Ausführungsreglement der Bundesverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
                            Ausführungsreglement der  Bundesverordnung über die  Umweltverträglichkeitsprüfung  (RUVPV)  vom 06.04.2016 (Stand 03.05.2019)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 10a und folgende des Gesetzes über den Umwelt  -  schutz vom 7. Oktober 1983 (USG);  eingesehen die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Oktober 1988 (UVPV);  eingesehen die Artikel 13 und folgende des kantonalen Gesetzes über den  Umweltschutz vom 18. November 2010 (kUSG);  auf Antrag des mit dem Umweltschutz beauftragten Departements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt im Kanton die Durchführung der Umweltverträg  -  lichkeitsprüfung (UVP) in Anwendung des USG, der UVPV und des kUSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umweltschutzfachstelle
                            1  Die mit dem Umweltschutz beauftragte Dienststelle (nachstehend: Dienst  -  sstelle) ist die Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für eine rechtzeitige Abstimmung mit der Behörde im massgebli  -  chen Verfahren und berät die andern Dienststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichtes Richtlinien  erlassen (Art. 10 Abs. 2 UVPV).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Koordination
                            1  Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren sorgt für die Koordi  -  nation der Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationstätigkeit der zuständigen Behörde im massgeblichen  Verfahren berührt die durch die Umweltschutz- und Sondergesetzgebung  den Behörden und Dienststellen übertragenen Aufgaben nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein interdepartementaler Ausschuss überwacht die Ausarbeitung von  Richtlinien und Koordinationsmitteln. Dieser Ausschuss besteht aus den  Chefs der Rechtsabteilung der Staatskanzlei (Präsident), der für Raumpla  -  nung zuständigen Dienststelle und der für Umweltschutz  zuständigen  Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Massgebliches Verfahren - Mehrstufige UVP
                            1  Der Anhang zu diesem Reglement bezeichnet die massgeblichen Verfah  -  ren, in welchen die UVP für Anlagen, die im kantonalen Befugnisbereich  stehen, durchzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorverfahren sind keine massgeblichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls der Anhang eine mehrstufige UVP vorsieht, wird in der zweiten Stufe  nur geprüft, was in der ersten Stufe nicht abschliessend entschieden wur  -  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Sondernutzungspläne
                            1  In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ist die UVP im Rahmen der Sonder  -  nutzungsplanung durchzuführen, wenn die Umweltauswirkungen dieser  Planung hinreichend bestimmt werden können (Art. 5 Abs. 3 UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erstellung des Berichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Voruntersuchung und Pflichtenheft
                            1  Sobald ein der UVP unterstelltes Projekt geplant wird, tritt der Gesuchstel  -  ler in Kontakt mit der zuständigen Behörde im massgeblichen Verfahren,  welche ihn über die anwendbaren Richtlinien sowie über die zu konsultie  -  renden Behörden und Dienststellen aufklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle beurteilt die Voruntersuchung und das Pflichtenheft innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Tagen nach Eingang aller nötigen Unterlagen und leitet es mit ihren Be  -  merkungen an die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren weiter,  welche den Gesuchsteller informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bericht
                            1  Der Bericht wird vom Gesuchsteller gemäss den Anforderungen der Arti  -  kel 9 und 10 der UVPV, dem vorher bestimmten Pflichtenheft, dem Ergeb  -  nis der Voruntersuchung und den Richtlinien der Dienststelle erarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die  Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und  dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massgebliches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vorbereitung der Prüfung
