Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
                            Ausführungsverordnung zum  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht  (VEGBGZ)  vom 26.02.1997 (Stand 15.07.1997)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57, Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländer  -  recht vom 18. März 1994 (BGZ);  eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Massnahmen  im Ausländerrecht vom 15. November 1996  (EGBGZ);  auf Antrag des Departements für Sicherheit und Institutionen,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die vorliegende Verordnung bezweckt:  a)  die Bestimmungen des EGBGZ zu ergänzen und zu präzisieren;  b)  das Haftregime (BGZ) festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Diese Verordnung kommt zur Anwendung auf Ausländer, Männer und  Frauen, die dem BGZ unterstehen und sich in Haft befinden, um das Ver  -  fahren der Wegweisung oder Ausschaffung zu sichern.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffsumschreibungen
                            1  Die Ausdrücke "Person", "inhaftierte Person", "Inhaftierter" beziehen sich  ohne Unterschied auf Männer und Frauen, ausser wenn "die Inhaftierte"  ausdrücklich genannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Behörden und Kontrollen
                            1  Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle (Art. 3 EGB  -  GZ; nachstehend:  Dienststelle) ist, in Zusammenarbeit mit den anderen  betreffenden Dienststellen, mit der Anwendung der vorliegenden Verord  -  nung betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion (Art. 31  EGBGZ), mit Hilfe des Betriebspersonals, der Hilfs  -  kräfte und der externen Unterstützung (Art. 32 EGBGZ), ist mit der Verwal  -  tung der Haftanstalt (BGZ) betraut. Zu diesem Zweck erstellt sie, in Zusam  -  menarbeit mit der Dienststelle, ein Reglement, das dem Departement zur  Genehmigung unterbreitet wird. Das Reglement berücksichtigt die im Ge  -  setz (Art. 24 EGBGZ) enthaltenen Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einführungsgesetz und in der Verordnung enthaltenen Grundsätze beach  -  tet und durch die Verwaltung der Anstalt (BGZ) angewandt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Menschenwürde
                            1  Der Freiheitsentzug erfolgt unter materiellen und moralischen Bedingun  -  gen, welche die Wahrung der Menschenwürde in Übereinstimmung mit den  Vorschriften des Gesetzes (Art. 11 ff. EGBGZ) und dieser Verordnung  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaftierten dürfen nicht grösseren Beschränkungen ausgesetzt und  nicht strenger behandelt werden, als dies zur Aufrechterhaltung von Sicher  -  heit und Ordnung nötig ist (Art. 2 EGBGZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gleichbehandlung
                            1  Die vorliegende Verordnung ist unparteiisch anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder sonstige  Überzeugung, nationale oder soziale Herkunft und Besitzstand dürfen nicht  Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anwendung der Verordnung
                            1  Die Anwendung der vorliegenden Verordnung berücksichtigt auch die örtli  -  chen Gegebenheiten sowie die Mittel an Personal und Lokalitäten, über  welche die Verwaltung der Anstalt (BGZ) verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bekanntmachung
                            1  Die vorliegende Verordnung wird dem Personal der Anstalt (BGZ) zur  Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss den Inhaftierten in einer offiziellen Sprache, oder in Englisch und  nach Möglichkeit in anderen Sprachen mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gesetzeslücken
