Ausführungsreglement zum Jagdgesetz
                            (ReKJSG)  vom 16.06.2021 (Stand 08.07.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 53 Absatz 2 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1991  (KJSG);  auf Antrag des für die Jagd zuständigen Departements,  beschliesst:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jagdausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1  Zur Erlangung des Jagdpatentes hat der Kandidat nach Absolvierung der  obligatorischen zweijährigen Ausbildung in Theorie und Praxis eine schriftli  -  che und mündliche Eignungsprüfung sowie eine Schiessprüfung mit Büchse  und Flinte zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kein  Jagdpatent   darf  einer   Person   ausgegeben   werden,   wenn   diese  zur  Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte durch den Waffenbe  -  sitz gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (nachfolgend: DJFW) ist  für die obligatorische Ausbildung verantwortlich. Sie kann einen Teil oder die  gesamte Durchführung der Ausbildung und der notwendigen Prüfungen an  den Kantonalen Walliser Jägerverband (nachfolgend: KWJV) delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden hat, ist er nicht verpflichtet,  die Ausbildungskurse erneut zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In diesem Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti  -  on in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausbildung
                            1  Die Ausbildung dauert mindestens 2 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Programm des ersten Jahres besteht in einer praktischen Ausbildung  von mindestens 50 Stunden. Es beinhaltet namentlich folgende Themenge  -  biete:  a)  Kenntnis der wildlebenden Tiere und deren Lebensräume;  b)  Kenntnis der Umwelt, der Biodiversität und der Ökologie;  c)  Kenntnis von Jagd- und Schweisshunden und deren praktischer Ein  -  satz;  d)  Schiessen, Waffenhandhabung und Waffenkenntnis;  e)  nützliche, von der DJFW bestimmte Arbeiten, jedoch maximal 10 Stun  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Prüfungskommission   legt   die   Mindeststundenzahl,   welche   in   jedem  Themengebiet  für   die  Zulassung  zur  Prüfung   geleistet  werden  muss,  fest.  Wer aus triftigen Gründen einen Ausbildungstag versäumt hat, kann diesen  an einem von der DJFW organisierten zusätzlichen Ausbildungstag nachho  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zweite Jahr umfasst eine theoretische Ausbildung von mindestens 7  Ausbildungstagen und enthält namentlich folgendes Ausbildungsprogramm:  a)  Jagdgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge  -  tiere und Vögel und mit der Jagd in Verbindung stehende Gesetzge  -  bungen;  b)  Jagdethik, Biodiversität, Ökologie;  c)  Kenntnis der wildlebenden Säugetiere, Vögel und deren Habitate;  d)  Jagdtechnik und Jagdpraxis;  e)  Jagd- und Schweisshunde;  f)  Jagdwaffen und -munition;  g)  Wildtierkrankheiten und Wildschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein Kandidat, der sich im Kurs in störender Weise aufführt oder das not  -  wendige Interesse offensichtlich vermissen lässt, wird auf Bericht des jewei  -  ligen Instruktors von der DJFW vom weiteren Kursbesuch ausgeschlossen.  Der Kandidat hat im Falle eines Ausschlusses keinen Anspruch auf Rücker  -  stattung der Einschreibegebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schiessstände
                            1  Die Trainings- und Prüfungsschiessen  werden auf  den von der DJFW in  den verschiedenen Regionen bezeichneten Ständen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die DJFW kann zwischen den hierfür anerkannten Ständen einen Turnus  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anmeldung zu den Ausbildungskursen
                            1  Wer sich für die Ausbildungskurse anmeldet, muss bis zum 31. Dezember  des laufenden Jahres das 18. Altersjahr erfüllt haben und es darf kein Grund  zur Verweigerung des  Jagdpatentes im Sinne  von Artikel 13 KJSG vorlie  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einschreibung   muss   bis   spätestens   am   1.   Oktober   des   laufenden  Jahres erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einschreibung ist sowohl für die praktische wie die theoretische Ausbil  -  dung nur für eine Dauer von 2 Jahren gültig. Nach Ablauf dieser Zeit ist eine  neue Anmeldung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Prüfung
                            1  Die Prüfung erstreckt sich auf alle in Artikel 2 dieses Reglements vorgese  -  henen Fächer des praktischen und theoretischen Ausbildungsprogramms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung umfasst:  a)  eine Schiessprüfung mit Büchse und Flinte am Ende der praktischen  Ausbildung;  b)  eine schriftliche und mündliche Prüfung am Ende des zweiten Ausbil  -  dungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer bei den Schiessprüfungen ein ungenügendes Resultat erzielt, wird zur  theoretischen Ausbildung nicht zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer die theoretische Prüfung nicht bestanden hat, ist für vier Jahre von der  Wiederholung der Schiessprüfung befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Hat der Kandidat die theoretische Prüfung zweimal nicht bestanden, kann  er das Gesuch stellen, die ganze Prüfung mündlich abzulegen. Diese Prü  -  fung erfolgt während der ordentlichen Prüfungssession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Hat ein Kandidat die Schiessprüfung zweimal nicht bestanden, kann er ein  Gesuch stellen, um die Prüfung allein zu absolvieren. Die Einzel-Schiessprü  -  fung   erfolgt   auf   einer   Polytronic-Scheibe   mit   automatischem   Resultataus  -  druck, ausserhalb der ordentlichen Prüfungssession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Prüfungssessionen und Einschreibung für die Prüfung
                            1  Die theoretische Prüfung findet im Frühjahr statt. Die Schiessprüfung wird  zweimal im Jahr organisiert; je einmal im Frühjahr und im Herbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kandidat gilt für die Prüfung des laufenden Jahres als eingeschrieben,  wenn er sich nicht 15  Tage vorher abmeldet. Die  DJFW entscheidet  über  Ausnahmen aus wichtigen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kandidat, der sich nicht zur Prüfung stellt oder der die Prüfung nicht  bestanden hat, kann sich bis spätestens 30 Tage vor der neuen Prüfungs  -  session erneut bei der DJFW anmelden. Innert derselben Frist ist auch die  vorgeschriebene Einschreibegebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kandidat, der die Schiessprüfungen nicht besteht, hat die Möglichkeit,  diese während der gleichen Session zu wiederholen. Besteht der Kandidat  auch den zweiten Versuch nicht, so muss er an einer neuen Prüfungssessi  -  on gemäss den Bestimmungen im vorangehenden Absatz 3 teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Prüfungskommission
                            1  Eine   für   die   laufende   Verwaltungsperiode   vom   Staatsrat   ernannte   Prü  -  fungskommission besteht aus einer Gruppe für das Unter- und einer für das  Oberwallis.   Diese   vom   Dienstchef   oder   seinem   Stellvertreter   präsidierte  Kommission hält mindestens alle 5 Jahre eine Sitzung ab. Sie hat insbeson  -  dere folgende Aufgaben:  a)  Festlegen   der   Bedingungen   der   Schiessprüfung;   Vorbereitung   der  schriftlichen und mündlichen Prüfung; Festlegung der Anzahl Fragen  und der Punktetabelle für die verschiedenen Prüfungen;  b)  Festsetzung der Punktzahl, die der Kandidat erreichen muss, um die  Prüfung zu bestehen;  c)  Bewertung der Arbeit der Kandidaten und Notengebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gemäss  Absatz  1 Buchstaben  a  und  b festgelegten  Prüfungsbestim  -  mungen werden den Kandidaten vorgängig mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausbildungs- und Prüfungsgebühren
