Anwendungsverordnung über die Ausweisschriften
                            Anwendungsverordnung über die  Ausweisschriften  vom 24.02.2010 (Stand 01.03.2010)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 91 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  eingesehen den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmi  -  gung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der  EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über  biometrische Pässe und Reisedokumente;  eingesehen das Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsan  -  gehörige vom 22. Juni 2001 (AwG) und seine Verordnung vom 20. Septem  -  ber 2002 (VAwG);  auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige kantonale Behörde für die Ausstellung der Schweizer Iden  -  titätsausweise ist das kantonale Ausweiszentrum, welches administrativ an  die Dienststelle für Bevölkerung und Migration angegliedert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde ist die für die Zustellung der Gesu  -  che um Ausstellung der Schweizer Identitätskarte zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einreichung eines Antrages für eine Identitätskarte in Verbindung mit  einem Passantrag erfolgt beim kantonalen Ausweiszentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Mitbringen einer digitalen Fotografie durch den Gesuchsteller ist nicht  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  net oder Telefon übermittelt werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anteil der Gebühren für die schweizerischen Identitätsausweise, der  nach der Bundesgesetzgebung dem Kanton zusteht, wird zu je 50 Prozent  zwischen dem Kanton und der Gemeinde aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der kombinierten Ausstellung eines Passes und einer Identitätskarte  wird der Anteil des Kantons einzig dem Kanton zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle der vorliegenden Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen  sind aufgehoben, insbesondere die Ausführungsverordnung über die Aus  -  weisschriften vom 11. Dezember 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration ist mit der  Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1.  März 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.02.2010  01.03.2010  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 9/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  24.02.2010  01.03.2010  Erstfassung  BO/Abl. 9/2010