Ausführungsgesetz über die Fachhochschule Wallis (FH-Wallis)
                            - 1 -  Ausführungsgesetz  über die Fachhochschule Wallis (FH-Wallis)  vom 22. September 1999  Der Grosse Rat des Kantons Wallis,  eingesehen den Artikel 13, Absatz 1, Artikel 15, Ziffer 2 und 42, Absatz 2 der  kantonalen Verfassung;  eingesehen das eidgenössische Fachhochschulgesetz (FHSG) vom 6. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995;  eingesehen das interkantonale Konkordat zur Schaffung einer Fachhochschule  Westschweiz (FH-Westschweiz), vom 9. Januar 1997;  eingesehen das Gesetz vom 13. Mai 1998 über den Beitritt des Kantons Wallis  zum  interkantonalen  Konkordat  zur  Schaffung  der  Fachhochschule  Westschweiz;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Unter der Bezeichnung "Fachhochschule Wallis" (FH-Wallis) wird im Sinne  des  FHSG  mit  vorliegendem  Gesetz  ein  Verbund  der  Bildungsanstalten  der  Hochschulstufe organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   bestimmt   den   Betriebsablauf   der   FH-Wallis,   nennt   die   zuständigen  Behörden und legt die Verfahrensweise fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es regelt die Vertretungsmodalitäten der FH-Wallis an der FH-Westschweiz,  deren Mitglied sie ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gleichstellung
                            Jede Bezeichnung der Person oder der Funktion gilt unterschiedslos für Frau  und Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Auftrag der FH-Wallis
                            1  Die FH-Wallis bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche  Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und  Methoden erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ergänzt  die  Diplomstudien  durch  ein  Angebot  an  Weiterbildungsveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  ihrem  Tätigkeitsbereichen  führt  sie  anwendungsorientierte  Forschungs-  und Entwicklungsarbeiten (a F und E) durch und erbringt Dienstleistungen für  Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die FH-Wallis arbeitet mit anderen in- und ausländischen Ausbildungs- und  Forschungseinrichtungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unterrichtsbereiche
                            1  Die FH-Wallis kann vom Bund bewilligte Studiengänge anbieten und zwar  in   den   Bereichen   Industrie   und   Gewerbe,   Dienstleistungen,   Land-   und  Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom strategischen Ausschuss der FH-Westschweiz festgelegten und der  FH-Wallis  zugewiesenen  Studiengänge  sind  den  im  vorliegendem  Gesetz  vorgesehenen Bildungsbereichen angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenarbeit
                            1  Die    FH-Wallis    arbeitet    im    In-    und    Ausland    mit    wissenschaftlich  Interessierten    zusammen,    namentlich    mit    gleichen    Bildungsanstalten,  Universitäten, universitären Institutionen und technischen Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre    Zusammenarbeit    mit    den    Wirtschafts-    und    Berufskreisen,    den  öffentlichen  Körperschaften  und  deren  Verwaltungen  erstreckt  sich  vorwiegend   auf   den   Dienstleistungs-   sowie   den   anwendungsorientierten  Forschungs- und Entwicklungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet zudem mit jenen Institutionen - insbesondere den Berufsschulen -  und   Unternehmen   zusammen,   die   zukünftige   Fachhochschulabsolventen  ausbilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie integriert die Ergebnisse ihrer Tätigkeit in die Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Hauptbildungsziele
                            Die  FH-Wallis  vermittelt  den  Studierenden  Allgemeinbildung  und  grundlegendes Wissen, wodurch sie namentlich befähigt werden,  a)  in  ihrer  beruflichen  Tätigkeit  selbständig  oder  innerhalb  einer  Gruppe  Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden;  b)  ihre    berufliche    Tätigkeit    nach    den    neuesten    Erkenntnissen    von  Wissenschaft, Technik und Wirtschaft auszuüben;  c)  Führungsaufgaben  und  soziale  Verantwortung  wahrzunehmen  und  sich  erfolgreich zu verständigen;  d)  ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln;  e)  Verantwortung  für  die  Erhaltung  der  Umwelt  und  der  Lebensgrundlagen  des Menschen zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Organisation der FH-Wallis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsatz
                            1  Die   FH-Wallis   ist   nach   Ausbildungsbereichen,   Forschungszentren   und  Studiengängen strukturiert. Der Staatsrat legt deren Organisation fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im eidgenössischen Berufsbildungsgesetz aufgeführten höheren Schulen  können    in    verwaltungs-    und    organisationstechnischer    Hinsicht    durch  Staatsratsentscheid der FH-Wallis angegliedert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die FH-Wallis arbeitet nach einem Qualitätssicherungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bildungsbereiche
                            1  Die FH-Wallis ist insbesondere in folgenden Bereichen tätig:  a)  Ingenieurwissenschaften und Chemie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  b)  Wirtschaft und Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   hat   die   Kompetenz   dem   strategischen   Ausschuss   die  Einführung   und   Aufhebung   von   Bildungsbereichen,   Studiengängen   und  Forschungszentren   vorzuschlagen.   Vorbehalten   sind   die   Befugnisse   des  Grossen Rates im finanziellen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Organe der FH-Wallis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Organe
                            1  Organe der FH-Wallis sind:  a)  Schulrat der FH-Wallis;  b)  Oberste Schulleitung;  c)  Direktionsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei ist auf eine angemessene Verteilung zwischen deutsch und französisch  Sprechenden zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schulrat der FH-Wallis
                            1  Der   zu   ernennende   Schulrat   setzt   sich   aus   höchstens   15   Mitgliedern  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   wird   auf   Vorschlag   des   Vorstehers   des   zuständigen   Departements  (nachfolgend Departement) vom Staatsrat ernannt. Der Schulrat umfasst den  Vorsteher  des  Departements,  je  ein  Vertreter  der  Standortgemeinden  und  Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft. Beigeordnet werden können ihm  ferner ein oder mehrere Vertreter der FH-Wallis mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat bestimmt seinen Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Zuständigkeitsbereich  des  Schulrates  ist  in  Artikel  25  des  Konkordats  FH-Westschweiz festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Schulrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Oberste Schulleitung der FH-Wallis
                            1  Der Verbund FH-Wallis wird von der Obersten Schulleitung geführt, welche  insbesondere aus einem Direktor und stellvertretenden Direktoren besteht und  deren Befugnisse und Kompetenzen der Staatsrat festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  setzt  die  Oberste  Schulleitung  zusammen,  bestimmt  deren  Mitglieder und deren jeweiligen Befugnisse und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die operative Umsetzung der Bestimmung in Bezug auf den Unterricht, die  angewandte Forschung und Entwicklung sowie die Erfüllung des Auftrags der  FH-Wallis  obliegen  der  Obersten  Schulleitung,  welche  dafür  die  Verantwortung gemäss Pflichtenheft übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Oberste Schulleitung der FH-Wallis wacht in interdisziplinärer Hinsicht  über  die  Koordination  zwischen  den  Bildungsbereichen  und  den  Bildungsgängen. Sie ist namentlich bemüht, alle Synergien aufzuzeigen und  auszuwerten, die sich aus den ihr übertragenen Aufgaben ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 4 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kompetenzen der Obersten Schulleitung der FH-Wallis
                            1  Die    Direktion    übernimmt    die    Verantwortung    für    den    allgemeinen  Betriebsablauf der FH-Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gewährleistet die Verbindung zur FH-Westschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach  Zustimmung  des  Departements  bzw.  des  Staatsrates  unterbreitet  die  Direktion  dem  Führungsausschuss  der  FH-Westschweiz  die  Vorschläge  zur  Weiterentwicklung  der  Bereiche  der  FH-Wallis,  sowie  die  diesbezüglichen  Budgets, Finanzpläne und Jahresrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter  Vorbehalt  der  Zuständigkeit  des  Führungsausschusses  der  FH-Westschweiz  zeichnet  sie  unter  Zugrundelegung  des  Qualitätssicherungssystems für die Evaluierung und Anpassung der mit ihrem  Auftrag verknüpften Leistungen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie  verfasst  für  das  Departement  und  den  Staatsrat  den  Jahresbericht  der  FH-Wallis, der namentlich über Ausführung des Konkordats FH-Westschweiz  informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Organisation der Obersten Schulleitung