                            1  Mit der Anmeldung für den Kurs hat der Kandidat eine Gebühr für die Aus  -  bildung   und   die   Prüfung   zu   entrichten.   Diese   Gebühr   wird   vom   Staatsrat  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kandidat, der sich infolge Nichtbestehens der Prüfung erneut anmel  -  det, hat die vom Staatsrat festgesetzte Zusatzgebühr zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer aus triftigen Gründen an der Prüfung nicht teilnehmen kann und sich  ordentlich   von   der   Prüfung   abmeldet,   ist   für   das   folgende   Jahr,   jedoch  höchstens einmal, von der Einschreibegebühr befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn   ein   Kandidat   die   Kurse   nicht   besucht   oder   sich   nicht   zur   Prüfung  stellt, kann ihm die DJFW einen Teil der Einschreibegebühr gemäss der vom  Staatsrat erlassenen Tariftabelle zurückerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Prüfungsresultat und Beschwerde
                            1  Das Resultat der Prüfung wird den Kandidaten innert 15 Tagen nach Ab  -  lauf der Prüfung durch die DJFW eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kandidat kann beim Staatsrat Beschwerde einlegen:  a)  gegen den Prüfungsablauf;  b)  gegen die willkürliche Bewertung der Prüfungsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufsicht über die Jagd und die wildlebenden Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aus- und Weiterbildung der Berufswildhüter
                            1  Der Berufswildhüter (nachfolgend: Wildhüter) muss zum Zeitpunkt der An  -  stellung mindestens über die gleichen Kenntnisse wie ein Jäger verfügen. Er  wird durch den Präfekten vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildhüter ist verpflichtet, jährlich an den Fortbildungskursen teilzuneh  -  men, welche von der DJFW oder anderen Institutionen gemäss der internen  Weisung der DJFW organisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Organisation der Aufsicht
                            1  Jeder Wildhüter ist einem Bereichsleiter unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede  Sprachregion   verfügt  über  spezialisierte   Wildhüter,   welche  den  Be  -  reichsleiter unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Arbeitsweise der Wildhut wird durch eine interne Weisung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Wirkungsbereich der Wildhüter
                            1  Der Wildhüter (Art. 27 Abs. 1 Bst. a KJSG) befasst sich mit allen Aufgaben,  die sich aus der Jagd- und Fischereigesetzgebung sowie mit der Jagd und  Fischerei in Verbindung stehenden Gesetzgebungen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Arbeitszeit der Wildhüter
                            1  Das   Arbeitszeitmodell   ist   jenes   der   Jahresarbeitszeit.   Diese   ist   aufgeteilt  nach dem der jeweiligen Saison entsprechenden Arbeitsvolumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildhüter muss belegen, dass er die im Reglement über die Arbeitszeit  in der kantonalen Verwaltung festgelegte Mindeststundenzahl geleistet hat.  Die Arbeitszeit ist auf 5 oder 6 Wochentage aufgeteilt und beinhaltet einen  Teil an Nachtarbeit, deren Notwendigkeit von den Besonderheiten des Auf  -  sichtssektors abhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Wildhüter erstellt zuhanden des Bereichsleiters ein Wochenprogramm,  welches er bis spätestens am Sonntag für die folgende Woche abzugeben  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wöchentlich hat der Wildhüter dem Bereichsleiter einen Bericht über seine  tägliche Tätigkeit der vergangenen Woche abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei allen dem Wildhüter zur Kenntnis gebrachten Straftaten, auch ausser  -  halb seiner Arbeitszeit, ist er verpflichtet, zu intervenieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sonderdienst
                            1  Wenn es die Umstände erfordern, kann der Bereichsleiter seine Mitarbeiter  zum Einsatz an bestimmten Orten und Tagen aufbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme der Ferienzeit kann der Bereichsleiter seine Mitarbeiter je  -  derzeit aufbieten, wenn es die Situation, rasches Handeln oder eine beson  -  dere oder gemeinsame Tätigkeit erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zusammenarbeit unter den Wildhütern
                            1  Je nach zu erfüllender Aufgabe können mehrere Wildhüter zusammen auf  -  geboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Modalitäten   dieser   Zusammenarbeit   werden   durch   eine   interne   Wei  -  sung der DJFW geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausrüstung der Wildhüter
                            1  Bei   Dienstantritt   wird   der   Wildhüter   mit   dem   notwendigen   Dienstmaterial  ausgerüstet, für das er verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ersatz   und   Reparaturen   des   Materials   werden   auf   Kosten   des   Kantons  ausgeführt,   insofern   kein   grobes   Verschulden   des   betroffenen   Wildhüters  vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton beteiligt sich überdies an den Kosten und Auslagen des Wild  -  hüters   durch   die   Bezahlung   verschiedener   Entschädigungen.   Diese   Ent  -  schädigungen sind in einem Staatsratsentscheid speziell geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Wildhüter,  der  einen   von  der  DJFW  als  geeignet  anerkannten  Hund  besitzt, ist von der Bezahlung der Hundetaxe befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Wildhüter darf private Waffen für die Dienstausübung benutzen. Diese  müssen beim kantonalen Waffenbüro registriert und bei der DJFW gemeldet  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im   Allgemeinen   ist   der   Wildhüter   verpflichtet,   das   Dienstmaterial   bei  Dienstaustritt oder Entlassung zurückzugeben. Der Staatsrat legt die Bedin  -  gungen für eine allfällige Übertragung des Materials mittels einer Weisung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Hilfswildhüter - Organisation
                            1  Der Hilfswildhüter ist dem Wildhüter sowohl administrativ als auch territorial  unterstellt. Dies betrifft alle Hilfswildhüter, die durch den Departementsvor  -  steher ernannt und durch den Präfekten vereidigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen der Direktion der DJFW erstellt der Wildhüter einen Qualifi  -  kationsbericht über die Leistungen des ihm unterstellten Hilfswildhüters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hilfswildhüter erhält weder Material noch eine Dienstwaffe. Er ist somit  ermächtigt, private Waffen und Waffenzubehör zu benutzen, welche gemäss  Waffengesetzgebung   und   der   Verordnung   über   die   Jagd   und   den   Schutz  wildlebender Säugetiere und Vögel  (Jagdverordnung, JSV) erlaubt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für bewilligungspflichtige Waffen und Waffenzubehör muss ein Waffener  -  werbschein vorliegen oder eingeholt werden. Für die Einholung der jeweili  -  gen Bewilligung und die Meldung der Waffen ist der Hilfswildhüter persönlich  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Wirkungsbereich und Kompetenzen der Hilfswildhüter
                            1  Der Wirkungsbereich und die Kompetenzen des Hilfswildhüters sind bei ei  -  ner Intervention die gleichen, wie diejenigen des Wildhüters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Statut der Hilfswildhüter
