Ausführungsgesetz über die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern
                            - 1 -  Ausführungsgesetz  über die unschädliche Beseitigung von  Tierkörpern  vom 12. Mai 1987  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen das eidgenössische Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966;  eingesehen  die  eidgenössische  Tierseuchenverordnung  vom  15.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1967 (TSV), insbesondere die Artikel 21 und 22;  eingesehen den Artikel 30, Ziffer 3, Buchstabe  b  , der Kantonsverfassung;  eingesehen die kantonale Tierseuchenverordnung vom 11. Juni 1969;  auf Antrag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. l Zweck
                            Dieses   Gesetz   regelt   die   unschädliche   Beseitigung   von   Tierkörpern   in  Ausführung der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff
                            Als Tierkörper gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Umgestandene  oder  totgeborene  Haustiere  jeder  Gattung  sowie  Fallwild  und   in   grösseren   Mengen   anfallende   Fische,   deren   Verwertung   als  Nahrungsmittel nicht in Frage kommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Nicht  zum  Zweck  der  Verwertung  als  Nahrungsmittel  getötete  Haustiere  jeder Gattung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Fleischschaukonfiskate,  wie  als  ungeniessbar  erklärte  Tiere,  Teile  davon,  als ungeniessbar erklärtes Fleisch und ebensolche Fleischwaren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Aus seuchenpolizeilichen Gründen beschlagnahmte Tierkörper;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Die  ungeniessbaren  Schlachtabfälle  wie  Samenstränge,  Föten,  Gebärmutter, usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Metzgereiabfälle,   d.h.   bei   der   Schlachtung   und   Fleischverarbeitung  anfallende, an sich geniessbare Teile von Tierkörpern, deren Verwertung  als Nahrungsmittel nicht beabsichtigt ist oder nicht mehr in Frage kommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abfälle  aus  Geflügel-  und  Kaninchenschlachtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Fleischabfälle aus Fisch-, Comestibles- und Lebensmittelgeschäften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Schlachtnebenprodukte, soweit sie nicht zu einer besonderen Verwertung  bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beseitigungsarten
                            Als unschädliche Beseitigungsarten gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Verwertung in einer Tierkörperverwertungsanlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Das Verbrennen in einer hiefür anerkannten und bewilligten Anlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Das Vergraben gemäss Artikel 15 dieses Gesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Das Verfüttern an Schweine und Fleischfresser gemäss Artikel 16 und 18  dieses Gesetzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Die technische Verwertung gemäss Artikel 20 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ablieferungspflicht
                            Alle  Tierkörper  sind  in  örtliche-  und  Regionalsammelstellen  abzuliefern,  soweit sie nicht einer besonderen Beseitigung zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben der Gemeinden
                            1  Die  Gemeinden  sind  mit  der  Organisation  (Einsammeln  und  Abfuhr  der  Tierkörper gemäss Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes) und der Ausführung  der Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung (Art. 21.10 - TSV) beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vorschriften  der  Umweltschutzgesetzgebung,  insbesondere  diejenigen  über das Reinhalten der Luft und den Schutz der Gewässer, sind einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Sammelstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Allgemeines
                            Die  Sammelstellen,  beziehungsweise  die  Lagerräume,  müssen  die  unschädliche   Aufbewahrung   der   Tierkörper   bis   zu   deren   Abtransport  gewährleisten. Sie sind mit einer Kühlung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Regionale Sammelstellen