                            1  Der   Staatsrat   regelt   die   Organisation   der   Obersten   Schulleitung,   deren  Pflichtenheft er festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Departement  schlägt  der  zuständigen  Stelle  der  FH-Westschweiz  den  Vertreter der FH-Wallis im Führungsausschuss der FH-Westschweiz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Leitung der Ausbildungsbereiche
                            1  Die im Sinne von Artikel 8 der FH-Wallis angegliederten Bereiche werden  stellvertretenden Direktoren anvertraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verwirklichen in ihrem Bereich den Auftrag, und zwar sowohl auf dem  schuleigenen Sektor als auch im Bereich angewandte Forschung, Entwicklung  und bei Dienstleistungen an Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  stellvertretenden  Direktoren  nehmen  gemäss  Konkordat  FH-Westschweiz jeweils für ihren Bereich an den Direktorenkonferenzen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat legt das Pflichtenheft der stellvertretenden Direktoren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Direktionsrat
                            1  Der Direktionsrat der FH-Wallis wird insbesondere gebildet aus:  a)  der Obersten Schulleitung der FH-Wallis;  b)  Verantwortlichen der Forschungszentren und/oder Abteilungsleitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als beratendes Organ obliegt dem Direktionsrat namentlich die Prüfung von:  a)  Lehrplänen einschliesslich Prüfungsordnung;  b)  Schulordnungen der FH-Wallis;  c)  Einrichtungsanschaffungen;  d)  Budgetentwürfe;  e)  Entwicklungsplänen für die einzelnen Bereiche des Verbunds FH-Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Interessenvertretung der höheren Schulen
                            Gliedert  der  Staatsrat  die  in  Artikel  7,  Absatz  2  aufgeführten  Schulen  der  FH-Wallis an, sind diese Schulen in den Organen der FH-Wallis vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 5 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Nichtstaatliche Fachhochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kantonale Anerkennung
                            1  Der  Staatsrat  kann  Bildungsinstitute  der  Fachhochschulstufe  mit  Sitz  im  Wallis anerkennen, wenn ihr Bildungsangebot von allgemeinem Interesse ist  und wenn sie den Qualitätsanforderungen des Bundes genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Anerkennung durch den Staatsrat hängt von der Anerkennung  durch den Bund ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   kann   seine   Anerkennung   zeitlich   limitieren,   sie   neuen  Anforderungen   anpassen   oder   zurücknehmen,   wenn   die   ursprünglichen  Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Kanton  kann  in  den  Organen  der  durch  den  Staatsrat  anerkannten  Institutionen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Zusammenarbeit
                            Die  nach  Artikel  17  vom  Staatsrat  anerkannten  Institutionen  schliessen  mit  kantonalen Schulen gleicher Stufe Partnerschaftsvereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Regelungsbefugnisse
                            Die  nach  Artikel  17  vom  Staatsrat  anerkannten  Institutionen  regeln  mit  eigenen Vorschriften folgende Bereiche:  a)  Organisation und Zuständigkeit der Organe;  b)  Interne   Organisation,   Arbeitsweise   und   finanzielle   Verwaltung   der  Institution;  c)  Ernennung der Organe;  d)  Schulgeld;  e)  Privathaftung;  f)  Personalanstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Subventionierung
                            1  Die nach Artikel 17 vom Staatsrat anerkannten Institutionen kommen in den  Genuss eines Kantonsbeitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsbeiträge setzen voraus:  eine angemessene Eigenfinanzierung der Institution  eine angemessene Mitfinanzierung der Standortgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Der Staatsrat trifft alle notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der
                            finanziellen Kontrolle im Rahmen der kantonalen Subventionen bei den nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 17 anerkannten Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt:  Studien - Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Studienform und -dauer