                            1  Der Hilfswildhüter ist dem Wildhüter des Aufsichtssektors, für den er vom  Departementsvorsteher ernannt wurde, unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hilfswildhüter ist kein Angestellter der DJFW, er untersteht aber den  gleichen   Bestimmungen   wie   der   Wildhüter,   unter   Vorbehalt   folgender   Be  -  stimmungen:  a)  er ist nicht besoldet; kann aber für die Teilnahme an umfangreichen  Tätigkeiten für die ihm entstehenden Kosten und Auslagen ganz oder  teilweise entschädigt werden;  b)  er ist nicht an einen Arbeitszeitplan gebunden;  c)  er ist gehalten, die von der DJFW organisierten Kurse zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hilfswildhüter hat das Recht, in dem ihm zugeteilten Tätigkeitsgebiet  ständig eine Waffe auf sich zu tragen und folgendes Wild zu erlegen:  a)  Kleinraubwild, welches gemäss der Jagdgesetzgebung jagdbar ist;  b)  verletztes, krankes oder geschwächtes Wild, wobei der Wildhüter je  -  des Mal unverzüglich zu benachrichtigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Hilfswildhüter   hat   für   die   erforderlichen   Hege-   und   Regulationsab  -  schüsse in den Banngebieten seines Aufsichtssektors den Vorrang, insofern  diese Abschüsse die Möglichkeiten der Wildhüter überschreiten. Vorbehal  -  ten bleibt Artikel 5 Absatz 2 KJSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Hilfswildhüter kann eine Entschädigung erhalten, welche anhand des  Umfangs der von ihm im Laufe des Jahres geleisteten Arbeiten festgelegt  wird.   Die   Festlegung   erfolgt   aufgrund   einer   internen   Weisung   der   DJFW,  welche vom Departementsvorsteher genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird ein Hilfswildhüter in einem anderen Aufsichtssektor eingesetzt als in  jenem für den er ernannt wurde, erfordert dies die Zustimmung des jeweili  -  gen Bereichleiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Zieht ein Hilfswildhüter in einen anderen Aufsichtssektor, so unterliegt sei  -  ne Zuteilung an den Wildhüter dieses Sektors den Bestimmungen über die  ordentliche Ernennung eines Hilfswildhüters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die DJFW erlässt eine interne Weisung über die Rechte, die Pflichten und  die Aufgaben der Hilfswildhüter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Dienstauflösung der Hilfswildhüter
                            1  Das Dienstverhältnis kann jederzeit und ohne speziellen Grund durch eine  Verfügung des Departementsvorstehers aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Andere Wildschutzorgane
                            1  Die anderen Wildschutzorgane, namentlich die Kantons- und Gemeindepo  -  lizeiagenten sowie die Grenzwachtbeamten:  a)  forschen von Amtes wegen nach Straftaten und verzeigen sie;  b)  üben auf Ersuchen der DJFW und im Einverständnis ihres Vorgesetz  -  ten die anderen Aufgaben aus, die ihnen das Gesetz zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jagdausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Jagdpatent
                            1  Das Jagdpatent ist persönlich und unübertragbar. Es muss alle Angaben  enthalten aus denen hervorgeht, dass der Inhaber wirklich die jagdberechtig  -  te Person ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gästekarte
                            1  Die Gästekarte ist persönlich und nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein einladender Jäger, welcher über das Walliser Jagdpatent verfügt, darf  höchstens eine Gästekarte pro Jagdsaison beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der gleiche Jäger darf nur einmal pro Jahr eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gästekarte erlaubt die Teilnahme an der Jagd an 2 aufeinander folgen  -  den oder zeitlich getrennten Tagen ausserhalb der ersten 3 Tage der Hoch  -  jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die DJFW kann die Abgabe von Gästekarten in ihrer jährlichen Gesamtan  -  zahl, basierend auf den Abschussvorgaben der verschiedenen betroffenen  Wilditerarten und der Anzahl Patentnehmer beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Ständige Weiterbildung
                            1  Der Patentinhaber erhält jährlich als Mittel zur Weiterbildung die Fachzeit  -  schrift  seines   Verbandes.   Der   Abonnementspreis   dieser   Fachzeitschrift   ist  im Patentpreis inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Jäger, der für die Jagdausübung eine Jagdwaffe (Büchse oder Flinte)  benutzt, muss dies sicher und ohne Selbst- oder Fremdgefährdung tun kön  -  nen;   um   diese   Fähigkeit   zu   beweisen,   muss   er   jährlich   einen   Treffsicher  -  heitsnachweis erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Modalitäten dieses Treffsicherheitsnachweises entsprechen den Anfor  -  derungen der DJFW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserkantonale Treffsicherheitsnachweise werden anerkannt, sofern die  -  se den Anforderungen der DJFW entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kontrolle
                            1  Der  Jäger   hat   sein  Jagdpatent   oder  ein   gültiges   Ausweispapier   und   das  Kontrollbüchlein   oder   ein   gleichwertiges   Dokument   (nachfolgend:   Kontroll  -  büchlein) auf sich zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen eines Wildschutzorgans ist der Jäger zu allen Angaben über  das erlegte Wild und das mitgeführte Jagdmaterial verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Haftpflichtversicherung
                            1  Jeder   Jäger  muss   für  eine   vom   Bundesrat   bestimmte  Summe   versichert  sein, gegen Schäden, für die er als Waffen- und/oder Hundebesitzer belangt  werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weist der Jäger keine entsprechende Versicherungsquittung vor, wird die  Prämie einer jährlichen Kollektiv-Versicherung des Kantons mit der Patent  -  gebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Eröffnung
                            1  Der Beginn der Jagd wird in einem periodischen Beschluss des Staatsrates  (nachfolgend: periodischer Beschluss) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der periodische Beschluss präzisiert alle Eröffnungsdaten der verschiede  -  nen Patentarten sowie deren jeweilige Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der periodische Beschluss legt ebenfalls das Datum der Jagderöffnung für  das folgende Jahr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Interaktive Jagdkarte
                            1  Auf der interaktiven Jagdkarte der DJFW (nachfolgend: Jagdkarte) ist der  für die Jagdausübung vorgesehene Perimeter festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die auf dieser Karte eingetragenen Grenzen sind verbindlich und im Streit  -  fall massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Jagdwaffen
                            1  Für   die   Jagd   mit   der   Büchse   dürfen   nur   einläufige   Handrepetierer,  Fall  -  blockbüchsen   oder   Kipplaufbüchsen   verwendet   werden.   Diese   müssen  einen gezogenen Lauf von mindestens 7 Millimetern (Kaliber) aufweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung des Magazins in Originalkonfiguration ist bei Handrepetie  -  rern gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Doppelbüchsen mit gezogenem Lauf von mindestens 7  Millimetern (Kali  -  ber) sind für die Spezialjagd auf Wildschweine erlaubt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Kaliber   der   Flinten   beträgt   12   bis   20.   Diese   ein-   oder   zweiläufigen  Waffen dürfen maximal zwei Patronen aufnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kleinkalibrige   einschüssige   Büchsen   sowie   gemischte   Waffen   desselben  Kugelkalibers sind für die Passjagd auf Kleinraubwild gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat kann vorschreiben, dass die Jagdwaffen durch eine von ihm  bestimmte Instanz kontrolliert und markiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Erlaubte Munition
                            1  Für die Jagd mit der Büchse:  a)  *  die Initialenergie (EO) muss mindestens 3000 Joule betragen;  b)  Vollmantelgeschosse sind verboten; die Verwendung von Vollmantel  -  munition ist nur für den Abschuss von Murmeltieren erlaubt;  c)  Geschosse mit einem Kaliber von .22 Hornet bis 5.6X52 sind für die  Passjagd auf Kleinraubwild erlaubt;  d)  Geschosse aus Blei oder mit einem Bleikern sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Jagd mit der Flinte:  a)  Schrotpatronen   mit   einem   maximalen   Kaliber   von   12/76   und   einem  maximalen Durchmesser von 4,5 Millimetern;  b)  Schrotpatronen sind für den Abschuss von Wildschweinen verboten;  c)  Bleischrotpatronen sind für den Abschuss von Wasserwild verboten;  d)  Flintenlaufgeschosse   sind   nur   für   den   Abschuss   von   Wildschweinen  erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Einschiessen von Jagdwaffen
