Regierungsbeschluss über das Schlichtungsverfahren bei Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz
                            über das Schlichtungsverfahren bei Klagen nach dem  über das Schlichtungsverfahren bei Klagen nach dem  Gleichstellungsgesetz  Gleichstellungsgesetz  vom 21. Mai 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen  erlassen  in Ausführung von Art. 11 und 12 des eidgenössischen  Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  in Anwendung von Art. 306 Abs. 1 des Zivilprozessgesetzes vom 20.  Dezember 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  als Beschluss:  Geltungsbereich  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Dieser Beschluss regelt das Schlichtungsverfahren bei zivilrechtlichen  Klagen, die gestützt auf das eidgenössische Gleichstellungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   erhoben  werden.  Schlichtungsstelle  Schlichtungsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Der Schlichtungsstelle gehören das Präsidium sowie je zur Hälfte  Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der erforderlichen Zahl an. Höhere  Angestellte gelten als Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schlichtungsstelle verhandelt in Dreierbesetzung. Arbeitgeber und  Arbeitnehmer sowie beide Geschlechter sind vertreten.  Klageerhebung  Klageerhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Die Klage kann bei der Schlichtungsstelle oder unmittelbar beim Richter  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die unmittelbare Einreichung der Klage beim Richter gilt als Verzicht auf  die Durchführung des Schlichtungsverfahrens.  Wahlorgan  Wahlorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die Regierung wählt die Mitglieder der Schlichtungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vereinigungen, die sich den Fragen der Gleichberechtigung von Frau und  Mann widmen, können Vorschläge für die Besetzung des Präsidiums machen.  Persönliche Anwesenheit der Parteien  Persönliche Anwesenheit der Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Die Parteien erscheinen persönlich vor der Schlichtungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können auf eigene Kosten einen Rechtsbeistand beiziehen.  Ergänzende Vorschriften  Ergänzende Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Vermittler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   werden  sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle gelten die  Vorschriften über die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle für  Miet- und Pachtverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            .  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. Juli 1996 angewendet.  Der Landammann:  lic. iur. Peter Schönenberger  Im Namen der Regierung,  Der Staatssekretär:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Art. 134 ff.  ZPG  , sGS 961.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   V über die Entschädigung nebenamtlicher Richter, sGS 941.13.