Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Konsumkredit
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über  den Konsumkredit  vom 13.05.2004 (Stand 01.07.2004)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001;  eingesehen die Verordnung zum Konsumkreditgesetz  vom 6. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002;  eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz und zuständige Behörde
                            1  Die  gewerbsmässige  Gewährung  und  Vermittlung  von   Konsumkrediten  unterliegen einer kantonalen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt die zuständige Behörde und regelt das Verfahren  der   Erteilung,   der   Erneuerung,   der   Verweigerung   und   des   Entzugs   der  kantonalen Bewilligung in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebühren
                            1  Die Erteilung, Erneuerung und Verweigerung einer Bewilligung sowie die  Überwachungsmassnahmen unterliegen einer Gebühr von maximal 1'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und  Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Strafbestimmungen
                            1  Jede Person, welche gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und dessen  Ausführungsbestimmungen verstösst, kann mit einer Busse bis zu 10'000  Franken bestraft werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die  Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rechtsmittel
                            1  Die Entscheide der zuständigen Behörde, mit Ausnahme der administrati  -  ven Strafverfügungen, unterliegen der Beschwerde an den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die  Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schlussbestimmungen
                            1  Der Staatsrat wird beauftragt, das Interkantonale Konkordat über Mass  -  nahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen vom 8.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1957 zu kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vor  -  liegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses  Gesetzes und bestimmt dessen In-Kraft-Treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.05.2004  01.07.2004  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 26/2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  13.05.2004  01.07.2004  Erstfassung  BO/Abl. 26/2004