                            1  Im Einvernehmen mit der Dienststelle gewährleistet die zuständige Behör  -  de im massgeblichen Verfahren die Koordination der Vorarbeiten im Sinne  von Artikel 14 UVPV.Sie bestimmt die Anzahl Exemplare des Berichts, die  der Gesuchsteller von der Einleitung des massgeblichen Verfahrens an zu  unterbreiten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahren für Sonderbewilligungen im Sinne der Artikel 21 Absatz 1  UVPV und 6 kUSG werden gemäss den Vorschriften der Spezialgesetzge  -  bung gleichzeitig von der zuständigen Behörde im massgeblichen Verfah  -  ren eingeleitet und öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zugänglichkeit des Bericht
                            1  Bei der im massgeblichen Verfahren vorgesehenen öffentlichen Auflage  muss der Bericht eingesehen werden können. Bei fehlender öffentlicher  Auflage sorgt die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren für die  in Artikel 15 UVPV vorgesehene Zugänglichkeit des Berichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentliche Auflage macht auf die Existenz des Berichts, den Ort der  Einsichtnahme sowie die Minimaldauer von 30 Tagen zur Einsichtnahme  aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Interessierte kann den Bericht einsehen und gegen Bezahlung Fo  -  tokopien anfertigen lassen. Vorbehalten bleiben Entscheide und Vorschrif  -  ten über die Geheimhaltungspflicht und über den Schutz der Privatinteres  -  sen, insbesondere Artikel 16 Absatz 3 UVPV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anordnungen der zuständigen Behörde
                            1  Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind (ins  -  besondere Art. 16 UVPV), trifft die zuständige Behörde im massgeblichen  Verfahren gemäss Artikel 4 dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Expertisen können die Interessierten zur Wahl der Experten ihre Mei  -  nung abgeben; die Beteiligten können sich zum Ergebnis der Expertise  äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen diese Verfügungen kann im Rahmen von Artikel 41 Absatz 2 des  Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege  (VVRG) Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anhörung des Bundes
                            1  Bevor die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren eine Verfü  -  gung zu Anlagen trifft, die im Anhang zu diesem Reglement mit  zwei Stern  -  chen versehen sind, verlangt sie vom Bundesamt die summarische Beurtei  -  lung gemäss Artikel 12 Absatz 3 und stellt ihm die Dokumente gemäss 14  Absatz 4 UVPV zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beurteilung - Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beurteilung des Berichts
                            1  Die Dienststelle beurteilt, im Sinne von Artikel 13 UVPV, den Bericht innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Tagen nach Eingang der Vormeinungen der betroffenen Dienststellen  und allfälliger Expertisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle untersucht, ob die Angaben im Bericht vollständig und  richtig sind. Falls notwendig, und auf Verlangen der betroffenen Dienststel  -  len, fordert die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren fehlende  Daten oder Unterlagen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über  den Umweltschutz entspricht (Art. 3 UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie äussert sich zu voneinander abweichenden Vormeinungen und stellt  die Anträge gemäss Artikel 13 Absatz 4 UVPV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Koordination der Spezialbewilligungen mit dem massgeblichen
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn ein Projekt mehrere Umweltbewilligungen von unterschiedlichen  Behörden erfordert, werden die einzelnen Entscheide zu einem Gesamtent  -  scheid zusammengefasst, der von der zuständigen Behörde im massgebli  -  chen Verfahren gefällt wird und gegen den es nur einen Rechtsmittelweg  gibt. Dieses Modell gilt analog für nicht UVP-pflichtige Projekte, welche  mehrere kantonale Bewilligungen erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird bei Widersprüchen keine Einigung erzielt, fällt die zuständige Behör  -  de im massgeblichen Verfahren einen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entscheide werden separat, aber gleichzeitig eröffnet, wenn diese  Kompetenzattraktion nicht realisierbar ist, namentlich wenn das massgebli  -  che Verfahren auf Gemeindeebene entschieden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Entscheid
                            1  Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren prüft anhand der in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 UVPV bezeichneten Grundlagen die Verträglichkeit des Projekts mit den umweltrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Kantons.
