Ausführungsreglement zum Gesetze über die Sonn- und Feiertagsruhe
                            Ausführungsreglement zum Gesetze über die  Sonn- und Feiertagsruhe  vom 09.07.1936 (Stand 02.12.1966)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertagsruhe  vom 9. Juli 1936;  auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            1  Als Feiertage im Kanton werden erklärt und den Bestimmungen des vor  -  genannten Gesetzes unterworfen die von der kirchlichen Oberbehörde der  Diözese   gebotenen   Feiertage,   namentlich:   Beschneidigung   (Neujahr),  Sankt Joseph, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Aller  -  heiligen, Mariä unbefleckte Empfängnis, Weihnachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Arbeitsverrichtungen,   die   aus   zwingenden   Gründen   nicht   unterbleiben  können, fallen nicht unter die Bestimmung des Artikels 2 des vorgenannten  Gesetzes; dieselben sind bereits teilweise im Artikel 14 der Vollziehungs  -  verordnung zum Bundesgesetze über die wöchentliche Ruhezeit vom 11.  Juni 1934 angeführt, namentlich:  a)  Krankenpflege;  b)  Dienst von Personal, dessen Arbeitszeit zu einem erheblichen Masse  aus blosser Dienstbereitschaft besteht (wie Aufsichtspersonal, Ausläu  -  fer, Wächter, Portiers und dergleichen);  c)  Bedienung und Instandhaltung von Anlagen, die einem Betriebe Luft,  Wasser, Licht, Wärme, Kälte, Dampf oder Kraft vermitteln;  d)  Versorgung mit Brot und Milch;  e)  Pflege und Wartung von Tieren;  f)  Beförderung von Personen mit deren Gepäck.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Hausieren ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besonders  vorbehalten bleiben die Bestimmungen  der Bundesgesetze  über die wöchentliche Ruhezeit und über die Arbeit in den Fabriken, sowie  die kantonalen Ausführungsreglemente zu denselben und die diesbezügli  -  chen Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Wirtshäuser, über  die Jagd und die Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von Gesetzes wegen werden teilweise gestattet:  a)  gewisse Arbeiten, die dringend notwendig sind zur Einheimsung oder  zur   Verhütung   des   Verderbens   leichtverderblicher   Ernten,   u.   a.  Pflücken und Versand von Erdbeeren, Spargeln, Aprikosen, Pfirsi  -  chen, Pflaumen, Eintragung der Heuernte bei schlechter Witterung,  Wässern;  b)  Arbeiten von zwingender Notwendigkeit in Fabriken und Arbeitsstät  -  ten, wenn sie durch das Bundesgesetz erlaubt sind und wenn der  Betrieb nicht ohne erheblichen Schaden unterbrochen werden kann;  c)  Arbeiten, die für einen religiösen oder wohltätigen Zweck ausgeführt  werden;  d)  Arbeiten, die in Fällen höherer Gewalt verrichtet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Arbeiten, jedes Tun und Lassen, die den Gottesdienst stören könnten ver  -  boten, wie: öffentliche Veranstaltungen und Kundgebungen; Schauspiele  und   lärmende   Spiele;   Schaustellungen;   Wettkämpfe;   Militär-,   Schiess-,  Sport-, Turn-, Feuerwehrübungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der ganzen Dauer des vormittägigen Pfarrgottesdienstes sind  ausserdem verboten: die Sitzungen der öffentlichen Verwaltungen, die Ver  -  steigerungen, das Verkaufen aller Arten von Lebensmitteln sowie das Of  -  fenhalten der Wirtshäuser, Restaurants, Kneipen und Schenken, der Kauf  -  läden und Räumlichkeiten, wo irgendwelche Waren im Kleinen verkauft  werden, mit Ausnahme der Apotheken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso können die Gemeindereglemente das Offenhalten von gewissen  oberwähnten Betrieben für die Dauer des ganzen Sonn- oder Feiertages  verbieten; diese Reglemente bedürfen der staatsrätlichen Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.07.1936  12.03.1938  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1938-1939 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 | d 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.1966  02.12.1966  Art. 1  totalrevidiert  RO/AGS 1966 f 224 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  09.07.1936  12.03.1938  Erstfassung  RO/AGS 1938-1939 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 | d 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 02.12.1966 02.12.1966 totalrevidiert RO/AGS 1966 f 224 | d
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