Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft
                            Verfassung  der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-  Landschaft (Kirchenverfassung, KiV)  Vom 20. November 2019 (Stand 1. Januar 2022)  Die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Land  -  schaft, gestützt auf §  137 Kantonsverfassung des Kantons Basel-Landschaft  vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Präambel  "Ein anderes Fundament kann niemand legen als das, welches gelegt ist: Je  -  sus Christus." (1. Korinther 3,11)  Die Evangelisch-reformierte Kirche  des Kantons Basel-Landschaft gründet auf  der Zuwendung Gottes im Handeln des Schöpfers, im befreienden Evangelium  von Jesus Christus und in der Kraft des Heiligen Geistes. Aus der Reformation  hervorgegangen lässt sie sich stets aus dem lebendigen Dialog mit dem Wort  Gottes, wie es in der Bibel bezeugt ist, erneuern und bringt sich in die Gesell  -  schaft ein.  Im Vertrauen auf das Evangelium, in der Hoffnung auf die Vollendung von  Gottes Reich und im Wissen um die Vorläufigkeit menschlichen Tuns gibt sich  die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft die folgende  Verfassung:  I. Grundsätzliches
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Auftrag
                            1  Als Teil der weltweiten Christenheit und Mitglied der Evangelisch-reformierten  Kirche Schweiz verkündigt die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Ba  -  sel-Landschaft das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt ihren Auftrag durch Wort und Sakrament, Diakonie und Seelsorge,  Unterricht und Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sammelt Menschen zu Gottesdienst und Gebet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Von der Synode am 20.  November  2019 beschlossen, vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Januar  2020 und vom Stimmvolk am 27.  September  2020 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie legt Zeugnis ab und ruft zur Nachfolge von Jesus Christus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie geht auf Anliegen der Menschen ein und begleitet sie bei der Suche nach  Sinn und Orientierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie nimmt ihre gesellschaftliche Verantwortung wahr und tritt ein für Gerech  -  tigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie pflegt die Ökumene, die christlich-jüdische Tradition und den interreligi  -  ösen Dialog unter den Religionsgemeinschaften und ihren Angehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Sie lädt alle Menschen zur versöhnten Gemeinschaft ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Landeskirche
                            1  Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Basel-Landschaft (Landes  -  kirche) ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Liestal. Als öffent  -  lich-rechtlich anerkannte Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   ist sie da für ihre Mitglieder und die  gesamte Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Landeskirche besteht aus der Gesamtheit ihrer Kirchgemeinden und der  Kantonalkirche. Als Kirchgemeinden gelten und werden in der Kirchenordnung  namentlich aufgeführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die territorial verfassten Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  angeschlossene, nicht-territorial verfasste Kirchgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  angeschlossene, ausserkantonale Kirchgemeinden, deren Herkunftsrecht  dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit   einer   Assoziierung   kann   die   Landeskirche   Kirchen   und   kirchlichen  Gemeinschaften die Möglichkeit der institutionalisierten Form der Begegnung  und des strukturierten Austauschs bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anschluss nicht-territorial verfasster und ausserkantonaler Kirchgemein  -  den sowie eine Assoziierung bedürfen der Genehmigung durch die Synode.  Die kirchliche Gesetzgebung regelt die Besonderheiten für einen Anschluss  und die Assoziierung sowie die Rechte und Pflichten nicht-territorialer, ausser  -  kantonaler und assoziierter Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kirchgemeinden und Kantonalkirche versammeln sich und entscheiden auf  direkt-demokratische bzw. synodale Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kirchenpflegen, die Synode und der Kirchenrat leiten und fördern das  kirchliche Leben in geistlicher und organisatorischer Hinsicht im Rahmen der  ihnen in der kirchlichen Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. Im Wissen um  die gemeinsame Verantwortung vor Gott streben sie bei ihren Entscheidungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Landeskirche ordnet in der Kirchenverfassung und kirchlichen Gesetzge  -  bung ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen von Kantonsverfassung  und Kirchengesetz. Im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres kirchlichen Auf  -  trags beteiligt sie sich an Gestaltung und Vollzug von Aufgaben in staatlicher  und kommunaler Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  191  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Landeskirche überprüft im Rahmen einer periodischen Zukunftsplanung  ihre Aufgabenerfüllung. Diese Überprüfung erfolgt integral sowie auf Ebene der  Kantonalkirche und der Kirchgemeinden. Das Nähere wird in der kirchlichen  Gesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Landeskirche respektiert die Autonomie der Kirchgemeinden und lebt den  Grundsatz der Subsidiarität.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Mitgliedschaft
