Ausführungsverordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
                            - 1 -  Ausführungsverordnung  über die Einschränkung der Zulassung von  Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der  obligatorischen Krankenpflegeversicherung  vom 17. März 2010  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die  Krankenpflegeversicherung;  eingesehen  die  Verordnung  des  Bundesrates  vom  3.  Juli  2002  über  die  Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten  der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (im Folgenden: VEZL);  eingesehen  den  Artikel  91  des  Gesetzes  vom  28.  März  1996  über  die  Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten;  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zwecke
                            Die vorliegende Verordnung bezweckt:  a)  die  Festlegung  der  Kategorien  von  Leistungserbringern,  deren  Zulassung  zur  Tätigkeit  zu  Lasten  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung  nicht eingeschränkt ist;  b)  die    Festsetzung    des    Verfahrens,    das    auf    die    Zulassungen    von  Leistungserbringern  anwendbar  ist,  die  der  allgemeinen  Regelung  der  Einschränkung unterstehen;  c)  die Bestimmung der Ausführungsmodalitäten im Hinblick auf den Verfall  der  Zulassung  zur  Tätigkeit  zu  Lasten  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kategorien von Leistungserbringern
                            1  Die Leistungserbringer im Sinne von Artikel 36 KVG sowie die Ärzte, die in  Einrichtungen zur ambulanten Krankenpflege im Sinne von Artikel 36a KVG  tätig  sind,  unterstehen  grundsätzlich  der  Einschränkung  der  Zulassung  zur  Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bundesregelung der Einschränkung findet einzig auf Ärzte Anwendung,  unter  Ausschluss  der  Personen  mit  einem  der  folgenden  eidgenössischen  Weiterbildungstitel:  a)  Allgemeinmedizin;  b)  praktischer  Arzt,  sofern  der  betreffende  Praktiker  über  keinen  sonstigen  Weiterbildungstitel verfügt;  c)  innere  Medizin,  sofern  der  betreffende  Praktiker  über  keinen  sonstigen  Weiterbildungstitel verfügt;  d)  Pädiatrie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Die anderen Kategorien von Leistungserbringern, insbesondere die Zahnärzte  und  die  Apotheker,  sind  ohne  Einschränkung  zur  Tätigkeit  zu  Lasten  der  obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Informationspflicht
                            1  Die  uneingeschränkt  zur  Tätigkeit  zu  Lasten  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung  zugelassenen  Ärzte  sind  verpflichtet,  das  Departement für Finanzen, Institutionen und Gesundheit (im Folgenden: das  "Departement")  über  die  Dienststelle  für  Gesundheitswesen  zu  informieren,  wenn  sie  vorhaben,  ihren  Beruf  selbständig  und  auf  ihre  eigene  Rechnung  auszuüben. Dasselbe gilt auch, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Arzt,  der  beantragt,  aufgrund  des  Bundesrechts  von  der  Zulassungsbeschränkung  ausgenommen  zu  werden,  muss  das  Departement  über   alle   Weiterbildungstitel   informieren,   die   ihm   von   der   zuständigen  schweizerischen  oder  ausländischen  Behörde  verliehen  wurden.  Falls  die  Ausnahmebedingungen erfüllt sind, bestätigt dies das Departement schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  einem  Arzt,  der  aufgrund  des  Bundesrechts  von  der  Zulassungsbeschränkung ausgenommen ist, ein Weiterbildungstitel verliehen  wird, informiert er sofort das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ordentliche Zulassung
                            1  Ein  Arzt  kann  zur  Tätigkeit  zu  Lasten  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung ermächtigt werden, sofern er:  a)  einen   Arzt   ersetzt,   der   seine   selbständig   und   auf   eigene   Rechnung  ausgeübte Tätigkeit aufgibt; oder  b)  von  einem  Spital  angestellt  wird,  das  auf  der  Spitalliste  des  Kantons  im  Sinne von Artikel 39 KVG steht, und über eine Stellung verfügt, die ihm  eine Tätigkeit in der Privatpraxis erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ärzte,  die  ihre  selbständige  Tätigkeit  aufgegeben  haben  (Praxisübergabe),   bleiben   im   Rahmen   ihrer   begrenzten   verbleibenden  Tätigkeit nach den vom Departement festgelegten Modalitäten zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausnahmezulassung
                            1  Das Departement kann ausnahmsweise in einer von der VEZL festgelegten  Kategorie  unter  folgenden  Bedingungen  von  der  Höchstzahl  von  Ärzten  abweichen:  a)  die Versorgung mit Pflegeleistungen ist in einer Region ungenügend; oder  b)  mangels  Spezialisten  sind  in  einer  Region  besondere  Pflegeleistungen  nicht verfügbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ausnahmebewilligung  für  die  Tätigkeit  zu  Lasten  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden  wie  etwa  der  Begrenzung  auf  eine  Region  oder  eine  Spezialität  oder  der  Pflicht zur Beteiligung am ärztlichen Bereitschaftsdienst und an der ärztlichen  Leitstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren
                            1  Das Zulassungsgesuch ist über die Dienststelle für Gesundheitswesen beim  Departement  einzureichen,  das  sich  vergewissert,  ob  die  Bedingungen  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 oder 5 erfüllt sind. Das Departement erteilt die Bewilligung für die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
                            2  Im  Fall  eines  Gesuchs  um  eine  ordentliche  oder  eine  Ausnahmezulassung  kann  die  Dienststelle  für  Gesundheitswesen  die  Stellungnahme  des  Walliser  Ärzteverbands, der Santésuisse und der Patientenorganisationen einholen, die  in der Region tätig sind, in der sich der Arzt niederlassen möchte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Departement   teilt   Santésuisse   regelmässig   sämtliche   positiven   und  negativen   Entscheide   mit,   die   aufgrund   der   vorliegenden   Verordnung  ausgesprochen  werden.  Ihrerseits  übermittelt  Santésuisse  dem  Departement  regelmässig  die  Liste  der  Ärzte,  denen  eine  Zahlstellenregister-Nummer  (ZSR-Nummer) von Santésuisse erteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verfall der Zulassungen und Übergangsbestimmungen
                            1  Die Zulassung verfällt, wenn der Arzt nicht innert zwölf Monateen nach ihrer  Erteilung  von  ihr  Gebrauch  macht,  indem  er  zu  Lasten  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung  tätig  wird.  Es  wird  insbesondere  angenommen,  dass  ein  Arzt  von  seiner  Zulassung  Gebrauch  gemacht  hat,  wenn  er  von  Santésuisse eine Zahlstellenregister-Nummer (ZSR-Nummer) erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann  im  Einzelfall  die  Frist  aus  wichtigen  Gründen,  insbesondere  wegen  Krankheit, Mutterschaft oder Weiterbildung, nicht eingehalten werden, kann  das Departement diese Frist auf ein schriftliches und begründetes Gesuch hin  verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt von Artikel 4 Absatz 2 verfällt die Zulassung im Zeitpunkt  der Aufgabe der Tätigkeit im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Zulassungen  zur  Tätigkeit,  die  vor  dem  1.  Januar  2010  bestanden,  werden aufrechterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gebühr
                            Für    die    Erteilung    einer    Bewilligung    der    Tätigkeit    zu    Lasten    der  obligatorischen   Krankenpflegeversicherung   erhebt   das   Departement   eine  Gebühr von 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rechtsweg
                            Die  Entscheide,  die  in  Anwendung  der  vorliegenden  Verordnung  ergehen,  können  innert  30  Tagen  nach  ihrer  Eröffnung  mittels  Beschwerde  an  das  kantonale Versicherungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung und Inkrafttreten
                            1  Die  vorliegende  Verordnung  ersetzt  die  Ausführungsverordnung  über  die  Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten  der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 6. Juli 2005 und hebt sie  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese wird im Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft  und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2011.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten am 17. März 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -  Der Präsident des Staatsrates:  Claude Roch  Der Staatskanzler:  Philipp Spörri