                            1  Bei Fehlen einer anwendbaren gesetzlichen Bestimmung handelt die Be  -  hörde gemäss den Regeln, die sie erlassen würde, wenn sie eine Gesetz  -  gebungshandlung vorzunehmen hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hält sich dabei an die Lösungen der Rechtsprechung, die Grundsätze  der vorliegenden Verordnung, die Bundes- und Konkordatsgesetzgebung  und die Empfehlungen des Komitees der Minister des Europarates über die  Regeln des Europäischen Strafvollzugs. Letztere gelten jedoch nur als Wei  -  sungen und sind weder zwingend noch übertragen sie subjektive Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Einschränkung der persönlichen Freiheit, die nicht auf einer be  -  stimmten Gesetzesbestimmung beruht, ist ausnahmsweise zulässig, wenn  sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet und nicht über das  hinausgeht, was zur Gewährleistung des Haftzweckes und zur Aufrechter  -  haltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebes erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Interventionen der Behörde müssen durch das öffentliche Interesse  geboten sein und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Haftregime (BGZ)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Aufnahme und Aufhebung der Haft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufnahme
                            1  Die Aufnahme der Inhaftierten muss in Beachtung fundamentaler Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Person darf ohne gültigen Haftbefehl in die Anstalt (BGZ) aufge  -  nommen werden. Dieser Ausweis muss datiert und durch die zuständige  Behörde unterzeichnet sein, ausser wenn dies aus praktischen Gründen  materiell nicht möglich ist. In diesem Fall stellt die zuständige Behörde  einen mündlichen Befehl aus, der innert kürzester Frist schriftlich zu bestä  -  tigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn beide Eltern inhaftiert sind, werden die Kinder und Jugendlichen un  -  ter dem erfülltem 15. Lebensjahr durch das Kantonale Jugendamt, in Zu  -  sammenarbeit mit dem Sozialdienst, in Obhut genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die inhaftierte Mutter durch die Direktion ermächtigt ist, ihr Kind  (u.a. Säuglinge und Kinder in jungen Jahren) zu hüten, so orientiert die Di  -  rektion den medizinischen Dienst und ergreift die Massnahmen, welche  sich in einem solchen Fall der Haft aufdrängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sobald eine Person aufgenommen ist, müssen die wichtigsten Angaben  des Haftbefehls verzeichnet werden, in jedem Fall aber:  a)  die Identität der inhaftierten Person;  b)  der Haftgrund und die Behörde welche diese angeordnet hat;  c)  der Tag und die Stunde der Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Information
                            1  Das Anstaltspersonal oder der Verantwortliche orientiert die Inhaftierten  (BGZ) über die Organisation und Funktion der Anstalt, insbesondere über  die Regeln, die zum Zweck einer guten Funktion der Anstalt (Art. 7 und 13  EGBGZ) zu beachten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Information findet in einer Sprache statt, die der Inhaftierte versteht  oder objektiv verstehen sollte (Art. 13 EGBGZ). Der Beizug eines Dolmet  -  schers erfolgt ausnahmsweise und nur im Falle strikter Notwendigkeit. Die  Interventionskosten des Dolmetschers werden vom Staat getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Durchsuchung
                            1  Jeder neu Eingewiesene hat sich einer Personen- und Effektendurchsu  -  chung zu unterziehen; diese darf nur durch eine Person des gleichen Ge  -  schlechts oder einen Arzt in einem geeigneten Lokal vorgenommen wer  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gründliche Körperdurchsuchung erfolgt durch einen Arzt; sie wird  durchgeführt in einem Lokal, das die notwendige Diskretion gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Persönliche Hygiene
                            1  Jede neu in die Anstalt (BGZ) eingewiesene Person kann zu einer Dusche  verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus Gründen der Hygiene kann sie angehalten werden, sich die Haare  schneiden zu lassen; diese Massnahme berücksichtigt die Grundsätze der  allgemeinen Weisung, welche die Direktion - in Zusammenarbeit mit der  Dienststelle - auf dem Gebiet der persönlichen Reinlichkeit erlassen hat  (Art. 34 VEGBGZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Dem Inhaftierten belassene Gegenstände