                            1  Das Einschiessen von Jagdwaffen ist wie folgt geregelt:  a)  erlaubt auf homologierten Schiessständen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  verboten an allen anderen Orten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation eines Schiessens mit Jagdwaffen erfordert eine vom Or  -  ganisator abgeschlossene Haftpflichtversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Technische Bestimmungen
                            1  Es ist verboten, den Rothirsch, das Reh, das Wildschwein und die Gämse  aus einer weiteren Entfernung als 250 Metern zu beschiessen. Für Murmel  -  tiere gilt als weiteste Schussdistanz 150 Metern. Für Flinten beträgt die wei  -  teste Schussdistanz 40 Meter. Beim Schätzen der Schussdistanzen wird ein  Schätzfehler von höchstens 10 Prozent toleriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner darf kein Wild näher als 100 Metern von einem Wohngebiet oder ei  -  nem   Gebäude,   in   dem   sich   Personen   aufhalten,   einem   Friedhof,   einem  Sportplatz oder einer anderen öffentlichen Freizeitanlage erlegt werden. Die  -  selbe Sicherheitsdistanz gilt für die Benutzung eines Jagdpostens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald   sich   ein   Jäger   mit   seiner   Waffe   mit   einem   Transportmittel   ver  -  schiebt, muss diese entladen sein. Die Vorschriften für die Verschiebung mit  einer geladenen Waffe werden im periodischen Beschluss festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Schiessen   vom   Innern   eines   Fahrzeugs   aus,   auch   im   Stillstand,   ist  grundsätzlich verboten. Die DJFW kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Optische   Geräte   wie   Ferngläser,   Fernrohre,   Zielfernrohre   oder   Distanz  -  messer sind gestattet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5bis  Während der 24 Stunden des erlaubten Jagdtages ist das Mitführen und  Verwenden von optischen Geräten wie Nachtsichtgeräten und Wärmebildka  -  meras,   elektronischen   Tonwiedergabegeräten   zum   Anlocken   von   Tieren,  Elektroschockgeräten, künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen blen  -  denden   Gegenstände   sowie   Infrarotsystemen,   Laservisieren   oder   Nacht  -  sichtzielgeräten und Kombinationen von Geräten mit ähnlichen Funktionen  sowie unbemannten zivilen Luftfahrzeugen, insbesondere Drohnen, sowohl  für den Jäger als auch für Begleitpersonen verboten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Erstellen und Benutzen von Hochsitzen zu Jagdzwecken ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Während der Jagdausübung ist die Verwendung von Wildtierkameras (Fo  -  tofallen) verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das Erstellen und Benutzen von festen Ansitzposten zu Jagdzwecken ist  verboten. Der Jäger darf zur Errichtung eines vorübergehenden Postens nur  das  vor   Ort   vorhandene   natürliche   Material  verwenden   (ohne   Einsatz   von  Nägeln und Schrauben). Eine Blache darf nur als Abdeckung zum Schutz  vor   Witterungseinflüssen   verwendet   werden.   Die   Errichtung   eines   solchen  Postens gibt keinerlei Anrecht auf dessen exklusive Nutzung. Dagegen ist  der   Jäger,   der   diesen   erstellt   hat,   zum   Rückbau   des   Postens   nach   Ab  -  schluss der Jagd verpflichtet. Vorbehalten bleiben im Übrigen die baupolizei  -  lichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Das  Mitführen  und  vorübergehende  Aufstellen   von  Biwakzelten  im  freien  Jagdgebiet ist gestattet. Vorbehalten bleiben andere diesbezügliche gesetz  -  liche Bestimmungen (Forst, Raumplanung, Gemeindereglemente, usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zugelassene Hunde
                            1  Der Jäger darf bei der Ausübung der Jagd der verschiedenen Patentarten  einen Hund aus einer von der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft  zugelassenen Kategorie einsetzen und zwar:  a)  für   die   Niederjagd   alle   Hunderassen,   die   als   Jagdhunde   zugelassen  sind, unter Vorbehalt der nachfolgenden Buchstaben b und c;  b)  für die  Jagd  auf Raufusshühner   und Waldschnepfen,  einen  Vorsteh-  oder Apportierhund;  c)  für die Baujagd auf Kleinraubwild einen Dackel oder Terrier;  d)  für die Jagd auf Wasserwild, einen Hund, der aus dem Wasser appor  -  tiert;  e)  für   die   Spezialjagd   auf   Wildschweine   alle   Hunderassen   die   in   der  Schweiz für die Jagd anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der periodische Beschluss spezifiziert die besonderen Bestimmungen. Be  -  stehen Zweifel über die Geeignetheit eines Hundes entscheidet die DJFW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um den bundesrechtlichen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung zu  entsprechen,   muss   jeder   Hund   über   eine   entsprechende   Ausbildung   und  über alle erforderlichen Fähigkeiten für diejenige Jagdart verfügen, für wel  -  che  er  eingesetzt  wird.   Für  den  Einsatz  bei  der  Nachsuche,   der  Jagd  mit  Vorstehhund, der Jagd auf Wasserwild (Apportieren), der Baujagd und der  Spezialjagd auf Wildschweine werden von der DJFW nur Hunde anerkannt,  die über einen Fähigkeitsnachweis des KWJV verfügen sowie die Prüfungen  absolviert   haben,   die   den   Anforderungen   des   Reglements   der   Arbeitsge  -  die von kynologischen Gesellschaften organisiert werden und von der AGJ  validiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf schriftlichen Bericht eines Wildhüters kann die DJFW die Verwendung  eines   offensichtlich  ungeeigneten   Hundes   verbieten.   Gegebenenfalls   kann  dieses Verbot aufgehoben werden, wenn dessen Besitzer ein entsprechen  -  des Attest über eine bestandene Prüfung, die die Geeignetheit bezeugt, vor  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Trainieren von Jagdhunden
                            1  Mit Ausnahme von Sonderfällen, die eine Bewilligung der DJFW erfordern,  ist das Trainieren von Jagdhunden den Jägern, die im vergangenen Jahr ein  Patent gelöst haben, sowie Jungjägern, die ihre Jagdausbildung bestanden  haben, gestattet:  a)  in den auf der Jagdkarte eingezeichneten Gebieten für das Trainieren  von Jagdhunden;  b)  *  vom 1. bis 31. August: in allen Gebieten, die für die Jagd offen sind,  am Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag. Der Jäger muss sei  -  nen Hund begleiten und hat alles zu unternehmen diesen wieder nach  Hause zurückzubringen. Jagen Hunde unbeaufsichtigt  herum, ist der  Jäger strafbar;  c)  *  das Trainieren von Vorstehhunden ist erst ab dem 15. August erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat sich der Hund aus dem Trainingsgebiet entfernt, muss der Jäger dem  Wildhüter oder der Polizei Meldung erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Trainieren   von   Jagdhunden   in   allen   Arten   von   Banngebieten   sowie  anderen Schutzzonen  ist unter Vorbehalt anders  lautender Bestimmungen  im periodischen Beschluss oder einem Nachtrag verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Transport von Jagdhunden
                            1  Der   Transport   von   Hunden   mittels   Motorfahrzeugen   untersteht   der   Tier  -  schutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Schweisshunde, offizielle Liste und Verwendung zur Jagdaus -
