Ausführungsreglement zum Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven
                            Ausführungsreglement zum Gesetz über die  Bildung steuerbegünstigter  Arbeitsbeschaffungsreserven  vom 29.11.1989 (Stand 29.11.1989)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 8 des Gesetzes über die Bildung steuerbegünstigter  Arbeitsbeschaffungsreserven;  auf Vorschlag des Finanzdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Steuerverwaltung ist beauftragt, zu überprüfen, ob das Un  -  ternehmen zur Bildung von Reserven berechtigt ist. Sie überprüft ebenfalls  die Berechnungsgrundlagen, die jährliche Einlage, den Höchstbetrag der  Reserve sowie deren Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Arbeitsbeschaffungsreserven   müssen   beim   Bund   oder   auf   einem  Sperrkonto derjenigen Banken, welch die Vereinbarung mit dem Bund un  -  terzeichnet haben, angelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat ist die zuständige kantonale Behörde für eine allgemeine  oder regionale Freigabe. Er nimmt vorgängig Rücksprache mit den Dachor  -  ganisationen der Wirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige kantonale Behörde für die individuelle Freigabe ist das  Volkswirtschaftsdepartement.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Festsetzung der pauschalen Besteuerung im Fall einer Liquidation  oder Verlegung eines Unternehmens ist die kantonale Steuerverwaltung zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.11.1989  29.11.1989  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1989 f 289 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  29.11.1989  29.11.1989  Erstfassung  RO/AGS 1989 f 289 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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