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet sich an der Errichtung einer gemeinsamen  Sammelstelle   zu   beteiligen   oder   sich   einer   bestehenden   Sammelstelle  anzuschliessen.  In  Ermangelung  von  diesem,  kann  sie  der  Staatsrat  hiezu  zwingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   kann   nach   Anhören   der   Gemeinden   die   Standorte   der  regionalen Sammelstellen bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeinden   oder   Gemeindeverbände   errichten   zusammen   regionale  Sammelstellen,  wo  die  anfallenden  Tierkörper  abzuliefern  sind  und  bis  zum  Abtransport oder zur Beseitigung einwandfrei aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Standorte  der  regionalen  Sammelstellen  sind  so  zu  wählen  dass  eine  rationelle Lagerung und der Abholdienst der Tierkörper gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Regierungsstatthalter  und  Vorstände  der  regionalen  Planungsverbände  unterstützen die Gemeinden um die Projektierung voranzutreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Staatsrat kann den Zeitpunkt bestimmen, bis zu welchem die regionalen  Sammelstellen erstellt sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Örtliche Sammelstellen
                            1  Die Gemeinden sind zur Errichtung örtlicher Sammelstellen befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Örtliche    Sammelstellen    bezwecken    eine    sinnvolle    Koordination    der  Lagerung und des Abtransportes von Tierkörpern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufgaben des Kantons
                            1  Der  Staatsrat  bezeichnet  die  Anlagen  zur  Beseitigung  der  Tierkörper,  die  nach Artikel 4 dieses Gesetzes abgeliefert werden, und kann Vereinbarungen  über    die    Beseitigung    von    Tierkörpern    in    ausserkantonalen    Anlagen  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Kanton  obliegt  der  Sammeldienst  der  Tierkörper  ab  der  regionalen  Sammelstelle in die Tierkörperverwertungsanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Transport der Tierkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Allgemeines
                            1  Der Transport in die regionalen und, wo vorhanden, örtlichen Sammelstellen  obliegt  grundsätzlich  den  Tierhaltern  und  Betriebsinhabern.  In  Ermangelung  einer Identifizierung der Tiere obliegt der Transport den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Transport des anfallenden Materials von den örtlichen Sammelstellen in  die regionalen Sammelstellen obliegt den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Transport von Tierkörpern, der infolge besonders gefährlichen Seuchen  notwendig wird, ist vom kantonalen Veterinärdienst durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fallwild und Behälter
                            1  Bei  Fallwild  sowie  grösseren  Mengen  anfallender  Fische  ist  der  Transport  Sache der Aufsichtsorgane über die Jagd und Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit    Transport    und    Konfiskatsbehälter    nicht    von    den    regionalen  Sammelstellen   zur   Verfügung   gestellt   werden,   haben   die   Inhaber   von  Schlacht-   und   Fleischverarbeitungsbetrieben   für   die   Anschaffung   von  Normbehältern   auf   eigene   Kosten   besorgt   zu   sein.   Diese   haben   den  seuchenpolizeilichen Vorschriften zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Behälter, die für den Transport von Tierkörpern und Fleischabfällen benützt  werden,  dürfen  nicht  zusammen  mit  Fleisch  und  Fleischwaren  transportiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ablieferungsvorschriften
                            1  Für den Transport ganzer Kadaver sind Vorkehrungen zu treffen, welche das  Auslaufen  von  Flüssigkeit  verhindern  und  jegliche  Seuchenverschleppung  verunmöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tierkörper  dürfen  weder  vor  dem  Tor  der  Sammelstellen  noch  vor  der  Umzäunung des Areals liegen gelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer Tierkörper anliefert, hat den Anordnungen des Sammelstellenabwartes  (Wasenmeister) Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tierkadaver   dürfen   vor   der   Ablieferung   in   die   Sammelstellen   weder  abgehäutet noch geöffnet werden. Auch das Abtrennen einzelner Körperteile  ist nicht gestattet, ausgenommen von diesen Bestimmungen sind Kadaver von  Versuchstieren  sowie  solche  von  Tieren  die  durch  Tierärzte  seziert  worden  sind. Die Tierkadaver sind innert kürzester Frist abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Reinigung und Desinfektion