                            1  Die FH-Wallis kann folgende Ausbildung anbieten:  a)  Vollzeitstudium;  b)  berufsbegleitendes Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 6 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Vollzeitstudium  dauert  in  der  Regel  drei  Jahre,  das  berufsbegleitende  Studium mindestens vier Jahre. Diplomarbeiten und Praktika sind nicht in die  Studiendauer eingerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   FH-Wallis   kann   mit   Zustimmung   des   zuständigen   eidgenössischen  Departements  Studiendauer  und  Studienform  einführen,  die  von  den  in  den  vorstehenden   Abschnitten   vorgesehenen   abweichen.   Vorbehalten   bleibt  insbesondere  die  finanzielle  Zuständigkeit  des  Staatsrates  und  des  Grossen  Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Organisation der Studien - Lehrpläne und Prüfungen
                            Ein   auf   den   Richtlinien   des   Führungsausschusses   der   FH-Westschweiz  basierendes Reglement des Staatsrates bestimmt:  a)  die Organisation der Ausbildung;  b)  die  Bedingungen  in  den  Bereichen  Promotion,  Abschlussprüfung  und  Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Unterrichtssprachen
                            1  Die   Unterrichtssprachen   an   der   FH-Wallis   sind   in   der   Regel   Deutsch  und/oder  Französisch.  Um  die  Zweisprachigkeit  zu  fördern  wird  im  Prinzip  ein ausgewogener Unterricht auf deutsch und französisch erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gewissen Fällen kann der Unterricht in anderen Sprachen, namentlich in  Englisch, stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abschlussnachweise
                            Die   an   der   FH-Wallis   erlangten   Diplome   tragen   die   Unterschrift   des  Vorsitzenden   oder   eines   Mitglieds   des   strategischen   Ausschusses   der  FH-Westschweiz, sowie des Direktors der FH-Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Weiterbildungsmassnahmen
                            1  Weiterbildungsmassnahmen   ermöglichen   den   Teilnehmern,   sich   in   ein  Spezialgebiet  zu  vertiefen  oder  sich  gezielt  Wissen  auf  neuen  Gebieten  anzueignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausweise  von  Nachdiplomstudien  werden,  sofern  sie  den  Vorschriften  des  Bundes entsprechen, vom zuständigen eidg. Departement anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Teilnehmer  von  Weiterbildungsmassnahmen  leisten  einen  angemessenen  Beitrag an die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Weiterbildungsmassnahmen gelten vor allem:  a)  Nachdiplomkurse;  b)  Nachdiplomstudien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nachdiplomkurse   ermöglichen   Personen,   die   in   der   Regel   über   den  Abschluss einer Hochschule oder Höheren Fachschule verfügen, sich mit der  Entwicklung  in  thematisch  begrenzten  Gebieten  vertraut  zu  machen.  Die  Kursteilnahme wird bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nachdiplomstudien bauen in der Regel auf dem Abschluss einer Hochschule  oder Höheren Fachschule auf. Sie ermöglichen den Studierenden, sich in ein  Spezialgebiet  zu  vertiefen  oder  sich  gezielt  Wissen  auf  einem  neuen  Gebiet  anzueignen.  Nachdiplomstudien  werden  mit  einer  Prüfung  abgeschlossen.  Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält von der Fachhochschule ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 7 -  eidgenössisch anerkanntes Nachdiplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das  eidgenössische  Departement  erlässt  Richtlinien  über  die  Anerkennung  von  Nachdiplomstudien  und  führt  ein  Verzeichnis  über  die  anerkannten  Nachdiplomstudien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Im Bereich des Möglichen werden die Weiterbildungsmassnahmen dezentral  in den verfassungsmässigen Regionen angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt:  Unterstützung der Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Rolle der FH-Wallis
                            Die  FH-Wallis  stärkt  durch  ihre  Tätigkeit  die  Wirtschaft,  insbesondere  jene  der   verfassungs-   mässigen   Regionen,   auf   dem   Sektor   der   angewandten  Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen. Sie arbeitet in diesen  Belangen    gegebenenfalls    mit    den    zuständigen    Kompetenzzentren    der  Fachhochschule oder anderen Instituten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verantwortlichkeit der FH-Wallis