                            1  Alle im Kanton wohnhaften  evangelisch-reformierten Einwohnerinnen und  Einwohner sowie von einer evangelischen Kirche Zugezogene sind Mitglieder  der Landeskirche und zugleich einer ihrer Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Taufe ist sichtbares Zeichen der Mitgliedschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eintritt in die und Austritt aus der Kirche bedingen eine schriftliche Willenser  -  klärung an die Kirchenpflege. Diese beschliesst über die Aufnahme und bestä  -  tigt den Austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nähere wird in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Stimm- und Wahlrecht
                            1  Stimm- sowie aktiv und passiv wahlberechtigt sind in Angelegenheiten der  Landeskirche   und   ihrer   Kirchgemeinden   sämtliche   Kirchenmitglieder   nach  vollendetem   16.   Altersjahr   und   unter   Vorbehalt   eines   Ausschlusses   vom  Stimmrecht gemäss Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kirchliche Dienste
                            1  Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags wirken im Verbund insbesondere die in  folgenden Diensten Angestellten mit: Pfarrdienst, Diakonischer Dienst, Kate  -  chetischer Dienst, Musikdienst, Sigristdienst und Verwaltungsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchenpflege kann bestimmte, an einen Dienst gebundene Aufgaben bei  Bedarf und nach Konsultation der Verantwortlichen an weitere befähigte Perso  -  nen delegieren. In der kirchlichen Gesetzgebung wird das Nähere geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angestellte, Ehrenamtliche und Freiwillige arbeiten miteinander im wirksamen  Austausch ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der Kirchgemeinden und  Kantonalkirche, insbesondere die rechtliche Natur der Anstellungen, deren  Voraussetzungen, Begründung und Beendigung sowie die in die Arbeitsverträ  -  ge aufzunehmenden Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden, die Besoldung  und Bestimmungen über den Wohnsitz werden in der kirchlichen Gesetzge  -  bung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufgaben Kirchgemeinde
                            1  Die Aufgaben der Kirchgemeinden bestehen in der Erfüllung des kirchlichen  Auftrags gemäss §  1. Alle Mitglieder der Kirchgemeinde tragen gemeinsam  das Leben der Kirche entsprechend ihren Möglichkeiten, Begabungen und ih  -  rer Qualifikation mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche im Dienst der Kirchgemeinde freiwillig, ehrenamtlich, angestellt und  gewählt tätigen Personen richten sich in ihren Aktivitäten gemeinschaftlich auf  die Erfüllung der Aufgaben der Kirchgemeinde und deren Entwicklung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Organisation Kirchgemeinde
                            1  Die Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sie tragen das  kirchliche Leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten autonom im Rahmen des  staatlichen und landeskirchlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die aus der Gesamtheit der stimmbe  -  rechtigten Mitglieder gebildete Kirchgemeindeversammlung. In der kirchlichen  Gesetzgebung werden die Befugnisse, Einberufung und Leitung sowie der  Gang der Verhandlungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kirchenpflege   ist   gemeindeleitendes   und   vollziehendes   Organ.   Die  gewählten Mitglieder der Kirchenpflege und des Pfarramtes leiten die Gemein  -  de und sorgen gemeinsam sowie unter Einbezug aller Mitarbeitenden für den  Gemeindeaufbau. In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Amtsdauer, Zu  -  sammensetzung,  Befugnisse, Einberufung und Leitung sowie der Gang der  Verhandlungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Stimmberechtigten wählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Mitglieder der Kirchenpflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ihre Abgeordneten in die Synode;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Inhaberinnen und Inhaber des Pfarramts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  weitere Personen oder Gremien gemäss kantonalkirchlichen oder Kirch  -  gemeinde-Erlassen.  Die Wahlen werden im Rahmen der Vorgaben gemäss Kirchengesetz in der  kirchlichen Gesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Pfarramt