                            Die   regionalen   Sammelstellen   müssen   eine   einwandfreie   Reinigung   und  Desinfektion der Personen und der Gegenstände, welche mit dem Rohmaterial  in Kontakt stehen, gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vergraben
                            1  Das Vergraben von Tierkörpern ist verboten. Noch bestehende Wasenplätze  sind  aufzuheben,  sobald  die  Einlieferung  der  Tierkörper  in  die  regionalen  Sammelstellen möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehobene  Wasenplätze  sind  während  fünfzehn  Jahren  eingezäunt  zu  halten   und   dürfen   während   dieser   Zeit   nicht   landwirtschaftlich   genutzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden sind für die Aufhebung und Überwachung der Wasenplätze  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausnahmen
                            1  Für  auf  Alpen  und  in  den  entfernten  Berggebieten  anfallende  Tierkadaver,  einschliesslich  Wild,  die  umstandshalber  nicht  in  regionale  Sammelstellen  verbracht  werden,  kann  der  kantonale  Veterinärdienst  das  Vergraben  von  Tierkadavern bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus seuchenpolizeilichen Gründen beschlagnahmte Tierkörper werden nach  Weisungen des Veterinärdienstes beseitigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonstierarzt kann weitere Ausnahmefälle bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Tierfutter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Futter für Schweine
                            Als Tierfutter für Schweine gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abfälle  aus  Lebensmittelgeschäften,  Gemüsehandlungen,  Betrieben  des  Gastgewerbes und anderen kollektiven Haushaltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Rückstände aus Milchverarbeitungsbetrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Tierkörper    gemäss    Artikel    21.1    TSV,    sofern    diese    gemäss    der  eidgenössischen  Verordnung  vom  19.  Mai  1976  über  die  Tierkörperbeseitigungs- und Sterilisationsanlagen behandelt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bewilligung für das Einsammeln
                            Das  Einsammeln  und  Verfüttern  ist  bewilligungspflichtig.  Der  kantonale  Veterinärdienst  ist  zuständig  um  die  Bewilligungen  gemäss  Artikel  21.16,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.2 und 22.5 der TSV zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Futter für Fleischfresser
                            Als   Tierfutter   für   Fleischfresser   (Hunde,   Katzen,   Pelztiere,   Tiere   in  zoologischen  Gärten  und  Menagerien  sowie  Mastfische)  gelten  folgende  Tierkörper:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Fleischabfälle aus Fisch- und Comestiblesgeschäften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kälber, die bei der Geburt umgekommen sind; ausgeschlossen sind Tiere  aus gesperrten Beständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Ungeniessbar   erklärte   Tiere   und   Fleischschaukonfiskate,   vorbehalten  bleibt Artikel 115 der eidgenössischen Fleischschauverordnung (EFV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Metzgereiabfälle,   d.h.   bei   der   Schlachtung   und   Fleischverarbeitung  anfallendes,   an   sich   geniessbares   Fleisch,   dessen   Verwertung   als  Nahrungsmittel nicht mehr in Frage kommt, vorbehalten bleibt Artikel 115  EFV.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bewilligung
                            Betriebe, die Tierkörper gemäss Artikel 18, Ziffer 1 bis 4, dieses Gesetzes, an  Fleischfresser  verfüttern,  bedürfen  einer  Bewilligung.  Die  Bewilligung  wird  vom   kantonalen   Veterinärdienst   auf   Gesuch   hin   erteilt,   insofern   die  Bedingungen der TSV erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Technische Verwertung
                            1  Betriebe, die Metzgerei- und Fleischabfälle gemäss Artikel 2, Ziffer 5, 6 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7, dieses Gesetzes, technisch verwerten, bedürfen einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird vom kantonalen Veterinärdienst auf Gesuch hin erteilt,  insofern die Voraussetzungen von Artikel 21.17 der TSV erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gebühren und Kosten
