Allgemeines Reglement über die Zusatzausbildungen
                            Allgemeines Reglement über die  Zusatzausbildungen  vom 16.06.2004 (Stand 02.08.2004)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962;  eingesehen das Gesetz über die Höhere Pädagogische Lehranstalt vom 4.  Oktober 1996;  eingesehen die Verordnung über Aufnahme und Grundausbildung an der  Pädagogischen Hochschule vom 14. August 2002;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (DEKS),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement regelt die allgemeinen Bedingungen der Zu  -  satzausbildungen (nachstehend: Ausbildung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bestimmt:  a)  die   Entscheidungsverfahren   betreffend   Organisation   und   operative  Führung der Ausbildungen;  b)  die Bestimmungen betreffend die Lehrpersonen;  c)  die Bestimmungen betreffend die Ausbildungs- und Finanzierungskos  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonale Kommission für  Zusatzausbildungen (KKZA),  bestehend  aus Vertretern der Dienststelle für Unterrichtswesen, der Dienststelle für  tertiäre Bildung sowie der PH-VS:  a)  erlässt für jede Ausbildung spezielle Normen über die Dauer der Aus  -  bildung, die Zulassungsbedingungen und die Bedingungen für das Er  -  langen des Titels oder des Zertifikats;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  genehmigt die Studienpläne, die Budgets und die Rechnung, welche  von den entsprechenden strategischen Gruppen unterbreitet werden;  c)  schlägt dem DEKS die Ausstellung der Titel und Diplome vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1  Das Angebot der Zusatzausbildung richtet sich im Prinzip an die Klassen  -  lehrperson, die im Besitz eines Grundausbildungsdiploms ist, das von der  EDK oder vom Kanton Wallis anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusatzausbildung strebt das Erlangen:  a)  eines von der EDK anerkannten Titels;  b)  eines vom Kanton Wallis anerkannten Titels oder Zertifikats an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gleichstellung
                            1  Im vorliegenden Reglement gilt die Bezeichnung der Person, des Status  oder der Funktion unterschiedslos für Mann oder Frau.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einschränkung des Zugangs
                            1  Die KKZA kann die nötigen Massnahmen bezüglich der Teilnehmerzahl er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verantwortung über die Ausbildung
                            1  Die Ausbildungen unterliegen der Verantwortung der PH-VS. Diese kann  spezielle Ausbildungsmodule anderen Ausbildungspartnern übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund der von der KKZA genehmigten Budgets und Rechnung über  -  nimmt die PH-VS die finanzielle Verwaltung der Zusatzausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organisation der Kurse
                            1  Nach Möglichkeit werden die Kurse ausserhalb der Lehrtätigkeit des Kan  -  didaten organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Strategische Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strategische Kommission
                            1  Für jede Zusatzausbildung ernennt die KKZA eine spezielle strategische  Kommission (SK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kommission setzt sich aus mindestens  fünf Mitgliedern zusammen:  a)  ein Mitglied der KKZA, Präsident;  b)  der Ausbildungsverantwortliche;  c)  ein (oder je nach Ausbildung zwei) Mitglied(er), die von den Berufs  -  verbänden ernannt werden;  d)  ein Inspektor;  e)  ein Ausbildner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die strategische Kommission trifft ihre Entscheide mit der Mehrheit der  anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des  Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonalen Richtlinien betreffend Entschädigungen und Rückerstat  -  tung der Auslagen sind auch für die Mitglieder der SK anwendbar, ausser  wenn ihr Pflichtenheft über diese Art von Tätigkeit entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgaben der Kommission
                            1  Die strategische Kommission ist insbesondere für folgende Aufgaben zu  -  ständig:  a)  Definition der Studienpläne, der Organisationsmodalitäten, des Bud  -  gets und der Rechnung, die sie zur Genehmigung der KKZA vorlegt;  b)  Organisation des ganzen Aufnahmeverfahrens;  c)  Entscheidung über die Aufnahmen;  d)  Überwachung der Einhaltung der Studienpläne;  e)  Absicherung über das gute Funktionieren der Evaluations- und Zertifi  -  kationsmodalitäten;  f)  Erstellung, zuhanden der KKZA, der Teilnehmerliste, die den Bedin  -  gungen für das Erlangen des Titels oder des Zertifikats entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Operative Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausbildungsdirektion
                            1  Die Direktion der PH-VS ist für die Organisation der Ausbildungen zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann diese Aufgabe delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verantwortliche Person für die Ausbildung
                            1  Ein von der PH-VS ernannter Ausbildner übernimmt die Funktion als Aus  -  bildungsverantwortlicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Ausbildungsverantwortlichen fallen insbesondere folgende Aufgaben  zu:  a)  Planung der Ausbildung unter Einhaltung der Richtlinien der PH-VS;  b)  Bereitstellung der Studienpläne;  c)  gegebenenfalls Organisation der praktischen Ausbildung;  d)  Wachen über die Einhaltung der Richtlinien betreffend die Evaluation;  e)  der PH-VS Anstellungsvorschläge für Ausbildner unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Lehrpersonen
                            1  Die Ausbildner, welche von der Direktion der PH-VS ausgewählt werden,  sind:  a)  Mitglieder des Personals der PH-VS, denen während einer gewissen  Zeit eine Aufgabe übertragen wird;  b)  externe Lehrpersonen der PH-VS mit einem zeitlich begrenzten Ver  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kosten und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anmeldegebühren
                            1  Die KKZA entscheidet grundsätzlich über die von den Teilnehmern zu ver  -  langende Anmeldegebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die PH-VS wird mit dem Inkasso der Anmeldegebühr betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Stellvertretung
                            1  Die Teilnehmer können für die Zeit der Ausbildung in den Genuss eines  unbezahlten Urlaubs gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Etwaige Kosten für die Stellvertretung werden vom Kanton übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Weitere Kosten
                            1  Weitere Kosten wie Übernachtung, Kost, Reisespesen, Unterrichtsmateri  -  al und -mittel, gehen zu Lasten der Teilnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Finanzierung
                            1  Die Finanzierung der Ausbildung figuriert im Budget der Dienststelle für  tertiäre Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rechtswege
                            1  Gegen Entscheide, die gemäss vorliegendem Reglement gefällt wurden,  kann bei der Instanz, welche den Entscheid gefällt hat, innert 30 Tagen  nach Bekanntmachung des Entscheids Rekurs eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen diese Entscheide kann innert der Frist von 30 Tagen beim DEKS  Rekurs eingereicht werden. Dieses entscheidet letztinstanzlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Übergangsbestimmungen
                            1  Ausbildungsgänge, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements be  -  gonnen wurden, werden nach den bisherigen Bestimmungen und Richtlini  -  en zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  August 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2004  02.08.2004  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 30/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.06.2004  02.08.2004  Erstfassung  BO/Abl. 30/2004