                            1  Das Pfarramt besteht aus den gewählten ordinierten Pfarrerinnen und Pfar  -  rern sowie den angestellten pfarramtlichen Stellvertretenden. Diese üben ihr  Amt im Dienst der Kirchgemeinde aus und erfüllen den Auftrag gemäss dieser  Verfassung und den weiteren Bestimmungen der kirchlichen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  191  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Kirchgemeinde hat ein Pfarramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusammenarbeit
                            1  Die Kirchgemeinden nutzen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Möglichkei  -  ten der regionalen und interinstitutionellen Zusammenarbeit und Vernetzung  mit kirchlichen und nichtkirchlichen Partnern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bestand einer Kirchgemeinde ist im Rahmen der Verfassung und kirchli  -  chen Gesetzgebung gewährleistet. Die Kirchgemeinden bestimmen eigenstän  -  dig über die Form ihrer Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kirchenrätliche Genehmigung sowie Einzelheiten werden in der kirchli  -  chen Gesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kirchgemeindefusion und -teilung
                            1  Durch die Fusion verschmelzen 2 oder mehrere Kirchgemeinden zu einer  neuen Kirchgemeinde. Eine Kirchgemeinde kann auch ihre Teilung beschlies  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Fusion oder die Teilung einer Kirchgemeinde zwecks Anschluss an eine  andere kantonale oder ausserkantonale Kirchgemeinde setzt die gleichlauten  -  den Beschlüsse der beteiligten Kirchgemeinden unter Einbezug einer Rege  -  lung  der  vermögensrechtlichen  Folgen  sowie  die  Genehmigung  durch  die  Synode voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Vorliegen der synodalen Genehmigung sind in den neu entstandenen  Kirchgemeinden die Organe zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einzelheiten werden in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.  III. Kantonalkirche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufgaben Kantonalkirche
                            1  Die Aufgaben der kantonalkirchlichen Organe und Behörden sowie aller ihrer  Mitarbeitenden bestehen in der Erfüllung des kirchlichen Auftrags gemäss §  1.  Die Kantonalkirche unterstützt in diesem Sinn die Kirchgemeinden in ihren Auf  -  gaben durch die Erbringung zentraler Dienstleistungen und Beratung, in Fra  -  gen der regionalen Zusammenarbeit und Fusion, bei der vorausschauenden  Gemeindeleitung sowie durch die Erfüllung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben,  welche die Mittel und Möglichkeiten einzelner Kirchgemeinden überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonalkirche führt Spezialpfarrämter und Fachstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Nähere wird in der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.095
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Organisation Kantonalkirche
                            1  Die Synode erlässt als oberstes und gesetzgebendes Organ gestützt auf die  Kirchenverfassung die Kirchenordnung sowie weitere Erlasse der kirchlichen  Gesetzgebung von grundlegender Bedeutung und beschliesst über Budget und  Rechnung der Kantonalkirche. Sie übt die Aufsicht über die von ihr gewählten  Gremien sowie die Oberaufsicht über die Verwaltung der Kantonalkirche und  die kirchlichen Stiftungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   der   Synode   finden   das   gottesdienstliche   Feiern   und   die   Pflege   der  Gemeinschaft ihren gebührenden Raum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Kirchgemeinden haben Anspruch auf 1  Vertreterin oder 1  Vertreter in der  Synode. Bei mehr als 1'000  Mitgliedern besteht Anspruch auf zusätzliche Ver  -  tretung gemäss einem in der kirchlichen Gesetzgebung festgelegten Schlüssel.  Bei der Festlegung dieses Schlüssels wird auf eine angemessene Grösse der  Synode geachtet.  Die Synodalen werden in den Kirchgemeinden als Wahlkreise auf eine Amts  -  dauer von 4  Jahren gewählt. In der kirchlichen Gesetzgebung werden neben  dem für den Vertretungsanspruch ausschlaggebenden Schlüssel die Einzelhei  -  ten zur Wahl, Zusammensetzung und Organisation der Synode, deren Detail  -  befugnisse, Einberufung und Leitung sowie der Gang der Verhandlungen gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Synode wählt auf eine Amtsdauer von 4  Jahren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Mitglieder des Kirchenrats und dessen Präsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Mitglieder der Rekurskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Abgeordneten in die Synode der Evangelisch-reformierten Kirche  Schweiz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  weitere Personen oder Gremienmitglieder gemäss kantonalkirchlichen Er  -  lassen.  