                            1  Für  die  Erteilung  der  in  den  Artikeln  17,  19  und  20  dieses  Gesetzes  vorgesehenen Bewilligungen wird eine Gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligte Betriebe unterstehen der Kontrolle der delegierten Tierärzte. Die  daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann jederzeit entzogen oder eingeschränkt werden, wenn  die Vorschriften nicht eingehalten werden oder Seuchengefahr besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat legt eine dem Aufwand entsprechende Gebühr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Überwachung und Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kantonaler Veterinärdienst
                            Der  kantonale  Veterinärdienst  ist  mit  der  Überwachung  der  unschädlichen  Tierkörperbeseitigung  beauftragt.  Er  erlässt  die  erforderlichen  sanitätspolizeilichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Genehmigung
                            1  Die  Pläne  für  Neu-  und  Umbauten  von  regionalen  Sammelstellen  müssen  dem kantonalen Veterinärdienst zur Beurteilung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Ausführung des Projektes darf erst begonnen werden, nachdem der  kantonale Veterinärdienst die Genehmigung erteilt hat; vorbehalten bleibt das  baupolizeiliche Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die    Inbetriebnahme    sowie    der    Betrieb    der    Anlage    bedürfen    einer  Bewilligung des Veterinärdienstes. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn  die  Anlage  den  seuchenpolizeilichen  und  den  hygienischen  Anforderungen  genügt.  Sie  kann  entzogen  werden,  wenn  die  Vorschriften  nicht  befolgt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Örtliche Sammelstellen
                            1  Für   Ordnung   und   Reinlichkeit   der   örtlichen   Sammelstellen   sowie   die  periodische Abfuhr von Tierkörpern in die regionalen Sammelstellen sind die  örtlichen   Gesundheitsbehörden   verantwortlich.   Sie   erteilen   diesbezüglich  Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lagerräume   in   Schlachthäusern   und   in   fleischverarbeitenden   Betrieben  stehen unter der Aufsicht der Fleischschauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Sammelstellen
                            1  Die   Gemeinden   erlassen   ein   Reglement   über   die   Organisation   des  Sammeldienstes,  die  Benützung  und  den  Betrieb  der  regionalen  Sammelstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  bestimmen  für  die  regionalen  Sammelstellen  gemeinsam  einen  Wasenmeister  (Sammelstellenabwart)  sowie  einen  Stellvertreter.  Ihm  untersteht   die   Leitung   der   Sammelstellen.   Der   Wasenmeister   sorgt   für  Ordnung   und   Reinlichkeit   sowie   die   Übergabe   der   Tierkörper   an   die  Tierkörperbeseitigungsanlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufsicht  über  die  regionalen  Sammelstellen  üben  die  delegierten  Tierärzte  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gemeinde-  und  Kantonspolizei  gewährleisten  die  Überwachung  der  Transporte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Tierhalter und Betriebsinhaber
                            Zu lasten der Tierhalter und Betriebsinhaber gehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der    Transport    der    Tierkörper    in    die    regionalen    oder    örtlichen  Sammelstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Falls die Gemeinde das Einsammeln sowie den Transport von Tierkörpern  selbst  durchführen  muss,  kann  sie  den  Besitzer  für  die  entstandenen  Kosten teilweise oder ganz belasten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Für  die  Beseitigung  der  Tierkörper  von  Tieren  die  zur  Sömmerung,  Winterung    oder    sonst    verstellt    worden    sind,    ist    der    Tierhalter  verantwortlich;   wenn   keine   besonderen   Abmachungen   zwischen   dem  Besitzer  und  dem  Halter  getroffen  wurden,  hat  Letztgenannter  ebenfalls  die Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Gemeinden
                            Zu Lasten der Gemeinde gehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Bau,  der  Betrieb  und  der  Unterhalt  einer  allfälligen  Gemeindesammelstelle,    beziehungsweise    die    Beteiligung    an    einer  Regionalsammelstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Anschaffung der erforderlichen Transport- und Hebegeräte, Kontainer  sowie der Reinigungs- und Desinfektionsgeräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die Entschädigung des Wasenmeisters (Sammelstellenabwart);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Der Transport des anfallenden Materials von den örtlichen Sammelstellen  in die regionalen Sammelstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 7 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kanton