                            1  Zur Verfügung des Inhaftierten bleiben:  a)  seine persönlichen Effekten;  b)  seine Toilettenartikel;  c)  die Gegenstände, denen er eine besondere affektive Bedeutung bei  -  misst und jene, die zur Gestaltung seiner Freizeit dienen, in dem  Masse, als die Ordnung und Sicherheit der Anstalt es gestatten und  insofern sie nicht dazu angetan sind, die legitimen Interessen des  Personals und der anderen Inhaftierten zu beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstalt (BGZ) haftet nicht für Diebstahl, Verlust oder Beschädigung  von Gegenständen, die dem Inhaftierten zur Verfügung gelassen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Trägt der Inhaftierte Medikamente auf sich, so bestimmt der Arzt den da  -  von zu machenden Gebrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Tierhaltung
                            1  Die Haltung von Kleintieren ist, ausser einer ausnahmsweisen Erlaubnis  durch die Direktion, bei der Haft (BGZ) nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhaftierte trifft zum vornherein die nötigen Vorkehren zum Unterbrin  -  gen des Kleintiers, ansonsten die Direktion auf Kosten des Inhaftierten da  -  für sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inventar der hinterlegten Effekten
                            1  Die dem Inhaftierten nicht überlassenen Werte, Gegenstände und Kleider  werden von einem Angestellten inventarisiert und verwahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Inventar ist durch den Inhaftierten anzuerkennen und zu unter  -  zeichnen; es wird durch den Angestellten gegengezeichnet. Verweigert der  Inhaftierte die Unterschrift, wird dies im Inventar unter Angabe der Gründe  vermerkt. Dieses wird in drei Exemplaren erstellt, wovon eines dem Inhaf  -  tierten zu übergeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstalt gewährleistet die Erhaltung und Aufbewahrung der inventari  -  sierten Sachen. Im Falle der Flucht werden die dem Inhaftierten gehören  -  den Werte und Gegenstände im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung  oder Ausschaffung bzw. bei Aufhebung der Haft zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aus hygienischen Gründen können verwahrte und somit inventarisierte Ef  -  fekten vernichtet werden; der Inhaftierte wird darüber im voraus informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Depotkonto
                            1  Für jeden Inhaftierten wird ein Depotkonto eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Konto wird geäufnet durch:  a)  die beim Eintritt des Inhaftierten in die Anstalt inventarisierten Werte;  b)  die Zahlungen, welche er von auswärts erhalten hat;  c)  das Zehrgeld;  d)  die Entlöhnung, welche ihm die Anstalt für die Verrichtung einer ange  -  messenen Arbeit gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezüge müssen durch die Direktion bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Konto wird durch die Direktion belastet:  a)  für die nötigen und/oder nützlichen Auslagen des Inhaftierten;  b)  für die Deckung kleiner Kosten;  c)  für die zur Verteidigung des Falles nötigen Kosten;  d)  für die Abgeltung der vom Inhaftierten verursachten Beschädigungen  oder Schäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Einweisung und Unterkunft
                            1  Nach Abschluss der administrativen Formalitäten wird der neu Inhaftierte  in ein Zimmer eingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Dienstangestellten anerkennt er durch seine Unterschrift die Ein  -  richtungen oder Gegenstände, die ihm zur Verfügung gestellt werden; im  Verweigerungsfalle wird dies im Inventar vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Einvernahme durch die Direktion
                            1  Der neu Eingewiesene wird kurzfristig durch die Direktion einvernommen.  Diese Einvernahme bezweckt insbesondere:  a)  die Direktion über die Persönlichkeit und die persönlichen Bedürfnisse  des Inhaftierten zu unterrichten, um eine angemessene Aufnahme zu  organisieren und das nicht obligatorische Programm einer angemes  -  senen Beschäftigung zu erstellen;  b)  den Inhaftierten über seine Rechte und Pflichten zu informieren; ihn  aufmerksam zu machen über sein Recht, mit Angehörigen in Verbin  -  dung zu treten oder sich mit seinem Bevollmächtigten zu unterhalten  und mit ihm brieflich zu verkehren;  c)  auf Gesuch des über seine Rechte unterrichteten ausländischen In  -  haftierten, dessen nächstgelegenes Konsulat über seine Lage zu in  -  formieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung der Haft
