Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für Schweizerpässe
                            Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone  Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von  biometrischen Daten für Schweizerpässe (Vereinbarung  Biometrisierung BS–BL)  Vom 12. Mai 2020 (Stand 1. Juli 2020)  Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft,  gestützt auf Art.  44 und 48 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge  -  nossenschaft vom 18.  April  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  sowie §  106 der Verfassung des Kantons  Basel-Stadt vom 23.  März  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und §  77 der Verfassung des Kantons Basel-  Landschaft vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gewähren den im jeweiligen  Nachbarkanton wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bürgern die Möglich  -  keit, die biometrischen Daten für Schweizerpässe wahlweise in Basel-Stadt  oder in Basel-Landschaft erfassen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Stadt  wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger durch den Kanton Basel-  Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ablauf für Schweizer Bürgerinnen und Bürger von Basel-Stadt
                            1  Passanträge von im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Schweizer Bürgerinnen  und Bürgern müssen ausnahmslos beim Passamt Basel-Stadt gestellt werden.  Das Passamt Basel-Stadt überprüft die Daten und gibt sie ins Informationssys  -  tem Ausweisschriften (ISA) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die antragstellende Person kann wünschen, dass die Erfassung von biometri  -  schen Daten in Basel-Stadt oder Basel-Landschaft erfolgen soll. Wünscht die  antragstellende   Person   eine  Erfassung  der   biometrischen   Daten  in   Basel-  Landschaft, so bleibt dennoch das Passamt Basel-Stadt zuständig. Das Pas  -  samt Basel-Stadt schaltet die Daten im System für das Passbüro Basel-Land  -  schaft frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   eine   Erfassung   der   biometrischen   Daten   in   Basel-Landschaft  gewünscht, so vereinbart die antragstellende Person telefonisch mit dem Pass  -  büro Basel-Landschaft einen Termin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anlässlich der Aufnahme der biometrischen Daten durch das Passbüro Ba  -  sel-Landschaft wird die Gebühr eingezogen und die Ausweisbestellung ausge  -  löst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Überweisung von Basel-Landschaft an Basel-Stadt
                            1  Für die im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Schweizer Bürgerinnen und Bür  -  ger, welche ihre Daten im Kanton Basel-Landschaft erfassen lassen, erstattet  Basel-Landschaft die Hälfte der auf die Kantone entfallenden Gebühren an Ba  -  sel-Stadt. Die Überweisungen erfolgen monatlich innerhalb von 10  Tagen mit  einer Liste der Zahlungsbelege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Landschaft  wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger im Kanton Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ablauf für Schweizer Bürgerinnen und Bürger von Basel-Land -
                            schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Passanträge von im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizer Bürge  -  rinnen und Bürgern müssen ausnahmslos beim Passbüro Basel-Landschaft  gestellt werden. Das Passbüro Basel-Landschaft überprüft die Daten und gibt  sie ins Informationssystem Ausweisschriften (ISA) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die antragstellende Person kann wünschen, dass die Erfassung von biometri  -  schen Daten in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt erfolgen soll. Wünscht die  antragstellende   Person   eine  Erfassung  der   biometrischen   Daten  in   Basel-  Stadt, so bleibt dennoch das Passbüro Basel-Landschaft zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfasst das Passbüro Basel-Landschaft biometrische Daten von im Kanton  Basel-Landschaft   wohnhaften   Schweizer   Bürgerinnen   und   Bürgern   am  Standort des Passamts Basel-Stadt, so erfolgt dies mit Personal des Kantons  Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Basel-Stadt zieht die Zahlungen der im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften  Schweizer Bürgerinnen und Bürger am bestehenden Kassenterminal ein.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Nutzung der Biometrieerfassungskabine
                            1  Das Passbüro Basel-Landschaft bedient seine Kundschaft in den Räumen  des Passbüros Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Basel-Stadt stellt Raum zur Verfügung, damit eine Biometrieer  -  fassungskabine des Kantons Basel-Landschaft installiert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Server des Kantons Basel-Landschaft
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft stellt am Standort Basel-Stadt einen Server des  Kantons Basel-Landschaft auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abrechnung zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft
                            1  Der   Kanton  Basel-Stadt   überweist  dem  Kanton  Basel-Landschaft   die  ge  -  samten Einnahmen von Bürgerinnen und Bürgern des Kantons Basel-Land  -  schaft monatlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton Basel-Landschaft bezahlt für die Nutzung der Räumlichkeiten, der  Infrastruktur   (z.   B.   Warteraum,   Kasse,   sanitäre   Anlagen,   Reinigung)   eine  Pauschale. Diese richtet sich nach den Kosten, welche dem Kanton Basel-  Stadt entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft jeweils Anfang  des Jahres für das gesamte Jahr Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft legen die  Höhe der Pauschale gemeinsam fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übrige Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Auslieferung
                            1  Die Auslieferung von Ausweispapieren erfolgt entweder an dem Ort, an wel  -  chem die Kundschaft die biometrischen Daten erfasst hat, oder an die Wohn  -  adresse der Kundschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Deponierung des Austauschpasses
                            1  Die Deponierung des Austauschpasses kann nur im Wohnsitzkanton bei der  verantwortlichen Stelle oder beim Arbeitgebenden erfolgen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Infrastruktur, Informationssicherheit und Schutz von Personen -
                            daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Gewährleistung der Informationssicherheit und des Schutzes der Per  -  sonendaten, welche durch das basellandschaftliche Personal in den Räumen  des Kantons Basel-Stadt bearbeitet werden, ist der Kanton Basel-Landschaft  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   Basel-Stadt   gewährleistet   die   Informationssicherheit   und   den  Schutz der Personendaten am Standort Spiegelhof, soweit dies durch bauliche  Massnahmen beeinflussbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton Basel-Landschaft gewährleistet die Informationssicherheit und  den Schutz der Personendaten, welche durch das Passbüro Basel-Landschaft  für im Kanton Basel-Stadt wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer bearbei  -  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Beachtung ei  -  ner 12-monatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Streiterledigung
                            1  Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung finden die Art.  31  ff. der Rahmen  -  vereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  (Rahmenvereinbarung, IRV) Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BS:  SG  670.100  , BL:  SGS  149.91  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2020  01.07.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020.044  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.044
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  12.05.2020  01.07.2020  Erstfassung  GS 2020.044  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2020.044