                            übung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur   Nachsuche   berechtigt   ist   der   Schweisshundeführer   mit   einem   Hund,  der folgende Anforderungen erfüllt:  a)  im laufenden Jahr eine von der DJFW anerkannte Schweisshundeprü  -  fung bestanden hat, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Nachweis über die Teilnahme an einem vom KWJV organisierten  Wiederholungskurs erbringt, welcher innert drei Jahre seit der Prüfung  oder dem letzten Wiederholungskurs absolviert wurde, oder  c)  den Nachweis einer bestandenen Prüfung und einer regelmässigen er  -  folgreichen Nachsuchenpraxis auf verletztes Wild erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von   der   DJFW   anerkannt   werden   neben   der   Prüfung   des   KWJV   alle  Schweissprüfungen,   welche   den   Anforderungen,   die   im   Reglement   der  Technischen   Kommission   für   das   Jagdhundewesen   (TKJ)   über   Schweiss  -  prüfungen enthalten sind und von der TKJ anerkannten Vereinen durchge  -  führt werden, entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   KWJV   führt   die   offizielle   Liste   der   zur   Nachsuche   berechtigten  Schweisshundeführer.   Die   Liste   bezeichnet   die   Schweisshundeführer,   die  eine   der   Voraussetzungen   für   den   Einsatz   des   Hundes   gemäss   Absatz   1  dieses Artikels erfüllen. Die Liste wird auf den jeweiligen Internetseiten des  KWJV und der DJFW publiziert. Der Schweisshundeführer, der die Voraus  -  setzungen erfüllt, muss beim KWJV ein entsprechendes Gesuch zur Aufnah  -  me in die Liste stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nur die auf der offiziellen Liste aufgeführten Schweisshundeführer dürfen  für sich und andere Jäger Nachsuchen durchführen. Sie verpflichten sich da  -  mit, auf Anfrage eines Jägers, die Nachsuche durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Jäger der einen Schweisshund besitzt, der eine der Voraussetzungen  für den Einsatz des Hundes  gemäss Absatz 1 dieses  Artikels erfüllt, aber  nicht auf der Liste aufgeführt sein will, darf nur für sich selber oder die Mit  -  glieder seiner Jagdgruppe Nachsuchen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Während der Hochjagd muss der Schweisshund an der kurzen Leine ge  -  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Schnallen des Hundes vom Schweissriemen darf nur in begründeten  Fällen erfolgen und muss in jedem Fall vorgängig dem Wildhüter mitgeteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Jagd an Sonn- und Feiertagen
                            1  An Sonntagen und offiziellen Feiertagen ist die Jagd verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Schontage
                            1  Unter   Vorbehalt   gegenteiliger   Bestimmungen   im   periodischen   Beschluss  oder Nachtrag, gilt der Montag, Mittwoch und Freitag als Schontag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Jagd auf Kleinraubwild gibt es keine Schontage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Jagd während der Nacht
                            1  Ausgenommen für die Kleinraubwildjagd, ist die Jagd zur Nachtzeit verbo  -  ten:  a)  im September von 20.15 Uhr bis 6.30 Uhr;  b)  vom 1. bis 15. Oktober von 20.00 Uhr bis 6.45 Uhr;  c)  vom 16. bis 31. Oktober von 19.00 Uhr bis 7.30 Uhr;  d)  vom 1. November bis 30. November von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr;  e)  vom 1. Dezember bis 15. Februar von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann die Ausübung gewisser Jagdarten während der Nacht  erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Jagd bei Neuschnee
                            1  Liegt nach Neuschneefall  eine geschlossene  Schneedecke von mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Zentimetern vor, ist die Jagd verboten. Diese Bestimmung findet keine  Anwendung für die Jagd auf Gämsen, Rothirsche, Rehe, Murmeltiere, Wild  -  schweine und Wildkaninchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Jagd in den Kulturen
                            1  Die Jagd in den Rebkulturen ist vom 25. Oktober an gestattet. Diese Be  -  stimmung gilt nicht für einzelne Rebkulturen inmitten anderer Kulturen, inso  -  fern die Weinlese stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Obstgärten und anderen Kulturen ist die Jagd ab Ende der Ernte ge  -  stattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Köder
                            1  Das Auslegen von Futter oder anderen Locksubstanzen zum Anlocken, zur  Lokalisierung oder Stabilisierung des Wildes ist verboten, ausgenommen für  die Passjagd auf Kleinraubwild.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Geschütztes Wild
                            1  Unter   Vorbehalt   ergänzender   Bestimmungen   im   periodischen   Beschluss  oder Nachtrag sind folgende Tiere geschützt: das Muffelwild, melke Gäms-  und Rehgeissen, melke Bachen, Gämskitze, das Murmeltierkätzchen sowie  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Fehlabschuss von geschütztem oder nicht erlaubtem Wild
                            1  Jeder Jäger, der ein geschütztes oder nicht erlaubtes Wild erlegt hat, ist  verpflichtet,   dieses   im   Kontrollbüchlein   einzutragen   und   unverzüglich   dem  am Abschussort zuständigen Wildhüter zu melden und persönlich vorzuzei  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   hat   die   nötigen   Vorkehrungen   zu   treffen,   damit   das   Wildbret   erhalten  und   das   Wildtier   identifizierbar   bleibt.   Der   Jäger,   der   dieser   Bestimmung  nicht Folge leistet, der versucht das Wild zu seinen Gunsten zu unterschla  -  gen, es freiwillig an Ort und Stelle belässt, es verstümmelt, damit es nicht  mehr erkenntlich ist, wird verzeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim irrtümlichen Abschuss eines geschützten oder nicht erlaubten Wildes  durch den Inhaber eines Patentes, für welches die betroffene Wildart erlaubt  ist   und   sofern   eine   korrekte   Selbstanzeige   erfolgt,   werden   folgende  Pauschalen erhoben:  *  a)  während der Hochjagd:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschuss einer melken Gämsgeiss:  Fr. 300.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschuss eines Gämskitzes:  Fr. 200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschuss eines nicht erlaubten Gämsjähr  -  lings:  Fr. 200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschuss einer Gämse aus einer Katego  -  rie, über die der Jäger nicht mehr verfügt:  Fr. 200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschuss einer melken Rehgeiss:  Fr. 250.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschuss eines Rehkitzes:  Fr. 200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  bis  .  *  Abschuss eines Rehbocks ohne Geweih  oder mit einer mittleren Geweihlänge bis  und mit 5cm:  Fr. 250.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ter  .  *  Abschuss eines Rehbocks mit einer mittle  -  ren Geweihlänge über 5cm und bis und mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15cm:  Fr. 300.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  quater  .  *  Abschuss eines Rehbocks mit einer mittleren Geweihlänge  über 15cm:  Fr. 350.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschuss einer 3. Hirschkuh/eines 3.  Schmaltiers:  Fr. 500.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  *  Abschuss eines starken Spiessers mit einer  mittleren Geweihlänge über 25cm und bis  und mit 30cm:  Fr. 750.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  *  Abschuss eines starken Spiessers mit einer  mittleren Geweihlänge über 30cm und bis  und mit 35cm:  Fr. 1'000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  *  Abschuss eines starken Spiessers mit einer  mittleren Geweihlänge über 35cm:  Fr. 1'250.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Abschuss einer melken Bache:  Fr. 250.-  b)  während der Rehbockjagd:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschuss einer melken oder nicht melken  Rehgeiss:  Fr. 300.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschuss eines Rehkitzes:  Fr. 200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschuss einer melken Bache:  Fr. 250.