Benützungs- und Gebührenverordnung für die Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft
                            Benützungs- und Gebührenverordnung für die  Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (BGV kantonale  Mittelschulen)  Vom 1. Februar 2022 (Stand 1. August 2022)  Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 1. Februar 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schulanlagen
                            1  Zu den Schulanlagen gehören die dem Schulbetrieb dienenden Bauten und Anla  -  gen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Überlassung an Dritte
                            1  Soweit es der Schulbetrieb zulässt, können die Schulanlagen Dritten, insbesondere  Schulen, Turn- und Sportvereinen sowie Veranstaltern von Kursen und Wettkämp  -  fen mittels Verfügung der Rektorin oder des Rektors überlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Betriebsreglement, Aufsicht
                            1  Die Benützungsbestimmungen sind von der Schulleitung als Beilage zur Verfü  -  gung der Rektorin oder des Rektors in einem durch das Amt für Höhere Bildung  (Amt) zu genehmigenden Betriebsreglement festzulegen. Das Betriebsreglement be  -  stimmt insbesondere:  a)  die Öffnungs- und die Betriebszeiten;  b)  die Verantwortlichkeiten;  c)  den gesetzlich zulässigen Haftungsausschluss der vermietenden Partei;  d)  die Massnahmen bei einer Verletzung der Benützungsbestimmungen;  e)  die Annullierungsbedingungen;  f)  die Auflagen für das Führen eines Gastwirtschaftsbetriebs auf dem Schulareal;  g)  die Haftung der mietenden Partei für Schäden, welche diese oder Dritte, die  sich mit der Einwilligung der oder des Mietenden in oder auf den Schulanla  -  gen aufhalten, verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung beaufsichtigt die Benützung der Schulanlagen und kann bei Ver  -  stössen gegen die Benützungsbestimmungen sowie bei Nichtbeachtung von Anord  -  nungen und Anweisungen die Benützungsbewilligung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Benützungsgebühren
                            1  Die Gebühren zur Benützung der Schulanlagen sind im Anhang 1 aufgeführt. Die  -  se basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende Ok  -  tober 2019 von 100,9 Punkten (Indexbasis Dezember 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verändert sich der Landesindex der Konsumentenpreise um zehn Punkte, verän  -  dern sich die Gebühren entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Reduktion der Benützungsgebühren
                            1  Werden die Schulanlagen anderen Schulen, für Aus- und Weiterbildungskurse für  Leitende von Jugend und Sport oder für den Behindertensport zur Verfügung ge  -  stellt, werden die Gebühren gemäss Anhang 1 um 25 Prozent gesenkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vereinen und Organisationen mit direktem Bezug zur jeweiligen Mittelschule  mit kantonaler Trägerschaft werden keine Gebühren erhoben, sofern deren Mitglie  -  der ausschliesslich Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Mittelschule sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzug
                            1  Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.02.2022  01.08.2022  Erlass  Erstfassung  2022-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  01.02.2022  01.08.2022  Erstfassung  2022-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1: Mietpreise in  Franken (exkl. MWST) zur  Benützung der Schulanlagen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5  Abs. 1)  (Stand 1. August 2022)  Angabe der Gebühren in Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Std.  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Std.  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Std.  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Std.  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Std.  pro  Schul-  jahr  Allgemeine Schulanlagen:  Aula oder grosser Saal  45  86  155  260  390  Kleiner Saal  23  44  80  130  200  Schul-, Musik- und  Sitzungszimmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23           44           80           130           200  Labor, Computerzimmer,  Werkraum, Bildnerisches  Gestalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35           67           120           200           300  Musiksaal                                  35                                  67                                  120                                  200                                  300  Klavierzelle  12           23           40           70  Sportanlagen:  Turnhalle, Aussenanlage  23  44  80  130  200  310  Kraftraum,           Theorieraum            12           23           40           70                         200  Schwimmbad                             50                             95                             170                             290                                                          1060