                            Zu Lasten des Kantons gehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der  Transport  der  Tierkörper  von  den  regionalen  Sammelstellen  in  die  Tierkörperverwertungsanlage  und  deren  Beseitigung.  Die  Kosten  für  den  Transport  und  die  Verwertung  von  Tierkörpern  aus  Betrieben  mit  einem  grossen  Anfall  an  Abfällen,  können  durch  den  Kanton  zu  ihren  Lasten  gelegt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die  Kosten  der  Aufsichtskontrollen  der  delegierten  Tierärzte  über  die  regionalen Sammelstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Spezialtransporte verseuchter oder seuchenverdächtiger Tierkörper;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Die  Kosten  für  die  Beseitigung  von  Fallwild  sowie  grösseren  Mengen  anfallender Fische;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Eine  Beteiligung  von  30%  an  den  Kosten  des  Landerwerbes  und  der  Erstellung  von  regionalen  Sammelstellen.  Den  Rest  sowie  die  Betriebs-  und  Unterhaltungskosten  gehen  zu  Lasten  der  betreffenden  Gemeinden  oder des Verbandes.  In  Ermangelung  von  einem  Einverständnis  wird  der  Staatsrat  den  Schlüssel  der Verteilung dieser Kosten festlegen.  Die   Bauabrechnung   von   regionalen   Sammelstellen   ist   dem   kantonalen  Hochbauamt   zu   unterbreiten,   nach   dessen   Begutachtung   die   Beiträge  ausbezahlt werden.  Der  Staatsrat  wird  ermächtigt  die  hiefür  erforderlichen  Beträge,  bis  zu  1,5  Millionen Franken, aus dem kantonalen Tierseuchenfonds zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 bis
                            1  Vorbehalt des Subventionsgesetzes  Die  Bestimmungen  des  Subventionsgesetzes  vom  13.  November  1995  sind  auf   alle   in   diesem   Erlass   vorgesehenen   Subventionen   unmittelbar   und  vollumfänglich  anwendbar.  Die  Bestimmungen  des  vorliegenden  Erlasses  bleiben  nur  insoweit  anwendbar,  als  sie  den  Bestimmungen  des  Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Straf-, Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Strafbestimmungen
                            1  Der  Staatsrat  ist  mit  dem  Vollzug  dieser  Bestimmungen  beauftragt  und  erlässt die notwendigen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verstösse   gegen   dieses   Gesetz   werden   gemäss   dem   eidgenössischen  Tierseuchengesetz  vom  1.  Juli  1966  und  der  kantonalen  Tierseuchenverordnung vom 11. Juni 1969 bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls  eine  Gemeinde  den  Verpflichtungen  nicht  nachkommt,  verfügt  der  Staatsrat Massnahmen auf Kosten der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Rechtsschutz
                            Die   Verfügungen   des   kantonalen   Veterinärdienstes   und   der   Gemeinden  können  durch  Rekurs  an  das  Volkswirtschaftsdepartement  weitergezogen  werden.  Gegen  Entscheide  des  Volkswirtschaftsdepartementes  kann  an  den  Staatsrat rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 8 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Aufgehobene Bestimmungen
                            Alle   diesem   Gesetz   zuwiderlaufende   Bestimmungen   sind   aufgehoben,  insbesondere Artikel 7, 18 und 19 der kantonalen Tierseuchenverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Juni 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Inkrafttreten
                            Das vorliegende Gesetz ist dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.  Es wird nicht der Volksabstimmung unterbreitet. Der Staatsrat bestimmt den  Zeitpunkt seiner Inkrafttretung.  So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten den 12. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987.  Der Präsident des Grossen Rates:  Edouard Delalay  Die Schriftführer:  Antoine Burrin, Peter Amherd  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  G über die unschädliche Beseitigung von  Tierkörpern vom 12. Mai 1987  GS/VS 1987, 27  1.10.1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Subventionsgesetz vom 13. November 1995:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  : Art. 28bis  GS/VS 1996, 55  1.5.1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  : aufgehoben;  n.  : neu;  n.  W.  : neuer Wortlaut