                            Die FH-Wallis stellt sicher, dass alle Unternehmen sowie Verwaltungs- und  andere interessierte Kreise vom Know-how, dem Wissen und den Erfahrungen  der  Fachhochschulen  profitieren  und  somit  in  den  Genuss  der  neuesten  wissenschaftlichen und technischen Entwicklung kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Verbindungsorgane zur Wirtschaft
                            1  Ein  Organ  ist  beauftragt  die  Verbindung  zwischen  der  FH-Wallis  und  der  Wirtschaft sicher zu stellen, um in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen  der Bildungsbereiche Strategien für den Technologie- und Kompetenztransfer  auszuarbeiten.   Sie   garantiert   den   Einsatz   und   die   Weiterführung   dieser  Strategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  FH-Wallis  arbeitet  ferner  mit  den  Departementen  des  Staates  Wallis  zusammen  und  den  Organen  der  regionalen  und  kantonalen  Wirtschaftsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ausgaben - Einnahmen
                            1  Bei  der  Verrechnung  von  Leistungen  an  Dritte  wird  darauf  geachtet,  den  Wettbewerb nicht zu verfälschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  diesbezüglichen  Einnahmen  fallen  gemäss  Artikel  41  des  Konkordats  FH-Westschweiz der FH-Wallis zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt:  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Lehrkörper
                            1  Dem Lehrkörper gehören an:  a)  Dozenten;  b)  Lehrbeauftragte;  c)  Gastdozenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu    den    allgemeinen    Aufgaben    des    Lehrkörpers    zählen    Unterricht,  angewandte   Forschung/Entwicklung   und   Dienstleistungen   an   Dritte.   Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 8 -  gewährleistet grundsätzlich den operationellen Arbeitsablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Anforderungen - Grundsätzliches
                            Die  Dozenten  müssen  sich  über  eine  abgeschlossene  Hochschulausbildung  (Universität, Ingenieurschule, FH) sowie über eine didaktische Qualifikation  ausweisen. Der Unterricht in den richtungsspezifischen Fächern setzt zudem  eine mehrjährige Berufserfahrung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Mittelbau
                            1  Zum Mittelbau zählen:  a)  wissenschaftliche Mitarbeiter;  b)  Assistenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitglieder   des   Mittelbaus   arbeiten   auf   den   Gebieten   Unterricht,  angewandte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Statut - Gehalt
                            Das  Statut  und  das  Gehalt  des  Lehrkörpers  und  des  Mittelbaus  werden  in  besonderen Gesetzen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Technisches und administratives Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Dienstverhältnisse  des  administrativen  und  technischen  Personals  sind  im Gesetz über das Personal des Staates Wallis geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gehalt  ist  im  Gesetz  betreffend  die  Besoldung  der  Beamten  und  Angestellten des Staates Wallis festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Anspruch auf Konsultation
                            Personal  und  Studierende  der  FH-Wallis  besitzen  ein  Konsultationsrecht  für  alle sie betreffenden Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Erfindungen
                            1  Erfindungen, patentierbar oder nicht, die im Rahmen der Berufsausübung  (a  F   und   E),   Dienstleistungen   von   Mitgliedern   des   Lehrkörpers   oder   des  Mittelbaus  gemacht  werden,  sind  Eigentum  des  Kantons,  welcher  deren  Nutzung  in  einem  Reglement  der  FH-Wallis  überträgt.  Vorbehalten  bleiben  die  Rechtsansprüche  Dritter  bei  Beteiligung  der  FH-Wallis  an  gemeinsamen  Forschungs-  und  Entwicklungsprogrammen  mit  anderen  Schulen,  Institutionen oder Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einnahmen  aus  diesen  Erfindungen  fallen  der  FH-Wallis  zu  (Artikel  41  Konkordat FH-Westschweiz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die diesbezüglichen Rechte und Pflichten des Personals sind im Gesetz über  das Statut verankert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Zulassung