-  c)  während der Spezialjagd auf Rehwild:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschuss einer 2. Rehgeiss (nicht melk):  Fr. 200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschuss einer 2. Rehgeiss (melk):  Fr. 300.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis  .  *  Abschuss eines Rehbocks ohne Geweih  oder mit einer mittleren Geweihlänge bis  und mit 5cm:  Fr. 250.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *  Abschuss eines Rehbocks mit einer mittle  -  ren Geweihlänge über 5cm und bis und mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15cm:  Fr. 300.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  quater  .  *  Abschuss eines Rehbocks mit einer mittleren Geweihlänge  über 15cm:  Fr. 350.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschuss einer melken Bache:  Fr. 250.-  d)  während der Spezialjagd auf Wildschweine (Patent S):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschuss einer melken Bache:  Fr. 250.-  e)  während der Steinwildregulation:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschuss einer melken Geiss:  Fr. 350.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschuss eines Steinkitzes:  Fr. 200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In allen anderen Fällen wird für den Abschuss eines geschützten oder nicht  erlaubten Wildes eine Busse ausgesprochen und der Jäger bezahlt zusätz  -  lich für das erlegte Wild den vom Staatsrat festgesetzten Fleischwert (gan  -  zes Tier ausgeworfen im Fell).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim   Abschuss   eines   geschützten   oder   nicht   erlaubten   Wildes   wird   die  Trophäe beim Vorzeigen direkt beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Jäger ist in allen vorgenannten Fällen verpflichtet, das von ihm erlegte  Wild zu den vorgenannten Bedingungen zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Verletztes Wild
                            1  Jedes beschossene Wildtier muss vom Jäger nachgesucht werden. Diese  Pflicht kann im periodischen Beschluss präzisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachsuche eines verletzten Wildes in einem Banngebiet erfolgt unter  Aufsicht des Wildhüters, der die Bedingungen festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Meldepflichtiges Wild
                            1  Alle Rothirsche, Rehe, Wildschweine und Gämsen müssen gemäss den im  Beschluss oder Nachtrag enthaltenen Bestimmungen vorgezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Tierseuchenprävention muss alles kranke oder tot aufge  -  fundene Wild dem zuständigen Wildhüter gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Transport von Waffen
                            1  Einzig   Jäger   mit   einem   gelösten   Patent   und   Personen   im   Besitze   einer  Spezialbewilligung   sind   berechtigt,   während   den   Jagdtagen   der   entspre  -  chenden Patentart oder der Gültigkeitsdauer einer Spezialbewilligung Jagd  -  waffen mitzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am   Sonntag   vor   der   Eröffnung   der   Hochjagd   sowie   am   2.   Sonntag   der  Hochjagd darf sich der Jäger ab 12.00 Uhr mit der Waffe ins Jagdgebiet be  -  geben.  Zu  diesem   Zweck  ist  die  Benutzung  von  Motorfahrzeugen  erlaubt,  solange die Strasse für alle offen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während der Niederjagd ist es gestattet, sich am Vorabend des Jagdtages  ab 18.00 Uhr mit der Waffe in seine Jagdunterkunft zu begeben. Zu diesem  Zweck ist die Benutzung von Motorfahrzeugen erlaubt, solange die Strasse  für alle offen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Waffen müssen während der Verschiebung mit einem Transportmittel ent  -  laden   und   in   einer   geschlossenen   Schutzhülle   aufbewahrt   werden.   Beim  Fehlen einer Schutzhülle muss die Waffe ausser Funktion gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Tatsache, dass ein Jäger mehrere Patentarten gelöst hat, erlaubt es  ihm nicht,  gleichzeitig  2  unterschiedliche  Waffentypen  (Büchse und  Flinte)  mit sich zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Verkauf von Wildbret - Fleischschau
                            1  Alles erlegte Schalenwild, das nicht in den Räumen des Jägers zerlegt und  verwertet wird, muss durch eine fachkundige Person kontrolliert und mit ei  -  ner Kontrollmarke versehen werden sowie von einer Bescheinigung für die  Abgabe als Lebensmittel (nachfolgend: Begleitschein Wild) begleitet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jäger, welche ihre Ausbildung und Jagdprüfung im Kanton Wallis ab  -  solviert   haben,   gelten   als   fachkundige   Personen.   Sie   sind   berechtigt   die  Kontrollen durchzuführen, die Kontrollmarken anzubringen und den Begleit  -  schein Wild auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kontrollmarken können auf den Kontrollposten oder direkt beim Wildhüter  bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Formular für den Begleitschein Wild kann von der Webseite der DJFW  heruntergeladen werden. Es steht ebenfalls auf den Kontrollposten zur Ver  -  fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Wildschweinen ist eine Untersuchung auf Trichinen obligatorisch. Die  -  se ist in jedem Fall durchzuführen, auch wenn durch die fachkundige Person  bei   der   Untersuchung   des   Wildschweins   keine   Auffälligkeiten   festgestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die fachkundige Person entnimmt die Trichinenprobe und sendet diese zur  Untersuchung in ein Fachlabor ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für alles durch Private, Wirte oder Geschäfte eingeführte Wildbret ist auf  Verlangen der Jagdpolizei dessen Herkunft nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Kontrollbüchlein
                            1  Jeder Jäger ist verpflichtet, der DJFW eine komplette Auflistung des von  ihm und allfällig von seinem eingeladenen Gastjäger erlegten Wilds abzuge  -  ben. Zu diesem Zweck erhält der Jäger ein Kontrollbüchlein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls ein Jäger ein Wildtier erlegt hat, ist er verpflichtet, sobald er sich beim  Tier   befindet,   vor   dem   Aufbrechen   und   vor   dem   Abtransport,   mit   Kugel  -  schreiber alle verlangten Angaben in sein Kontrollbüchlein einzutragen. Alle  Schmierereien oder Radierungen, welche die Eintragungen unleserlich ma  -  chen, sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Kontrollbüchlein   gilt   als   Bestandteil   des   Patentes.   Sein   Verlust   ver  -  pflichtet   den   Jäger,   unverzüglich   jegliche   Jagd   abzubrechen   und   bei   der  DJFW gegen eine Gebühr ein Duplikat zu besorgen. Das neue Kontrollbüch  -  lein muss nachgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Abschluss der Jagd ist das betreffende Kontrollbüchlein vom Jäger  unterschrieben   innert   10   Tagen   der   DJFW   abzugeben.   Nach   erfolgloser  Mahnung spricht die Verwaltungsbehörde eine Busse aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Streunende Katzen
                            1  Einzig Wildschutzorgane sind ermächtigt, streunende Katzen zu erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Beschlüsse und Nachträge
                            1  Der Staatsrat legt in den periodischen Beschlüssen und ihren Nachträgen  sowie in den Spezialbeschlüssen die Bestimmungen über die Ausübung der  Jagd fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wildschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Vorbeugungsmassnahmen
                            1  Die Pflanzungen werden durch einen wirksamen Schutz umgeben oder mit  erprobten Abwehrprodukten behandelt, die von den kantonalen Ämtern für  Obst- und Weinbau erprobt und empfohlen werden. Diese Ämter informieren  zu gegebener Zeit über diese Vorbeugungsmassnahmen und beraten regel  -  mässig die Interessierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um eine Zunahme der Schäden zu vermeiden, sind abgenagte Bäume un  -  verzüglich zu verkitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im KJSG vorgesehenen Vorbeugungsmassnahmen bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die forstwirtschaftlichen Vorbeugungsmassnahmen umfassen insbesonde  -  re die Verbesserung bestimmter Biotope in Zusammenarbeit zwischen den  Besitzern und den zuständigen Dienststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Herabsetzung der Entschädigung