                            2  Sie berücksichtigt die Ergebnisse dieser Prüfung, wenn sie über ein Bau  -  gesuch, eine Plangenehmigung, eine Konzessionserteilung, eine Betriebs  -  bewilligung oder über die Genehmigung von Nutzungsplänen zu befinden  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegebenenfalls setzt sie die für die Verwirklichung des Projekts geltenden  Bedingungen oder die vom Gesuchsteller zu erfüllenden Auflagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soll eine Anlage subventioniert werden, ist das Projekt vor dem kantona  -  len Entscheid der für die Subventionierung zuständigen Bundesbehörde  vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kantonale Behörden, die befugt sind, Subventionen für den Bau oder die  Änderung von UVP-pflichtigen Anlagen zu sprechen, fällen ihren Entscheid  -  fungsresultate. Sie überweisen die Subventionen nur, wenn das Projekt ge  -  mäss den Auflagen des Entscheids realisiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Veröffentlichung
                            1  Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren teilt im Amtsblatt  mit, dass sie zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung einen Entscheid ge  -  troffen hat. Sie gibt bekannt, wo ihr Entscheid, die Teilentscheide und die  Unterlagen gemäss Artikel 20 Absatz 1 UVPV während 30 Tagen eingese  -  hen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eröffnung der Verfügung sowie die Akteneinsicht werden durch die  Bestimmungen  des massgeblichen Verfahrens  geregelt.  Im  Falle von  gemeinsamen Einsprachen kann die Veröffentlichung als Eröffnung gelten,  wobei dies im veröffentlichten Text zu vermerken ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hängigen Gesu  -  che werden nach altem Recht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Reglement bedarf der Genehmigung durch das mit dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.  A1 Anhang 1  A1.1 Massgebliche Verfahren und zuständige Behörden für die  Anlagen in kantonaler Zuständigkeit, unter Vorbehalt der Verfahren  und Behörden gemäss Artikel 5 des vorliegenden Reglements
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Verkehr
                            11  Strassenverkehr:  No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.1  Nationalstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1., 2., 3. Stufe  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.2  **) Hauptstras  -  sen, die mit Bun  -  deshilfe ausge  -  baut werden (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 BG über die  Verwendung der  zweckgebunde  -  nen Mineralöl  -  steuer und der  Nationalstrassen  -  abgabe vom 22.  März 1985 )  Genehmigung  der Strassenplä  -  ne (Art. 47 StrG)  Staatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.3  Andere Hochleis  -  tungs- und  Hauptverkehrss  -  trassen (HLS  und HVS)  Genehmigung  der Strassenplä  -  ne (Art. 47 StrG)  Staatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.4  Parkhäuser und  -plätze für mehr  als 500 Motorwa  -  gen  Baubewilligung  1  )  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  Wenn der Anlagetyp durch zwei Sternchen **) gekennzeichnet ist, so ist  das Bundesamt für Umwelt anzuhören. Für die genaue Bezeichnung der  Anlagen gilt die UVPV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schienenverkehr:  No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.1  Neue Eisenbahn  -  linien (Art. 5 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eisenbahnge  -  setz vom 20.  Dez. 1957)  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Artikel 2 des Baugesetzes vom 8. Februar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.2  Andere Anlagen,  die ganz oder  überwiegend  dem Bahnbetrieb  dienen (ein  -  schliesslich Aus  -  bau von Eisen  -  bahnlinien) im  Kostenvoran  -  schlag (exkl. Si  -  cherungsanla  -  gen) von mehr  als 40 Mio. Fran  -  ken oder die ei  -  nem im Anhang  der UVPV be  -  schriebenen An  -  lagetyp entspre  -  chen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Schifffahrt:  No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.1  Hafenanlagen für  Schifffahrtsunter  -  öffentlichen Ver  -  kehrs  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.2  Industriehafen  mit ortsfesten  Lade- und Ent  -  lade-Einrichtun  -  gen  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.3  Bootshäfen mit  mehr als 100  Bootsplätzen in  Seen oder mehr  als 50 Bootsplät  -  zen in Fliessge  -  wässern  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.4  Schaffung von  Wasserstrassen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Luftfahrt:  No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.1  Flughäfen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.2  Flugfelder (aus  -  genommen Heli  -  kopterflugfelder)  mit mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15'000 Flugbe  -  wegungen pro  Jahr  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.3  Helikopterflugfel  -  der mit mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000 Flugbewe  -  gungen pro Jahr  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 Energie