                            1  Der   Zugang   zur   FH-Wallis   setzt   eine   Grundausbildung   in   einem   der  Studienrichtung  verwandten  Beruf  voraus.  Personen  mit  einer  eidgenössisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 9 -  anerkannten   Berufsmatura   werden   ohne   Zulassungsprüfung   in   das   erste  Fachhochschuljahr aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  gleiche  gilt  für  Personen  mit  eidgenössisch  anerkanntem  Maturitätszeugnis, vorausgesetzt, sie verfügen über eine mindestens einjährige  Berufserfahrung  auf  dem  Gebiet  der  gewählten  Studienrichtung,  wie  es  reglementarisch vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zugelassen werden Personen, die andere Ausbildungsgänge absolviert haben  und gleichwertige schulische und berufliche Kenntnisse nachweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für    Studienrichtungen,    die    besondere    Fähigkeiten    oder    spezifische  Berufserfahrung   voraussetzen,   können   zusätzliche   Bedingungen   auferlegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studierende,  die  eine  Ausbildung  in  einem  tertiären,  Nichtfachhochschulbereich  absolviert  haben,  können  die  Anerkennung  ihrer  vorherigen  Ausbildung  verlangen.  Sie  sind  gegebenenfalls  befugt,  entsprechende Ausbildungsgänge an der Fachhochschule zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Staatsrat erlässt das diesbezügliche Ausführungsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Arbeiten der Studierenden
                            1  Die  von  Studierenden  im  Rahmen  des  Unterrichts  oder  eines  Forschungsauftrags  an  die  Schule  geschaffenen  Arbeiten  oder  Erfindungen  bleiben Eigentum des Kantons, welcher deren Nutzung in einem Reglement  der  FH-Wallis  überträgt.  Vorbehalten  sind  die  Rechtsansprüche  Dritter  im  Falle  von  gemeinsam  mit  anderen  Schulen,  Institutionen  oder  Wirtschaftsunternehmen  durchgeführten  Forschungs-  und  Entwicklungsprogrammen oder Mandaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch  Arbeiten  der  Studierenden  erzielte  Einnahmen  fallen  der  FH-Wallis  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Reglement der FH-Wallis legt die diesbezüglichen Rechte und Pflichten  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Kursgeld - Studiengebühren
                            1  Der   strategische   Ausschuss   der   FH-   Westschweiz   setzt   die   Höhe   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die bereits zwei Jahre vor Studienbeginn im Wallis wohnhaft sind,  können durch Staatsratsentscheid ganz oder teilweise von der Studiengebühr  befreit werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Studierenden  tragen  die  Kosten  für  die  von  der  Schule  zur  Verfügung  gestellten  Unterlagen  (namentlich  Kursunterlagen).  Das  Departement  legt  nötigenfalls   im   Einverständnis   mit   dem   zuständigen   Organ   der   FH-  Westschweiz   die   Beträge   für   Leistungen   gleicher   Art   an   Studierende  (Studienreisen,   Vermittlung   und   Vorbereitung   von   Praktika   usw.),   unter  Berücksichtigung der realen Kosten, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 10 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Abschnitt:  Kompetenzen des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zuständigkeit des Staatsrates
                            1  Die  dem  Kanton  im  Konkordat  FH-Westschweiz  zugestandenen  Kompetenzen  werden  durch  den  Staatsrat  ausgeübt,  sofern  das  kantonale  Recht keine andere Behörde vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Zuständigkeitsbereich des Staatsrates fallen vor allem:  a)  Ernennung des Direktors des FH-Wallis auf Vorschlag des Schulrates und  nach Vormeinung des Führungsausschusses der FH- Westschweiz;  b)  Ernennung  der  stellvertretenden  Direktoren  und  gegebenenfalls  anderer  Mitglieder der Obersten Schulleitung nach Vormeinung des Schulrates;  c)  Ernennung der Mitglieder des Lehrkörpers und - sofern dafür zuständig -  des Mittelbaus nach Vormeinung des Schulrates;  d)  Wahl    der    Mitglieder    des    Schulrates    der    FH-Wallis    und    dessen  Vorsitzenden;  e)  Bewilligung des Kantonsbeitrages an die FH-Westschweiz sowie von der  FH-Westschweiz  der  FH-Wallis  zugestandenen  Summen,  und  Aufnahme  dieser Beiträge ins kantonale Budget;  f)  Jahresbericht  an  den  Grossen  Rat  über  die  FH-Wallis  und  über  die  Beteiligung an der FH- Westschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Budget
