Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über das Krebsregister beider Basel
                            Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem  Kanton Basel-Landschaft über das Krebsregister beider  Basel (Krebsregistervereinbarung)  Vom 28. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2019)  Die Regierungsräte der diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone be  -  schliessen,  gestützt auf das  Bundesgesetz  über  die  Registrierung  von  Krebserkrankungen  (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) vom 18.  März  2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  das Folgende:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Vereinbarung regelt die Aufgaben, Organisation, Koordination und Fi  -  nanzierung des Krebsregisters beider Basel (KRBB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben des KRBB
                            1  Das KRBB führt das Krebsregister für die Kantone Basel-Stadt und Basel-  Landschaft gemäss Art.  8 KRG. Das KRBB sammelt systematisch Daten zu  Krebserkrankungen gemäss Art.  1 KRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisation und Aufsicht
                            1  Das KRBB wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation des KRBB und dessen Aufsicht obliegen dem Gesundheits  -  departement des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das KRBB setzt sich so zusammen, dass es über die zur Wahrnehmung sei  -  ner Aufgaben erforderlichen Fachkompetenzen sowie personellen und infra  -  strukturellen Ressourcen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Tätigkeit des KRBB wird von den  Datenschutzstellen der beiden Kantone entsprechend ihrem jeweiligen Zustän  -  digkeitsbereich wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Koordination
                            1  Es wird eine interkantonale Koordinationsgruppe aus höchstens je 3  Vertrete  -  rinnen oder Vertretern der Vereinbarungskantone gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 818.33  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt übernimmt die Ge  -  schäftsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Koordinationsgruppe konstituiert sich selber und hat insbesondere folgen  -  de Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sicherstellung des erforderlichen Informationsflusses zwischen den Ver  -  einbarungskantonen betreffend die Registrierung von Krebserkrankun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Koordination von kantonsübergreifenden Prozessen im Zusammenhang  mit der Krebsregistrierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Finanzierung
                            1  Der Kanton Basel-Landschaft leistet dem Kanton Basel-Stadt im Sinne eines  Leistungseinkaufs für die Betriebs- und Investitionskosten des KRBB einen  jährlichen Beitrag in der Höhe von total CHF  510‘000.–. Die Berechnung des  jährlichen Gesamtbeitrags basiert auf einem Pro-Kopf-Beitrag von CHF  1.77  pro Einwohnerin und Einwohner und auf der Bevölkerungsstatistik des Kantons  Basel-Landschaft per 31.  Dezember  2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jährliche Beitrag ist bis spätestens Ende des 2.  Quartals des laufenden  Jahres zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe des jährlichen Beitrags wird periodisch alle 4  Jahre oder bei Bedarf  anhand der Jahresrechnung und der mittelfristigen Planung überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allfällige Überschüsse oder Defizite werden bilanziert und anteilsmässig mit  den jährlichen Beiträgen im Folgejahr verrechnet. Von der Verrechnung ausge  -  nommen sind allfällige Überschüsse aufgrund von zusätzlichen Mitteln im Rah  -  men des ordentlichen Budgets oder aufgrund von Drittmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls das KRBB die vereinbarten Leistungen gemäss §  2 der Vereinbarung  nicht oder nur unzureichend erbringen kann, verpflichten sich die Parteien,  partnerschaftlich eine Lösung zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Budget, Jahresrechnung und Revision
                            1  Das KRBB erstellt eine jährliche Berichterstattung zuhanden des Gesund  -  heitsdepartements des Kantons Basel-Stadt und der Volkswirtschafts- und Ge  -  sundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Diese beinhaltet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Geschäftsbericht, mit einem Stand der Arbeiten im Sinne eines Soll-  Ist-Vergleichs sowie Angaben zu den wichtigsten epidemiologischen Da  -  ten und Erkenntnissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Jahresrechnung  (Erfolgsrechnung) gemäss den geltenden Rech  -  nungslegungsvorschriften des Kantons Basel-Stadt mit Revisionsbericht  der Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Budget für das nächste Jahr.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.041
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Änderungen und Ergänzungen
                            1  Beide Parteien verpflichten sich, während der Vereinbarungsdauer zu Verein  -  barungsänderungen und -ergänzungen Hand zu bieten, die aufgrund veränder  -  ter Verhältnisse notwendig werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Vereinbarungsänderungen sind schriftlich festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann  unter Einhaltung einer 1-jährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres  schriftlich gekündigt werden, erstmals per 31.  Dezember  2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung kann von jeder Partei ausserordentlich gekündigt werden.  In diesem Fall ist die zurücktretende Partei jedoch verpflichtet, der andern Par  -  tei den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vereinbarung ersetzt den bisherigen Vertrag betreffend die partner  -  schaftliche Führung des Krebsregisters beider Basel vom 17.  Dezember  1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Vereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft und ist zu  publizieren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2019  01.01.2019  Erlass  Erstfassung  GS 2019.041  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.041
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  28.06.2019  01.01.2019  Erstfassung  GS 2019.041  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.041