                            21  Erzeugung von Energie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.1  Einrichtungen zur  Erzeugung von  Kernenergie so  -  wie Anlagen zur  Gewinnung von  radioaktiven  Kernbrennstoffen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.2  **) Anlagen zur  thermischen  Energieerzeu  -  gung mit einer  Feuerungswär  -  meleistung oder  einer pyroliti  -  schen Leistung  von: a. mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50MWth bei fos  -  silen Energieträ  -  gern, b. mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20MWth bei er  -  neuer-baren  Energieträgern,  c. mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20MWth bei  kombinierten  Energieträgern  (fossil und erneu  -  erbar)  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.2a  Vergärungsanla  -  gen mit einer Be  -  handlungskapa  -  zität von mehr  als 5'000t  Substrat (Frisch  -  substanz) pro  Jahr  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.3 (1)  Speicher- und  Laufkraftwerke  sowie Pumpspei  -  cherwerke mit ei  -  ner installierten  Leistung von  mehr als 3MW:  a. an internatio  -  nalen Gewässern  sowie an Gewäs  -  serstrecken, die  in verschiedenen  Kantonen liegen  und bei denen  sich die Kantone  über die Verlei  -  hung der  Wasserrechte  nicht einigen  können  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.3 (2)  Speicher- und  Laufkraftwerke  sowie Pumpspei  -  cherwerke mit ei  -  ner installierten  Leistung von  mehr als 3MW:  b. **) an den üb  -  rigen Gewässern  Mehrstufige  UVP: 1. Stufe:  Konzessionsver  -  fahren: Konzes  -  sion oder Geneh  -  migung (Art. 9  bis 28 des kant.  Gesetzes über  die Nutzbarma  -  chung der  Wasserkräfte). 2.  Stufe: Plange  -  nehmigung: Be  -  willigung (Art. 31  und 32 des kant.  Gesetzes über  die Nutzbarma  -  Wasserkräfte)  Mehrstufige  UVP: 1. Stufe:  Konzessionsver  -  fahren: Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Stufe: Plange  -  nehmigung: De  -  partement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.4  Anlagen zur Nut  -  zung der Erdwär  -  me (ein schliess  -  lich der Wärme  von  Grundwasser)  mit mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5MWth  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.5  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.6  **) Erdöl- und  Gasraffinerien  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.7  Anlagen zur  Gewinnung von  Erdöl, Erdgas  oder Kohle  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.8  Anlagen zur Nut  -  zung der Wind  -  energie mit einer  installierten Leis  -  tung von mehr  als 5MW  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.9  Fotovoltaikanla  -  gen mit einer in  -  stallierten Leis  -  tung von mehr  als 5MW, die  nicht an Gebäu  -  den angebracht  sind  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  Wenn der Anlagetyp durch zwei Sternchen **) gekennzeichnet ist, so ist  das Bundesamt für Umwelt anzuhören. Für die genaue Bezeichnung der  Anlagen gilt die UVPV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Übertragung und Lagerung von Energie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.1  Rohrleitungsan  -  lagen im Sinne  von Artikel 1 des  Rohrleitungsge  -  setzes vom 4.  Okt. 1963 (RLG),  für die eine or  -  dentliche Plange  -  nehmigung erfor  -  derlich ist  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.2  Hochspannungs-  Freileitungen und  -kabel (erdver  -  legt), die für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220kV und höhe  -  re Spannungen  ausgelegt sind  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.3  Lager für Gas,  Brennstoff und  Treibstoff, die bei  Normalbedingun  -  gen mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'000m³ Gas  beziehungsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000m³ Flüssig  -  keit enthalten  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3 Wasserbau
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.1  Werke zur Regu  -  lierung des  Wasserstandes  oder des Abflus  -  ses von natürli  -  chen Seen von  mehr als 3km²  mittlerer Seeo  -  berfläche, ein  -  schliesslich  Betriebsvor  -  schriften  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.2  Wasserbauliche  Massnahmen  wie: Verbauun  -  gen, Eindäm  -  mungen, Korrek  -  tionen, Ge  -  schiebe- und  Hochwasserrück  -  halteanlagen im  Kostenvoran  -  schlag von mehr  als 10 Millionen  Franken  Genehmigung  des Ausführungs  -  projekts (Art. 35  des Gesetz über  den Wasserbau)  Staatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.3  Schüttungen in  Seen von mehr  als 10'000m³ Ma  -  terial  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.4  Ausbeutung von  Kies, Sand und  anderem Materi  -  al aus Gewäs  -  sern von mehr  als 50'000m³ pro  Jahr (ohne ein  -  malige Entnahme  aus Gründen der  Hochwassersi  -  cherheit)  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-4 Entsorgung