                            1  Der Herabsetzungsgrad der Entschädigung an den Geschädigten, der kei  -  ne   angemessenen   Vorbeugungsmassnahmen   getroffen   hat,   hängt   insbe  -  sondere ab:  a)  von   der   Zweckmässigkeit   der   getroffenen   Vorbeugungsmassnahmen  zur Verhinderung des Schadens;  b)  von der unkorrekten Anwendung der Vorbeugungsmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vom ungenügenden Unterhalt der Vorbeugungsmittel;  d)  von der  nach  Kenntnis  des Schadens  getroffenen  Massnahmen,  um  dessen Ausmass zu senken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Herabsetzung beträgt im Prinzip mindestens 20 und höchstens 80 Pro  -  zent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Aufhebung der Entschädigung
                            1  Wer   durch   grobes   Verschulden   nicht   die   angemessenen   Vorbeugungs  -  massnahmen trifft, erhält keine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eines groben Verschuldens macht sich insbesondere schuldig, wer:  a)  es unterlässt, Vorbeugungsmassnahmen zu treffen, die sich unter den  -  selben Umständen jeder vernünftigen Person aufgedrängt hätten;  b)  es unterlässt, Vorbeugungsmassnahmen zu treffen, die ihm die DJFW  oder ein Wildschutzorgan empfiehlt, sofern ein vernünftiges Verhältnis  zwischen den effektiven Kosten dieser Vorbeugungsmassnahmen und  der Höhe des vorzubeugenden Schadens besteht;  c)  es unterlässt, die Vorbeugungsmittel zu unterhalten;  d)  es unterlässt, zur gegebenen Zeit die Ernten einzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Vorsorgliche Beweisaufnahme
                            1  Ab Feststellung des Schadens hat der Geschädigte unverzüglich die DJFW  zu orientieren, damit diese alle nützlichen Feststellungen machen kann, um  den Verlust eines Beweismittels oder zu grosse Schwierigkeiten in der Be  -  weisaufnahme zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die DJFW ist unter anderem zuständig, Auskunftspersonen einzuverneh  -  men,  einen  Augenschein   durchzuführen   oder  durchführen  zu  lassen,   oder  eine Expertise anzuordnen. Die anfallenden Kosten trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleibt   die   Möglichkeit   des   Geschädigten,   auf   eigene   Kosten  die vorläufige Beweisaufnahme beim ordentlichen Zivilrichter zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat ernennt periodisch die Experten, die auf Gesuch der DJFW  die Wildschadentaxation vornehmen. Für besondere Fälle erfolgt diese Er  -  nennung von Fall zu Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Kantonaler Fonds
                            1  Ein jährlicher Minimalbetrag von 25 Franken pro gelöstem Patent wird vom  Patentpreis entnommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Sonderbewilligung
                            1  Der Staatsrat setzt in einem Beschluss die Tarife einer Sonderbewilligung  für die  Regulierung  von  Stein- und  Gämswild  fest. Die  Verwaltungskosten  und Entscheidgebühren sind in dem vom Staatsrat festgelegten Tarif über  die jeweilige Regalgebühr, die für die Wildart gilt, bereits enthalten. Für den  im  Wallis  wohnhaften  Antragsteller   gilt  ein  vom  Staatsrat  festgesetzter   er  -  mässigter Tarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die DJFW ist berechtigt, den Abschusspreis des erlegten Tieres zu sen  -  ken, wenn dieses Missbildungen oder andere Mängel aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das für die Jagd zuständige Departement kann in Ausnahmefällen eine un  -  entgeltliche Sonderbewilligung erteilen. Der Entscheid über die Vergabe von  Trophäen aus Regulierungs- oder Hegeabschüssen fällt in die Zuständigkeit  der DJFW.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Beschlagnahme der Gegenstände und Fahrzeuge
                            1  Die Wildhüter  richten  sich nach  den  Bestimmungen  der  Strafprozessord  -  nung, um Gegenstände und Fahrzeuge zu beschlagnahmen, welche zur Be  -  gehung einer Zuwiderhandlung gedient haben oder deren Produkt sind, so  -  wie   aller   anderen   Gegenstände,   die   als   Beweisstücke   gebraucht   werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Einziehung von verbotenen Waffen
                            1  Die   Einziehung   von   verbotenen   Waffen   ist   im   Schweizerischen   Strafge  -  setzbuch und dessen kantonalen Einführungsgesetz geregelt. Im Weiteren  ist das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenge  -  setz, WG), dessen Vollzugsverordnung sowie das kantonale Ausführungs  -  gesetz   zum   Bundesgesetz   über   Waffen,   Waffenzubehör   und   Muniti  -  on  (AGWG) anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als verboten gilt:  a)  während der Jagdperiode: jede für die entsprechende Jagd nicht be  -  willigte Schusswaffe;  b)  ausserhalb der Jagdperiode: jede Schusswaffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Zäune
                            1  Die DJFW ist befugt, Zäune, welche für das Wild gefährlich sein können,  zu verbieten, beziehungsweise ablegen oder entfernen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Banngebiete
                            1  Die Banngebiete werden auf der Jagdkarte der DJFW festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdkarte ist integraler Bestandteil des periodischen Beschlusses und  wird deshalb vom Staatsrat genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Streitfall sind die Perimeter der Banngebiete wie auf der Jagdkarte fest  -  gelegt, massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Festlegung der Perimeter sind zu berücksichtigen:  a)  die Ziele, die das Jagdgesetz durch die Banngebiete anstrebt;  b)  die  Bestimmungen   des   kantonalen   Richtplanes   bezüglich   der   Sekto  -  ren, auf die sich die Banngebiete auswirken. Diese Sektoren werden  durch das für die Raumentwicklung zuständige Departement bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Schaffung oder Aufhebung eines Banngebietes sind die in Artikel 8  KJSG aufgeführten interessierten Kreise anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Bestandesregulierung von jagdbaren Wildtieren in Eidgenössi -
                            schen Jagdbanngebieten und Wasser- und Zugvogelreservaten  von internationaler und nationaler Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die DJFW erlässt jährlich die Bestimmungen zur Bestandesregulierung von  jagdbaren   Arten   gemäss   Artikel   11   Absatz   5   Satz   2   des   Bundesgesetzes  über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdge  -  setz, JSG), Artikel 9 der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbannge  -  biete (VEJ) und Artikel 9 der Verordnung über die Wasser- und Zugvogelre  -  servate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck erstellt die DJFW einen jährlichen Abschussplan mit kon  -  kreten Angaben zum Zweck der Massnahme, den geplanten Abschüssen,  deren Verteilung auf Alters- und Geschlechtsgruppen, zeitliche und örtliche  Einschränkungen,   den   zugelassenen   Mitteln,   den   abschussberechtigten  Personen (konkret und individuell) sowie den begleitenden Massnahmen zur  Minimierung der Störung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Strafbestimmung
