Ausführungsreglement zum Stempelgesetz
                            - 1 -  Ausführungsreglement  zum Stempelgesetz  vom 21. April 1954  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 48 des Stempelgesetzes vom 14. November 1953;  auf Antrag des Finanzdepartements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Das Finanzdepartement ist mit der Ausführung des Stempelgesetzes
                            beauftragt.  Es trifft alle notwendigen Massnahmen zu seiner Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Es überwacht die Einregistrierungsämter, die Ablagen von Stempelpapier und
                            Stempelmarken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gegen seine Entscheide kann innert 20 Tagen und in der gewöhnlichen Form
                            beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Einregistrierungsämter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Grundbuchverwalter sind Vorsteher der Einregistrierungsämter.
                            Der Staatsrat kann diese Zuständigkeit auf weitere Staatsbeamte ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Einregistrierung erfolgt in einem besonderen Register fortlaufend
                            numeriert unter Angabe:  der Art der Urkunde,  des Vertragswertes,  des Namens, Vornamens und des Wohnortes der Parteien,  des Datums der Urkunde,  des Datums der Einregistrierung,  der bezogenen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Der Einregistrierungsbeamte vermerkt auf der Urkunde Nummer und Datum
                            der Einregistrierung.  Er unterzeichnet den Vermerk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Am Ende eines jeden Trimesters hat der Einregistrierungsbeamte dem
                            Finanzdepartement Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Stempelpapier, Stempelmarken und ihre Entwertung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Das Stempelpapier und die Stempelmarken sind bei der Staatskasse und den
                            Bezirkseinnehmern erhältlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Jeder Bezirkseinnehmer hat Stempelpapier und Stempelmarken auf Lager.
                            Das Finanzdepartement schafft in den Gemeinden weitere Ablagestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es  wird  den  Ablagehaltern  (Art.  9,  Abs.  1  und  2)  auf  dem  Verkauf  von  Stempelpapier und Stempelmarken eine Vergütung zugebilligt, deren Ansatz  und Verteilung vom Finanzdepartement festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die Halter erstatten vierteljährlich dem Finanzdepartement Abrechnung über
                            den Verkauf von Stempelpapier und Stempelmarken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die vom Einregistrierungsbeamten angebrachten Stempelmarken werden
                            durch sein Siegel entwertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Jede andere Stempelmarke wird durch die Unterschrift eines Beteiligten
                            entwertet.  Diese  Unterschrift  hat  sich  zugleich  auf  Stempelmarke  und  Urkunde  zu  erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Die ausserhalb des Kantons verfassten Urkunden, insbesondere die
                            Bestellungen   mit   Eigentumsvorbehalt,   werden   von   Amtes   wegen   von  derjenigen kantonalen Behörde, welcher sie zugestellt werden, gestempelt und  zwar  insofern  die  Schriftstücke  nicht  gestempelt  waren  durch  Erhebung  der  Gebühr oder einer zusätzlichen Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gegen Bezahlung der Vergütung und der Unkosten kann bei der Staatskasse
                            infolge  Irrtums  oder  anderer  Ursachen  unbrauchbar  gewordenes  Stempelpapier gegen brauchbares umgetauscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die Abschriften einer der Stempelgebühr unterworfenen Urkunde müssen auf
                            Stempelpapier abgefasst werden. Sie haben folgenden Vermerk zu tragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  Stempel bezahlt mit Fr. ..... an  und  müssen  mit  der  Unterschrift  dessen  versehen  werden,  der  die  Abschrift  erstellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Auf Spielkarten wird der Stempel auf einer Karte des Spieles angebracht und
                            zwar  wie  folgt:  auf  französischen  Karten  auf  dem  Herzass  und  bei  allen  übrigen Spielen auf einer beliebigen Karte.  Der Stempel wird durch die Staatskasse angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeindebehörden   haben   zu   jeder   Zeit   ein   Zutrittsrecht   zu   den  öffentlichen Betrieben, um sich zu vergewissern, ob für alle Kartenspiele die  Stempelgebühr entrichtet sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Unter öffentlichem Betrieb versteht man Wirtschaften, Zirkel, Teehäuser,
                            Brauereien,  Bar,  Speisewirtschaften,  Gasthäuser,  Herbergen,  Kantinen  usw.,  zu denen die Öffentlichkeit freien Zutritt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Das Stempelpapier trägt als trockenen Stempel das Wappen des Kantons und