In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Zusammensetzung des Kirchen  -  rats und der Rekurskommission, deren Detailbefugnisse, Einberufung und Lei  -  tung sowie der Gang der Verhandlungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kirchenrat ist das leitende und vollziehende Organ der Kantonalkirche. Er  besteht aus mindestens 5  Mitgliedern und übt die Aufsicht über die Kirchge  -  meinden und kantonalkirchlichen Stiftungen aus. Er bereitet die Geschäfte der  Synode vor und stellt ihr Antrag. Er ist Wahlorgan für Vertretungen der Landes  -  kirche in überkantonalen Gremien, Inhaberinnen und Inhaber  kantonalkirchli  -  cher und regionaler Funktionen und Ämter sowie die kantonalkirchlichen Ange  -  stellten. Er vertritt die Landeskirche im Rahmen der Mitwirkung in der Evange  -  lisch-reformierten Kirche Schweiz, in anderen kirchlichen Kreisen sowie im  Kontakt mit kantonalen Organen und Behörden und mit den Partnern insbe  -  sondere aus Politik, Soziales, Kultur, Wirtschaft und Medien.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Rekurskommission beurteilt als Beschwerdeinstanz mit der Befugnis zur  Angemessenheitsüberprüfung Beschwerden gegen Entscheide und Erlasse  der Kirchgemeinden und Organe der Kantonalkirche sowie Streitigkeiten zwi  -  schen Kirchgemeinden. Sie besteht aus mindestens 3  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Konvente und Fachverbände
                            1  Die Konvente umfassen sämtliche kirchlichen Angestellten einer Berufsgrup  -  pe und sind mit beratender Stimme in der Synode vertreten. Ihre Ordnungen  werden durch den Kirchenrat genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachverbände umfassen die ihnen freiwillig angehörenden Mitglieder ei  -  ner Berufsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgabe, Rolle und weitere Einzelheiten werden in der kirchlichen Gesetzge  -  bung geregelt.  IV. Haushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Vermögen und Finanzwesen
                            1  Kantonalkirche und Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Güter  selbständig und vorausschauend nach den bewährten Grundsätzen öffentli  -  cher Haushaltsführung. Die Vermögensverwaltung erfolgt in Übereinstimmung  mit   dem   kirchlichen   Auftrag.   Für   die   kirchlichen   Gebäude   und   Areale   im  Eigentum der Stiftung Kirchengut gelten die Bestimmungen im Dekret über die  Stiftung Kirchengut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Deckung der finanziellen Bedürfnisse der Landeskirche bzw. der Kanto  -  nalkirche und Kirchgemeinden erfolgt gemäss Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die in den Kirchgemeinden bei ihren Mitgliedern erhobene Kirchensteuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen Anteil der Kirchensteuer der juristischen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den ordentlichen Kantonsbeitrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  weitere Beiträge und Zuwendungen.  Die Kantonalkirche erhebt von den Kirchgemeinden Abgaben für die Erfüllung  ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kirchgemeinden erheben Kollekten, über deren Verwendung sie vorbe  -  hältlich anderweitiger Anordnungen verfügen. Für besondere Projekte können  sie ergänzende Finanzierungsquellen erschliessen und durch die Kantonalkir  -  che gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kirchensteuer der juristischen Personen wird für kantonalkirchliche, regio  -  nale und übergemeindliche Aufgaben insbesondere sozialer oder kultureller  Natur sowie für Beiträge an kirchliche Bauvorhaben verwendet. Diese Steuer  wird nicht für reine  Kultuszwecke eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  191.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  191  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kantonalkirche führt für die Kirchgemeinden einen horizontalen Finanz  -  ausgleich mit dem Zweck, Unterschiede in deren Steuerbelastung zu begren  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Verwendung des ordentlichen Kantonsbeitrags für kantonalkirchliche Auf  -  gaben und zugunsten der Kirchgemeinden, der Quellensteuer und Kirchen  -  steuer   der   juristischen   Personen,   von   kantonalen   Kollekten   sowie   der  Steuereinzug und Finanzausgleich werden in der kirchlichen Gesetzgebung  geregelt.  V. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rechtsschutz
                            1  Die Landeskirche gewährleistet den Rechtsschutz im Rahmen der staatlichen  Gesetzgebung. Der kircheninterne Rechtsweg und das Verfahren werden in  der kirchlichen Gesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Kantonsgericht steht die Überprüfung des angefochtenen Akts auf Über  -  einstimmung mit Bundesrecht, kantonalem Recht und dem landeskirchlichen  Recht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Fakultatives Referendum Kirchgemeinde
