht  respektiert  oder  die  ihr  übertra  gene  Aufgabe  aus  Böswilli  g-  keit  nicht  richtig  erfüllt,  so  kann  die  Dienststelle  die  gemeinnützige  Arbeit  abbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  schwerwiegenden  Fällen  kann  der  Abbruch  ohne  vorherige  Ermahnung  verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  D  ienststelle  hört  den  Betroffenen  mündlich  an;  im  Falle  des  Nichte  r-  scheinens  wird  vermutet,  dass  der  Betroffene  den  Strafvollzug  in  Form  der  gemeinnützigen Arbeit abgebrochen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  nicht  vollständig  vollzogene  gemeinnützige  Arbeitstag  wird  nicht  b  e-  rück  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach  Rechtskraft  des  Abbruchentscheides  ist  der  Strafrest  unverzüglich  im  ordentlichen Vollzug  s  regime zu verbüs  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verzicht
                            1  Während  des  Vollzugs  kann  die  verurteilte  Person  auf  die  Verbüssung  in  Form der gemeinnütz  i  gen Arbeit verzi  chten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  diesem  Fall  ist  der  Strafrest  so  schnell  als  möglich  im  ordentlichen  Vol  l-  zugsregime  oder  wenn  der  Betroffene  das  Ge  such  gestellt  hat  in  Form  der  Halbgefangenschaft oder dem tagewe  i  sen Vollzug zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt : Schluss  -   und Übergang  sbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abverdienen der Busse
                            1  Die  Dienststelle  kann  den  zu  einer  Busse  Verurteilten  ermächtigen,  diese  durch eine Arbeitsle  i  stung abzuverdienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  5  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Stunde Arbeitsleistung entspricht :  a)  10 Franken für jenen Teil der Busse bis und mit   500 Franken;  b)  20 Franken für jenen Teil der Busse zwischen 501 und 1'000 Franken;  c)  40 Franken für jenen Teil der Busse, welcher 1'000 Franken übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Muss  der  Entscheid  zum  Abverdienen  der  Busse  aufgrund  des  Verhaltens  des  Betroffenen  widerrufen    werden,  so  werden  die  Akten  dem  Richter  zur  Umwandlung des Bussenrestes in Haft übermi  t  telt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Übrigen  sind  die  Bestimmungen  über  die  gemeinnützige  Arbeit  analog  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Übergangsbestimmung
                            Die  vorliegende  Verordnung  ist  auf  Freiheitsstrafe  n  und  Bussen  anwendbar,  welche  vor  ihrem  Inkrafttreten  ausgesprochen  wurden,  sofern  deren  Vollzug  noch nicht begonnen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkrafttreten
                            Die  vorliegende  Verordnung  tritt  nach  der  Genehmigung  durch  das  eidgenö  s-  sische  Justiz  -    und  Polizeidepartement  und  der  Publikation  im  Amtsblatt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2000 in Kraft.  So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 18. August 1999.  Der Präsident des Staatsrates :  Jean  -  Jacques Rey  -  Bellet  Der Staatskanzler :  Henri v. Roten  Angenommen durch das Eidgenössische Justiz  -   und Polizeidepartement am 25. N  o-  vember 1999.