                            1  No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.1  Geologische Tie  -  fenlager für ra  -  dioaktive Abfälle  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.2  Kernanlagen zur  Zwischenlage  -  rung von abge  -  brannten Brenn  -  elementen sowie  zur Konditionie  -  rung oder Zwi  -  schenlagerung  von radioaktiven  Abfällen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.4  Deponien der Ty  -  pen A und B mit  einem Deponie  -  volumen von  mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000m³  *  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.5  Deponien der Ty  -  pen C, D und E  *  Baubewilligung  *  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.6  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.7  Abfallanlagen: a.  Anlagen für die  Trennung oder  mechanische Be  -  handlung von  mehr als 10'000t  Abfällen pro  Jahr, b. Anlagen  für die biologi  -  sche Behandlung  von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000t Abfällen  pro Jahr, c. Anla  -  gen für die ther  -  mische oder che  -  mische Behand  -  lung von mehr  als 1'000t Abfäl  -  len pro Jahr  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.8  Zwischenlager  für mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000t Sonderab  -  fälle  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.9  Abwasserreini  -  gungsanlagen für  eine Kapazität  von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'000  Einwohnergleich  -  werten  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-5 Militärische Bauten und Anlagen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.1  Waffen-,  Schiess- und  Übungsplätze  der Armee  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.2  Logistik-Center  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.3  Militärflugplätze  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.4  Anlagen und Ob  -  jekte der Armee,  die einem im An  -  hang der UVPV  beschriebenen  Anlagetyp ent  -  sprechen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-6 Sport, Tourismus und Freizeit
                            1  No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.1  Seilbahnen mit  Bundeskonzessi  -  on  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.2  Skilifte zur  Erschliessung  neuer Gelände  -  kammern oder  für den Zusam  -  menschluss von  Schneesportge  -  bieten  Bewilligung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 der Verordnung  betreffend den  Bau und den  Betrieb von nicht  eidgenössisch  konzessionierten  Luftseilbahnen  und Skiliften)  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.3  Terrainverände  -  rungen von mehr  als 5'000m² für  Schneesportan  -  lagen  Baubewilligung.  Sofern die Ter  -  rainveränderun  -  gen den Bau ei  -  nes Skilifts  betreffen: Bewilli  -  gung (Art. 1 der  Verordnung  betreffend den  Bau und den  Betrieb von nicht  eidgenössisch  konzessionierten  Luftseilbahnen  und Skiliften)  Gemeinderat  oder Kantonale  Baukommission.  Sofern die Ter  -  rainveränderun  -  gen den Bau ei  -  nes Skilifts  betreffen: Depar  -  tement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.4  Beschneiungsan  -  lagen, sofern die  beschneibare  Fläche über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'000m² beträgt  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.5  Sportstadien mit  ortsfesten Tribü  -  nenanlagen für  mehr als 20'000  Zuschauer  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.6  Vergnügungs  -  parks mit einer  Fläche von mehr  als 75'000m²  oder für eine Ka  -  pazität von mehr  als 4'000 Besu  -  cher pro Tag  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.7  Golfplätze mit  neun und mehr  Löchern  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.8  Pistenanlagen für  motorsportliche  Veranstaltungen  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-7 Industrielle Betriebe
