Verordnung über Behinderteneinrichtungen
                            über Behinderteneinrichtungen  über Behinderteneinrichtungen  vom 14. Mai 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  5   des Grossratsbeschlusses über Behinderteneinrichtungen  vom 10. Januar 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Verordnung:  I.  Betriebsbewilligung  Erteilung  Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Das Departement für Inneres und Militär erteilt die Betriebsbewilligung,  wenn:  a)  die interne Aufsicht sichergestellt ist;  b)  die Einrichtung ein Betriebskonzept hat,  welches:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Wohl der betreuten Personen gewährleistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsieht;  c)  Leitung und Personal persönlich,  fachlich und gesundheitlich geeignet sind;  d)  die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen  der Betreuung entspricht;  e)  Bauten und Ausstattung zweckmässig  sind;  f)  der Betrieb finanziell gesichert erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es erlässt Richtlinien über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Aufgaben und Verantwortlichkeiten der internen Aufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   das Betriebskonzept.  Gesuch  Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung enthält die für  den  Betrieb wesentlichen, wenigstens aber folgende Angaben:  a)   Zweck und Rechtsform der Einrichtung;  b)   Angaben über die Trägerschaft;  c)   Regelung der internen Aufsicht;  d)   Betriebskonzept;  e)   Personalien und Qualifikation von Leiterin oder Leiter  sowie der  Mitarbeitenden;  f)   Zahl der angebotenen Plätze;  g)   Stellenplan;  h)   Angaben über Gebäude und Ausstattung sowie  Verwendung der  Räumlichkeiten;  i)   aktueller Voranschlag und letzte Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement für Inneres und Militär kann weitere Unterlagen  verlangen.  Koordination  Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Das Departement für Inneres und Militär:  a)   sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung  mit anderen  erforderlichen Verfügungen. Vorbehalten bleibt die Koordination  gemäss  Gesetz über die Verfahrenskoordination in Bausachen vom 18. Juni  1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ;  b)   meldet der Standortgemeinde die Erteilung der Betriebsbewilligung;  c)   meldet den Entzug der Betriebsbewilligung mündigen  betreuten Personen,  gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern der betreuten  Personen und der  Standortgemeinde.  Entzug  Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Das Departement für Inneres und Militär entzieht die Betriebsbewilligung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entzuges,  wenn nicht Gefahr im Verzug ist.  Verzeichnis  Verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Das Amt für Soziales führt ein Verzeichnis der bewilligten  Behinderteneinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verzeichnis enthält:  a)   Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;  b)   Angaben über Leitung, Trägerschaft und interne  Aufsicht;  c)   Datum der Erteilung und allfällige Befristung der  Betriebsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist öffentlich.  II.  Aufsicht  Meldepflicht der Einrichtung  Meldepflicht der Einrichtung  a) Grundsatz  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Die Trägerschaft der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales  unaufgefordert:  a)   Änderungen von Rechtsform, Trägerschaft, interner  Aufsicht und Leitung  der Einrichtung;  b)   Änderungen des Betriebskonzeptes;  c)   besondere Vorkommnisse.  b) Verzeichnis  b) Verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Die Leitung der Einrichtung stellt dem Amt für Soziales alle sechs  Monate  ein Verzeichnis der betreuten Personen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verzeichnis enthält:  a)   die Personalien;  b)   den Namen der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen  Vertreters;  c)   das Datum von Ein- und Austritt.  Interne Aufsicht  Interne Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Die Trägerschaft der Einrichtung:  a)   bezeichnet eine von der Leitung der Einrichtung unabhängige  interne  Aufsicht;  b)   legt Aufgaben und Befugnisse der internen Aufsicht schriftlich  fest.  