                            Die  finanziellen  Beiträge  des  Kantons  an  die  FH-Westschweiz  (Einnahmen  und Ausgaben) werden dem Grossen Rat im Rahmen des Budget vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Bericht des Staatsrates
                            Der  Staatsrat  unterbreitet  dem  Grossen  Rat  einen  jährlichen  Bericht,  der  folgendes beinhaltet:  a)  strategische   Ziele   der   FH-Westschweiz,   -   ihre   Auswirkungen   und  Realisierung in der FH-Wallis;  b)  Jahresbudget und mehrjähriger Finanzplan der FH-Westschweiz;  c)  Höhe der Finanzbeiträge des Kantons Wallis an die FH-Westschweiz und  der Rückverteilung an die FH-Wallis;  d)  Jahresrechnungen der FH- Westschweiz und der FH-Wallis;  e)  Pläne in Bezug auf die Entwicklung des Schulverbunds FH-Wallis;  f)  Evaluation der FH-Wallis und Auswertung des Konkordatsvollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Abschnitt:  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Instanz und Verfahren
                            1  Gegen die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes erlassenen Verfügungen  kann beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide des Staatsrates können an das Kantonsgericht weitergezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege  regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 11 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Verfügungen bezüglich Zulassung, Promotion, Diplomvergabe
                            1  Vorgenannte Rechtsmittel gelten auch bei Verfügungen im Zusammenhang  mit Zulassung, Promotion und Diplomvergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   die   Bewertung   bei   Prüfungen   nach   einem   Notensystem,   nach  Kumulationskriterien oder nach anderen Bewertungsarten ist die Beschwerde  nur  im  Fall  der  Nichtpromotion  oder  der  Verweigerung  der  Diplomvergabe  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  den  unter  Absatz  2  aufgeführten  Fällen  ist  die  Beschwerde  lediglich  wegen  Rechtsverletzung  einschliesslich  Ermessensüberschreitung  und  -missbrauch  möglich.  Willkürliche  Sachverhaltsfeststellung  ist  der  Rechtsverletzung gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Abschnitt:  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Übergangsbestimmungen
                            1  Für  Personen,  die  ihr  Studium  vor  dem  ersten  FH-Studienzyklus  begonnen  haben, gelten weiterhin die alten Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Verfahren werden nach altem  Recht weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Aufhebung
                            Aufgehoben sind alle diesem Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen sowie:  a)  Dekret vom 26. Juni 1987 über die Schaffung einer höheren technischen  Lehranstalt  (Ingenieurschule  des  Kantons  Wallis),  mit  Ausnahme  der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1, Absatz 2, 25 und 26. b) Dekret vom 29. Januar 1988 über die Schaffung einer höheren
                            Wirtschafts-  und  Verwaltungsschule  (HWV)  in  Saint  Maurice  und  dem  damit verbundenen Ankauf des Kollegiums Regina Pacis, mit Ausnahme  der Artikel 1, Absatz 2, 18 zweiter Teil und 19.  c)  Dekret   vom   29.   Januar   1988   über   die   Schaffung   einer   höheren  Wirtschafts-  und  Verwaltungsschule  (HWV)  in  Visp,  mit  Ausnahme  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1, Absatz 2 und 17.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat legt alle Anwendungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz  fest. Er bestimmt dessen Inkraftsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorliegendes  Ausführungsgesetz  ist  nicht  dem  fakultativen  Referendum  unterstellt.  So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten, den 22.  September 1999.  Die Präsidentin des Grossen Rates:  Marie-Paule Zufferey-Ravaz  Die Schriftführer:  Hans-Peter Constantin, Madeleine Mayor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 12 -  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  GS/VS 2000,  1.02.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung gemäss Art. 92 Ziff. 1 des Gesetzes  über das Personal der obligatorischen Schulzeit  und der allgemeinen Mittelschule und  Berufsfachschule vom 14.09.2011  Abl. Nr. 38/2011  1.09.2012  Aufgehoben (Gesetz über die Fachhochschule  Westschweiz Valais/Wallis (HES-SO  Valais/Wallis) vom 16. November 2012, Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Ziff. 1)  Abl. Nr. 50/2012;  Abl. Nr 52/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.01.2015