                            1  Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements oder al  -  ler anderen Beschlüsse samt Beilagen oder Nachträgen werden mit den im  JSG   und   den   in   den   kantonalen   Bestimmungen   vorgesehnen   Sanktionen  geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als schwerwiegende Verstösse im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchsta  -  be g KJSG gelten:  a)  das nicht sofortige Eintragen von erlegtem Wild;  b)  der Austausch von Abschussrechten, unter Vorbehalt besonderer Be  -  stimmungen;  c)  das Eintragen von nicht selbst erlegtem Wild, unter Vorbehalt beson  -  derer Bestimmungen;  d)  das   Eintragen   lassen   von   selbst   erlegtem   Wild   durch   andere   Jäger,  unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen;  e)  das   Nichteinhalten   der   Vorschriften   zur   Anschusskontrolle   und   der  Nachsuche eines beschossenen Wildes. Namentlich das Unterlassen  der Kontrolle des Anschussortes, der Nachsuche eines beschossenen  und nicht an Ort und Stelle liegenden Wildtieres sowie das nicht Bei  -  ziehen eines Schweisshundes beim Vorliegen von Pirschzeichen;  f)  das Nichteinhalten der maximalen Schussdistanzen;  g)  das unerlaubte Benutzen eines Motorfahrzeugs im Wiederholungsfall;  h)  Drohungen oder tätliche Angriffe gegenüber anderen Jägern während  der Jagdausübung;  i)  der nicht den erforderlichen Sicherheitsanforderungen entsprechende  Umgang   mit   Jagdwaffen   während   der   Jagdausübung,   insbesondere  betreffend Kugelfang, Sichtbereich und Identifikation des Jagdobjektes  und   Abgabe   von   Schüssen,   die   Eigentum   oder   Personen   gefährden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Übergangsfristen
                            1  Während einer Übergangsfrist von 4 Jahren ab Inkrafttreten dieses Ausfüh  -  rungsreglements muss der Jäger mindestens alle 2 Jahre einen Treffsicher  -  heitsnachweis über die Befähigung zum effizienten Umgang mit seiner Waf  -  fe vorlegen, die den Anforderungen der DJFW gemäss der Richtlinie über  periodische Schiessübungen entspricht. Für das Jahr 2021 muss der Jäger,  der seit 2018 keinen Treffsicherheitsnachweis mehr vorgelegt hat, für die Er  -  teilung eines Patentes zwingend einen Treffsicherheitsnachweis vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während einer Übergangsfrist von 2 Jahren ab Inkrafttreten dieses Ausfüh  -  rungsreglements sind Schrotpatronen mit einem Durchmesser von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5 Millimetern erlaubt für die Ausübung der Jagd mit Flinten gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Absatz 2 Buchstabe a dieses Reglements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Ausfüh  -  rungsreglementes   wird   bleihaltige   Munition   zur   Ausübung   der   Jagd   mit  Büchsen gemäss Artikel 30 Abstand 1 Buchstabe d dieses Reglements er  -  laubt, um die sich in Umlauf befindlichen Munitionsbestände zu verringern.  Beim Kauf neuer Munition muss es sich vorrangig um bleifreie Munition han  -  deln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hunde, die die von der DJFW anerkannten Mindestanforderungen für den  Fähigkeitsnachweis nicht erfüllen, dürfen eingesetzt werden, solange sie kei  -  ne Gefahr für sich selbst oder das Wild darstellen. Ein Wildhüter kann den  Einsatz  eines   offensichtlich   untauglichen   Hundes   verbieten;   dieses   Verbot  wird von der DJFW bestätigt und aufgehoben, sobald der Hundeführer die  erfolgreiche Absolvierung der Prüfung bescheinigen kann, die die Tauglich  -  keit des betreffenden Hundes bestätigt. Nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren  nach Inkrafttreten dieses Ausführungsreglements dürfen Hunde, die den Fä  -  higkeitsnachweis gemäss Artikel 33 des vorliegenden Reglements nicht er  -  bringen können, nicht eingesetzt werden.  T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 28. Juni 2022  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 * Anpassungen der Bestimmungen und Übergangsbestimmun -
                            gen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während einer Übergangsfrist von 4 Jahren ab Inkrafttreten dieses Ausfüh  -  rungsreglements muss der Jäger mindestens alle 2 Jahre einen Treffsicher  -  heitsnachweis über die Befähigung zum effizienten Umgang mit seiner Waf  -  fe vorlegen, die den Anforderungen der DJFW gemäss der Richtlinie über  periodische Schiessübungen entspricht. Für das Jahr 2022 muss der Jäger,  der 2021 keinen Treffsicherheitsnachweis vorgelegt hat, für die Erteilung ei  -  nes Patentes zwingend einen Treffsicherheitsnachweis vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2021  25.06.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 29 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 29 Abs. 2  bis  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 30 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 32 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 32 Abs. 5  bis  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 34 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 34 Abs. 1, c)  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 44 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 44 Abs. 3, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  bis  .  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 44 Abs. 3, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 44 Abs. 3, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  quater  .  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 44 Abs. 3, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  geändert  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 44 Abs. 3, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  geändert  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 44 Abs. 3, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  geändert  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 44 Abs. 3, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis  .  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 44 Abs. 3, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ter  .  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 44 Abs. 3, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  quater  .  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. 64 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Titel T1  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.06.2021  25.06.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-075
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1 28.06.2022 08.07.2022 geändert RO/AGS 2022-059
Art. 29 Abs. 2 bis 28.06.2022 08.07.2022 eingefügt RO/AGS 2022-059
Art. 30 Abs. 1, a) 28.06.2022 08.07.2022 geändert RO/AGS 2022-059
Art. 32 Abs. 5 28.06.2022 08.07.2022 geändert RO/AGS 2022-059
Art. 32 Abs. 5 bis 28.06.2022 08.07.2022 eingefügt RO/AGS 2022-059
Art. 34 Abs. 1, b) 28.06.2022 08.07.2022 geändert RO/AGS 2022-059
Art. 34 Abs. 1, c) 28.06.2022 08.07.2022 eingefügt RO/AGS 2022-059
Art. 44 Abs. 3 28.06.2022 08.07.2022 geändert RO/AGS 2022-059
                            Art. 44 Abs. 3, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  bis  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44 Abs. 3, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44 Abs. 3, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  quater  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44 Abs. 3, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  geändert  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44 Abs. 3, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  geändert  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44 Abs. 3, a),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  geändert  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44 Abs. 3, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44 Abs. 3, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ter  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44 Abs. 3, c),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  quater  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.2022  08.07.2022  eingefügt  RO/AGS 2022-059
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Abs. 2 28.06.2022 08.07.2022 geändert RO/AGS 2022-059
                            Titel T1  28.06.2022  08.07.2022  eingefügt  RO/AGS 2022-059