                            1  No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.1  **) Aluminiumhüt  -  ten  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.2  Stahlwerke  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.3  Buntmetallwerke  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.4  Anlagen zur Auf  -  bereitung und  Verhüttung von  Schrott und Alt  -  metallen  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.5  Anlagen mit  mehr als 5'000m²  Betriebsfläche  oder einer Pro  -  duktionskapazität  von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000t pro Jahr  zur Synthese von  chemischen Pro  -  dukten  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.5a  Anlagen mit einer  Produktionskapa  -  zität von mehr  als 100t pro Jahr  zur Synthese von  Pflanzenschutz  -  mittel-, Biozid-  und Arzneimittel  -  wirkstoffen  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.6  Anlagen mit  mehr als 5'000m²  Betriebsfläche  oder einer Pro  -  duktionskapazität  von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'000t pro Jahr  für die Verarbei  -  tung von chemi  -  schen Produkten  nach den Anlage  -  typen Nr. 70.5  und 70.5a  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.6a  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.7  Chemikalienlager  mit einer Lager  -  kapazität von  mehr als 1'000t  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.8  Sprengstoff- und  Munitionsfabri  -  ken  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.9  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.10  Zementfabriken  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.10a  Belagswerke mit  einer Produkti  -  onskapazität von  mehr als 20'000t  pro Jahr  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.11  Anlagen zur Her  -  stellung von Glas  einschliesslich  Anlagen zur Her  -  stellung von  Glasfasern mit  einer Schmelzka  -  pazität von über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20t pro Tag  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.12  Zellstoff-(Zellu  -  lose-)Fabriken  mit einer Produk  -  tionskapazität  von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'000t im Jahr  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.13  Industrieanlagen  zur Herstellung  von Papier und  Pappe mit einer  Produktionskapa  -  zität von über 20t  pro Tag  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.14  Spanplattenwer  -  ke  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.15  Anlagen zur  Oberflächenbe  -  handlung von  Metallen und  Kunststoffen  durch ein elektro  -  lytisches oder  chemisches Ver  -  fahren, wenn das  Volumen der  Wirkbäder 30m³  übersteigt  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.16  Anlagen zur Her  -  stellung von Kalk  in Drehrohröfen  oder anderen  Öfen mit einer  Produktionskapa  -  zität von über 50t  pro Tag  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.17  Anlagen zum  Schmelzen mine  -  ralischer Stoffe  einschliesslich  Anlagen zur Her  -  stellung von Mi  -  neralfasern mit  einer Schmelzka  -  pazität von über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20t pro Tag  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.18  Anlagen zur Her  -  stellung von ke  -  ramischen Er  -  zeugnissen  durch Brennen  mit einer Produk  -  tionskapazität  von über 75t pro  Tag oder einer  Ofenkapazität  von mehr als 4m³  und einer Be  -  satzdichte pro  Ofen von über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300kg pro m³  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.19  Anlagen zur Vor  -  behandlung oder  zum Färben von  Fasern oder Tex  -  tilien mit einer  Verarbeitungska  -  pazität von über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10t pro Tag  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.20  Anlagen zur  Oberflächenbe  -  handlung von  Stoffen, Gegen  -  ständen oder Er  -  zeugnissen unter  Verwendung or  -  ganischer Lö  -  sungsmittel mit  einer Ver  -  brauchskapazität  von über 150kg  Lösungsmitteln  pro Stunde oder  von über 200t  pro Jahr  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.21  Schlächtereien,  fleischverarbei  -  tende Betriebe  und weitere Be-  triebe zur Her  -  stellung von Nah  -  rungsmitteler  -  zeugnissen aus  tierischen Roh  -  stoffen (mit Aus-  nahme von  Milch) mit einer  Produktionskapa  -  zität von über 30t  Fertigerzeugnis  -  sen pro Tag  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.22  Anlagen zur Her  -  stellung von Nah  -  rungsmitteler  -  zeugnissen aus  pflanzlichen Roh  -  stoffen mit einer  Produktionskapa  -  zität von über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300t Fertiger  -  zeugnissen pro  Tag (Vierteljah  -  resdurchschnitts  -  wert)  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.23  Anlagen zur Be  -  handlung und  Verarbeitung von  Milch, wenn die  eingehende  Milchmenge 200t  pro Tag über  -  steigt (Jahres  -  durchschnitts  -  wert)  Baubewilligung.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission.  