Ausführungsreglement betreffend die Einführung und Anwendung des dreizehnten Monatslohnes
                            Ausführungsreglement betreffend die  Einführung und Anwendung des dreizehnten  Monatslohnes  vom 22.08.1990 (Stand 01.01.1990)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 53 Ziffer 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Dekret betreffend die allgemeine Revision der Gehälter  vom 20. Juni 1990;  auf Antrag des Finanzdepartementes und des Erziehungsdepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Das vorliegende Reglement ordnet den Bereich des dreizehnten Monats  -  lohnes in seiner Eigenschaft als fester Bestandteil der Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1  Der dreizehnte Monatslohn entspricht dem Zwölftel der jährlichen Grund  -  besoldung und der Erfahrungsanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begünstigte
                            1  Anspruch auf den dreizehnten Monatslohn haben nachfolgende Perso  -  nengruppen:  a)  die Mitglieder der Gerichtsbehörden;  b)  die Magistraten der vollziehenden Behörde;  c)  die Beamten und Angestellten, welche Inhaber einer im staatlichen  Ämterverzeichnis aufgeführten Funktion sind;  d)  das Lehrpersonal aller Stufen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anspruch auf den dreizehnten Monatslohn haben zudem Angestellte mit  einem   privatrechtlichen  Arbeitsverhältnis,   insbesondere  Angestellte   und  Hilfsangestellte, welche nicht Inhaber einer im staatlichen Ämterverzeichnis  aufgeführten Funktion sind, sowie Stellvertreter des Lehrpersonals, Lehrlin  -  ge und das Reinigungspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sonderfälle regelt der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beginn und Ende des Anspruchs
                            1  Der Anspruch auf den dreizehnten Monatslohn beginnt mit dem Tag des  Dienstantritts und fällt mit dem Ende des Besoldungsanspruchs dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, deren Dienstverhältnis im Verlaufe des Jahres endet, haben  Anspruch auf den dreizehnten Monatslohn pro rata temporis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Auszahlung
                            1  Der dreizehnte Monatslohn wird vollumfänglich im Monat Dezember aus  -  bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Endet das Dienstverhältnis im Verlaufe des Jahres, so kann der dreizehn  -  te Monatslohn vorher ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personal, welches pro Stunde, Tag usw. entlöhnt wird, erhält den  dreizehnten Monatslohn anteilsmässig zusammen mit der ordentlichen Ent  -  löhnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einführungsbestimmungen
                            1  Der dreizehnte Monatslohn wird ab dem 1. Januar 1990 stufenweise ein  -  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der erste Teil wird im Dezember 1990 ausbezahlt und entspricht einem  Drittel des dreizehnten Monatslohnes. Er wird wie folgt berechnet:  a)  vom Januar 1990 bis zum 31. August 1990 auf der Basis der Grund  -  besoldung, erhöht um den Dienst- und Erfahrungsanteil;  der Grundbesoldung, erhöht um die Erfahrungsanteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, deren Besoldungsanspruch im Verlaufe des Jahres 1990 ende  -  te, erhalten den ersten Teil des dreizehnten Monatslohnes gemäss den vor  -  stehenden Bestimmungen und entsprechend der Dauer ihres Dienstverhält  -  nisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der zweite Teil oder die beiden letzten Teile des dreizehnten Monatsloh  -  nes werden ab 1991 aufgrund künftiger Bestimmungen ausbezahlt, jedoch  gemäss den Grundsätzen des vorliegenden Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Einführungsbestimmungen finden auf alle Begünstigten einheitli  -  chen Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzug
                            1  Das Finanzdepartement ist mit dem Vollzug des vorliegenden Reglemen  -  tes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.  Es tritt am 1. September 1990 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1990 in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.08.1990  01.01.1990  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1990 f 221 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.08.1990  01.01.1990  Erstfassung  RO/AGS 1990 f 221 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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