                            überdies einen Aufdruck mit Angabe des Preises.  Auf den Stempelmarken muss Angabe ihres Wertes vermerkt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Das Finanzdepartement kann für die durch Einregistrierungsämter bezogenen
                            Stempelgebühren die Stempelmarken durch ein Quittungssystem ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Expertisen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Der Verkehrswert von Liegenschaften wird gemäss den Bestimmungen des
                            Artikels 29 des Gesetzes festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Die im Stempelgesetz vorgesehenen Expertisen werden durch Ortsschätzer
                            der  Gemeinden  auf  Verlangen  des  Steuerpflichtigen  oder  des  Einregistrierungsbeamten vorgenommen.  Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen bei der kantonalen Kommission  für Katastertaxen Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Die Bewertung von Bergwerks- und Steinbruchkonzessionen kann, wenn
                            deren mutmasslicher Wert von Fr. 10 000.- übersteigt und aus Verlangen einer  der  Parteien,  vom  Vorsteher  des  Finanzdepartements  zwei  fachkundigen  Experten anvertraut werden, wobei der eine vom Finanzdepartement und der  andere  vom  Konzessionär  bezeichnet  wird.  Können  sich  die  Experten  nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -  einigen, haben sie einen Obmann hinzuzuziehen. Falls sie sich über die Person  des Obmannes nicht einigen können, wird derselbe vom Staatsrat ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Die Kosten der Expertise fallen zu Lasten des Gesuchsstellers. Sie sind jedoch
                            zu   Lasten   des   Steuerpflichtigen,   sobald   die   Bewertung   den   von   ihm  angegebenen Wert um einen Drittel übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Gebührenfreiheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aus Billigkeitsgründen kann das Finanzdepartement die Gebühren ganz oder
                            teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle  zum  Zwecke  der  Abrundung  landwirtschaftlicher  Betriebe  getätigten  Tausch-   und   Kaufverträge   sind   unter   nachstehenden   Bedingungen   von  jeglichem festen oder verhältnismässigen Stempel befreit:  a)  die Urkunde darf sich nur auf landwirtschaftliche Grundstücke oder Teile  derselben beziehen;  b)  die   den   Gegenstand   der   Urkunde   bildende   Parzelle   muss   an   das  abzurundende   Grundstück   angrenzen,   gemäss   einer   Erklärung   des  Steuerregisterhalters  der  betreffenden  Gemeinde,  welche  ebenfalls  das  Flächenmass der abzurundenden Parzelle angibt;  c)  Der  Erwerber  hat  den  Nachweis  zu  erbringen,  dass  sein  landwirtschaftliches  Einkommen  für  seinen  Unterhalt  oder  den  seiner  Familie nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Die Tausch- und Kaufverträge, welche eine Zusammenlegung vom
                            landwirtschaftlichen Parzellen bezwecken, ohne aber unter die Bestimmungen  von  Artikel  27  dieses  Reglementes  zu  fallen,  sind  unter  nachstehenden  Bedingungen von jeglichem festen oder verhältnismässigen Stempel befreit:  a)  die  Grundstücke  sollen  landwirtschaftlichen  Bedürfnissen  dienlich  sein  und bleiben;  b)  die  Absicht  der  Zusammenlegung  muss  in  der  Urkunde  ausdrücklich  vermerkt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Das Gesuch um gebührenfreie Behandlung im Sinne des von Artikel 27 und
                            28  ist  bei  der  Einregistrierung  an  den  zuständigen  Grundbuchbeamten  zu  richten.  Der    Grundbuchbeamte    entscheidet    im    Auftrage    des    Vorstehers    des  Finanzdepartements, unter Vorbehalt des Rekurses an diesen innert einer Frist  von 20 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Die Vertragsparteien sind für die Bezahlung der Gebühren solidarisch haftbar.
Art. 31 Für jede stempelpflichtige Urkunde, die bisher nicht einregistriert wurde und
                            innert  drei  Monaten  seit  Inkrafttreten  des  Stempelgesetzes  zur  Einregistrierung vorgelegt wird, ist nur die ordentliche Gebühr, jedoch keine  Busse zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Das Finanzdepartement wird mit seiner Anwendung betraut, es wird die
                            nötigen zusätzlichen Bestimmungen erlassen.  Also beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 21. April 1954.  Der Präsident des Staatsrates:  K. Anthamatten  Der Staatskanzler:  N. Roten  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  AR zum Stempelgesetz vom 21. April 1954  GS/VS 1954, 73  1.7.1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 11. Juni 1957:  n.   W.: Art. 10  GS/VS 1958, 38  4.2.1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderung vom 29. März 1972:  n.  W.  : Art. 27  Bst. c  GS/VS 1972, 188  21.6.1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  V zum G über die Kantonspolizei vom 1.  Oktober 1986:  n.  W.  : Art. 18  GS/VS 1987, 217  1.1.1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  : aufgehoben;  n.  : neu;  n.  W.  : neuer Wortlaut