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigungs  -  verfahren (Art. 9  des Arbeitsgeset  -  zes) durch das  Departement  Wenn der Anlagetyp durch zwei Sternchen **) gekennzeichnet ist, so ist  das Bundesamt für Umwelt anzuhören. Für die genaue Bezeichnung der  Anlagen gilt die UVPV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-8 Andere Anlagen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.1  Gesamtmeliora  -  tionen: a. Ge  -  samtmelioratio  -  nen von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400ha, b. Ge  -  samtmelioratio  -  nen mit Bewäs  -  serungen oder  Entwässerungen  von Kulturland  von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20ha oder Ter  -  rainveränderun  -  gen von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5ha, c. Landwirt  -  schaftliche Ge  -  samterschlies  -  sungsprojekte  von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400ha  Genehmigung im  Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Absatz 1 bis 3  des Gesetzes  über die Land  -  wirtschaft und  die Entwicklung  des ländlichen  Raumes  Staatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.2  Forstliche  Erschliessungs  -  projekte von  mehr als 400ha  Genehmigung  der Pläne im Sin  -  ne von Artikel 47  des Strassenge  -  setz  Staatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.3  Kies- und Sand  -  gruben, Steinbrü  -  che und andere  nicht der Ener  -  giegewinnung  dienende Mate  -  rialentnahmen  aus dem Boden  mit einem abbau  -  baren Gesamtvo  -  lumen von mehr  als 300'000m³  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.4  Anlagen für die  Haltung landwirt  -  schaftlicher Nutz  -  tiere, wenn die  Gesamtkapazität  des Betriebs 125  Grossvieheinhei  -  ten (GVE) über  -  steigt. Ausge  -  nommen sind  Alpställe. Raufut  -  ter verzehrende  Tiere zählen nur  mit dem halben  GVE-Faktor ge  -  mäss der land  -  wirtschaftlichen  Begriffsverord  -  nung LBV vom 7.  Dez. 1998  Bei Gewährung  von Beiträgen/In  -  vestitionshilfen:  Massgebliches  Verfahren: Ge  -  nehmigung im  Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 Absatz 4 des  Gesetz über die  Landwirtschaft  und die Entwick  -  lung des ländli  -  chen Raumes.  Bei Gewährung  von Krediten  oder ohne Hilfe:  Baubewilligung  Bei Gewährung  von Beiträgen/In  -  vestitionshilfen:  Staatsrat. Bei  Gewährung von  Krediten oder  ohne Hilfe:  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.5  Einkaufszentren  und Fachmärkte  mit einer Ver  -  kaufsfläche von  mehr als 7'500m²  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.6  Güterum  -  schlagsplätze  und Verteilzen  -  tren mit einer La  -  gerfläche von  mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'000m² oder  einem Lagervolu  -  men von mehr  als 120'000m³  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            No  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.7  Ortsfeste Funk  -  anlagen (nur  Sendeeinrichtun  -  gen) mit 500kW  oder mehr Sen  -  deleistung  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.8  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.9  Anlagen zur  Grundwasserfas  -  sung oder  Grundwasseran  -  reicherung mit ei  -  nem jährlichen  Entnahme- oder  Anreicherungs  -  volumen von  mindestens 10  Millionen m³  Baubewilligung  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.04.2016  17.06.2016  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 25/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2019  03.05.2019  Art. A1-4 Abs. 1,  Tabelle, "40.4" /  "Anlagetyp"  geändert  RO/AGS 2019-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2019  03.05.2019  Art. A1-4 Abs. 1,  Tabelle, "40.5" /  "Anlagetyp"  geändert  RO/AGS 2019-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2019  03.05.2019  Art. A1-4 Abs. 1,  Tabelle, "40.5" /  "Massgebliches  Verfahren"  geändert  RO/AGS 2019-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2019  03.05.2019  Art. A1-4 Abs. 1,  Tabelle, "40.5" /  "Behörde"  geändert  RO/AGS 2019-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  06.04.2016  17.06.2016  Erstfassung  BO/Abl. 25/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.4" /
                            "Anlagetyp"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2019  03.05.2019  geändert  RO/AGS 2019-043
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" /
                            "Anlagetyp"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2019  03.05.2019  geändert  RO/AGS 2019-043
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" /
                            "Massgebliches  Verfahren"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2019  03.05.2019  geändert  RO/AGS 2019-043
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-4 Abs. 1, Tabelle, "40.5" /
                            "Behörde"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2019  03.05.2019  geändert  RO/AGS 2019-043