Behördliche Aufsicht  Behördliche Aufsicht  a) Grundsatz  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Das Amt für Soziales:  a)   beaufsichtigt die Einrichtung;  b)   koordiniert die Aufsicht mit anderen Fachstellen, die  Aufsichtsfunktionen  wahrnehmen;  c)   teilt das Ergebnis der Trägerschaft der Einrichtung,  der internen Aufsicht  und der Standortgemeinde mit.  b) Mittel  b) Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            1   Das  Amt für Soziales:  a)   unterstützt die Einrichtung beim Erkennen von Mängeln  und gibt  Hinweise zu deren Behebung;  b)   weist auf fachkundige Beratungsangebote für die  Beseitigung von  Mängeln und für Fragen der Betreuungsqualität  hin;  c)   kann Berichte bei Trägerschaft, interner Aufsicht,  gesetzlichen  Vertreterinnen und Vertretern sowie zuständigen Stellen  der  Standortgemeinde einholen;  d)   führt angemeldete oder unangemeldete Kontrollen  durch;  e)   kann für einzelne Aufsichtsfunktionen Standortgemeinde  und geeignete  Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohl der betreuten Personen gefährdet erscheint;  c)   kann Fachpersonen mit besonderen Aufsichtsfunktionen  beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es verfügt die sofortige Schliessung der Einrichtung, wenn für  die betreuten  Personen eine unmittelbare und erhebliche Gefahr besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Recht und die Pflicht, Strafanzeige zu erstatten, richten sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 des Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Information  Information
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Die Leitung der Einrichtung informiert betreute Personen sowie ihre  gesetzlichen  Vertreterinnen und Vertreter schriftlich über das Betriebskonzept  und  über die interne und behördliche Aufsicht.  III.  Schlussbestimmungen  Änderung bisherigen Rechts  Änderung bisherigen Rechts  a) Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei  a) Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            Das Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Dezember 1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   wird wie folgt geändert:  Departement des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22. Art. 22.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In den Geschäftsbereich des Departementes des Innern fallen:  a)politische Rechte;  b)Aufsicht über den gesetzmässigen  Bestand der Behörden (mit  Ausnahme der Behörden der Schulgemeinden  sowie der  Organe der Zivil- und Strafrechtspflege);  c)Aufsicht über die politischen Gemeinden  und die  Spezialgemeinden, soweit nicht andere Departemente  zuständig  sind;  c  bis  )Änderungen im Bestand  der Gemeinden;  c  ter  )Vollzug der Gesetzgebung über  den Finanzausgleich;  d)...  d  bis  )Amtsnotariat, Handelsregister,  Grundbuchwesen,  Vormundschafts- und Kindesrecht, kantonale Gesetzgebung  und administrative Anwendung des Schuldbetreibungs- und  Konkursrechts;  e)konfessionelle Angelegenheiten;  f)Begräbniswesen;  g)Bürgerrecht und Zivilstand;  g  bis  )Pflegekinderwesen;  g  ter  )Behinderteneinrichtungen;  g  quater  )Betagten- und Pflegeheime;  h)Sozialhilfe, soweit nicht andere Departemente  zuständig sind;  i)Sozialversicherungen, soweit nicht andere  Departemente  zuständig sind;  i  bis  )Gleichstellung von Mann und  Frau;  i  ter  )Integrationsförderung;  k)Staats- und Stiftsarchiv sowie Bibliotheken;  l)Kultur, Denkmalpflege und Archäologie;  l  bis  )Lotteriefonds-Beitragswesen;  m)Amtsbürgschaftsgenossenschaften;  n)...;  n  bis  )...;  o)...;  p)...;  q)...;  r)...;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Anhang 3 wird im Abschnitt «Departement, in dessen Namen nach  Art. 27  StVG gehandelt wird» am Ende folgende Zeile eingefügt:  Departement  für Inneres  und  Militär  Betriebsbewilligung für  Behinderteneinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 des  Grossratsbeschlusses  über  Behinderteneinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   der  Verordnung über  Behinderteneinrichtungen  Leiter der Abteilung  Alter, Behinderte  und  stationäre  Einrichtungen des  Amtes für Soziales  Übergangsbestimmung  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15. Art. 15.
                            1   Bestehende Behinderteneinrichtungen reichen dem Departement für  Inneres  und Militär bis 31. Dezember 2002 das Gesuch um Erteilung  der  Betriebsbewilligung samt Unterlagen nach Art.  2  ,  8   und  9   dieser Verordnung  ein.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Diese Verordnung wird ab 1. Juli 2002 angewendet.  Die Präsidentin der Regierung:  lic. phil. Kathrin Hilber  Der Staatssekretär:  lic. iur. Martin Gehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 1. Juli 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS  387.4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS  731.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Geändert durch V über die Pflegefinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   sGS  141.41  .