                            1  Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung werden der Urnenabstimmung  unterstellt, wenn dies innert einer Frist von 60  Tagen nach deren Publikation  von 1/20 der Stimmberechtigten verlangt wird. In der kirchlichen Gesetzgebung  werden die Einzelheiten geregelt und das Verfahren geordnet. Ein Referendum  gegen Wahlen, Budget und Rechnung ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Fakultatives Referendum und Initiative Kantonalkirche
                            1  Beschlüsse der Synode über die kirchliche Gesetzgebung und über Ausga  -  ben werden der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies innert einer Frist von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Tagen nach deren Publikation durch Beschluss von mindestens 3  Kirchge  -  meindeversammlungen oder 1'000  Stimmberechtigte verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  3 Kirchgemeinden durch Beschluss ihrer Kirchgemeindeversammlungen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000  Stimmberechtigte können eine Initiative auf Änderung synodaler Erlasse  der kirchlichen Gesetzgebung von grundlegender Bedeutung einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der kirchlichen Gesetzgebung werden die Einzelheiten geregelt, wird das  Verfahren geordnet und bestimmt, welche weiteren Beschlüsse ebenfalls dem  Referendum  unterstellt sind. Ein  Referendum  gegen  Wahlen, Budget und  Rechnung ist ausgeschlossen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.095
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abstimmungen und Wahlen
                            1  Bei Abstimmungen und Wahlen in einer Kirchgemeinde bzw. der Kantonalkir  -  che gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei Wahlen entscheidet das absolute und in einem zweiten Wahlgang das  relative Mehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  auf Verlangen von 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten in einer Kirch  -  gemeindeversammlung bzw. der Synode wird eine Abstimmung oder  Wahl geheim durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelheiten des Abstimmungs- und Wahlverfahrens sowie Besonderhei  -  ten im Rahmen der Vorbereitung dieser Geschäfte werden in der kirchlichen  Gesetzgebung und den Rechtserlassen der Kirchgemeinde geregelt.  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Revision
                            1  Für die Gesamt- und Teilrevision der Kirchenverfassung bedarf es einer Anre  -  gung durch die absolute Mehrheit der an der Sitzung anwesenden Mitglieder  der Synode, durch die Initiative von 3  Kirchgemeinden mittels Mehrheitsbe  -  schlusses ihrer Kirchgemeindeversammlung oder durch 1'000  Stimmberechtig  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betreffenden Beschlüsse der Synode unterliegen der Abstimmung der  stimmberechtigten Kirchenmitglieder und gelten mit einfachem Mehr als ange  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Inkrafttreten und übergangsrechtliche Regelungen
                            1  Diese Verfassung wurde von der Synode am 20. November 2019 beschlos  -  sen und vom Stimmvolk am 27. September 2020 angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Genehmigung der Verfassung durch den Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   gemäss §  1c  Abs.  2 in Verbindung mit §  2 Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   bestimmt der Kirchenrat den Zeit  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Juli  1952 in Koordination mit den zu revidierenden Folgeerlassen der kirchli  -  chen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Genehmigung gemäss RRB Nr. 2020-7 vom 7.  Januar  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SGS  191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Totalrevidierte Verfassung  vom Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft am 1.  No  -  vember  2021 per 1.  Januar  2022 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeiten am gemäss dieser Verfassung neu zu erlassenden oder zu än  -  dernden Recht sind durch den Kirchenrat ohne Verzug an die Hand zu neh  -  men. Die nach  geltendem Recht bis am 31.12.2020  bzw. ab  01.01.2021  gewählte Synode beschliesst im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Kompeten  -  zen und der totalrevidierten Kirchenverfassung sowie unter Vorbehalt des fa  -  kultativen Referendums insbesondere über Kirchenordnung und Finanzord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die im Zusammenhang mit neuem oder geändertem Recht erforderli  -  chen übergangsrechtlichen Regelungen, insbesondere betreffend das Finan  -  zierungssystem, beschliesst die Synode auf Antrag des Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die gewählten Synodalen sowie Behördenmitglieder in den Kirchgemeinden  und der Kantonalkirche bleiben bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht  bestimmten Amtsperioden im Amt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.11.2019  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2021.095  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.11.2019  01.01.2022  Erstfassung  GS 2021.095  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.095