                            1  Die Aufhebung der Haft erfolgt durch einen schriftlichen, datierten und  durch die Dienststelle unterzeichneten Entscheid (Art. 3 Bst. e EGBGZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Entlassung des Inhaftierten ist diese in das Haftregister einzutragen,  wo auf jeden Fall angemerkt werden muss:  a)  das Datum und die Stunde des Austritts;  b)  der Hinweis, dass die Haft aufgehoben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zurückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände
                            1  Beim Verlassen der Anstalt (BGZ) werden dem Inhaftierten die inventari  -  sierten Sachen zurückerstattet, ausgenommen die Gegenstände oder Klei  -  der, die er auswärts senden konnte oder die aus hygienischen Gründen  vernichtet werden mussten; ebenfalls wird ihm der Rest seines Depotkon  -  tos zurückgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhaftierte erteilt am Schluss des Inventars die Entlastung; verweigert  er diese, erwähnt es der Beamte unter Angabe der Gründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der Inhaftierte von einer Anstalt in eine andere versetzt, werden die  ihm überlassenen Gegenstände und die inventarisierten Sachen gegen  Entlastungserklärung der Begleitperson übergeben, der ihn begleitet; kön  -  nen diese Sachen infolge ihres Ausmasses nicht vom Begleitpersonal über  -  nommen werden, soll man sie per Post oder Eisenbahn überweisen. Die  Kosten gehen zu Lasten des Inhaftierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Haftlokale, Bettwäsche und Kleidung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Unterkunftsräume
                            1  Räume, die zur Unterkunft der Inhaftierten (BGZ) dienen, müssen den Er  -  fordernissen der Gesundheit und Hygiene genügen, insbesondere in bezug  auf den Kubikinhalt an Luft, eine angemessene Fläche, die Beleuchtung,  Heizung und Lüftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gemeinschafts- und Arbeitsräume
                            1  In allen Räumen, in denen Inhaftierte gemeinsam leben oder arbeiten:  a)  müssen die Fenster gross genug sein, dass die Inhaftierten bei Ta  -  geslicht unter normalen Umständen lesen oder arbeiten können; und  sie müssen so eingerichtet sein, dass frische Luft einströmen kann,  ausser wenn eine geeignete künstliche Entlüftung vorhanden ist. Im  übrigen sollen die Fenster unter Berücksichtigung der Sicherheitser  -  fordernisse in ihrer Grösse, Lage und Konstruktion möglichst normal  aussehen.  b)  muss das künstliche Licht den anerkannten Normen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Sanitärinstallationen
                            1  Die sanitären Installationen müssen so beschaffen sein, dass jeder Inhaf  -  tierte seine natürlichen Bedürfnisse zur notwendigen Zeit und unter saube  -  ren und gehörigen Bedingungen verrichten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Duschen
                            1  Die Duscheinrichtungen sind so vorzusehen, dass jeder Inhaftierte die  Möglichkeit erhält und von ihm verlangt werden kann, bei angemessener  Temperatur zu duschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zellen
                            1  Während der Zeit nächtlicher Ruhe sind Männer und Frauen in getrennten  Räumen unterzubringen, es sei denn, das gemeinsame Zusammenleben  von Paaren sei bewilligt worden (Art. 19 Abs. 3 EGBGZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inhaftierten sind in der Regel bei Nacht in Einzelhafträumen unterzu  -  bringen, ausser bei Überbesetzung der Anstalt (BGZ) oder wenn die Unter  -  bringung mit anderen Inhaftierten als sinnvoller betrachtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei gemeinschaftlicher Unterbringung sind die Räume mit Inhaftierten zu  belegen, die sich dazu eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Interne Ordnung
                            1  Die Ordnung und Sauberkeit der Lokalitäten, die Benützung der Sanitär  -  einrichtungen und der Duschen sowie die Zeit des Lichterlöschens wird für  jede Anstalt, in Zusammenarbeit mit der Dienststelle, durch eine allgemeine  Weisung der Direktion geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Bettwäsche
                            1  Jeder Inhaftierte muss über ein Einzelbett verfügen und über persönliche  Bettwäsche, die mindestens alle zwei Wochen zu wechseln ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kleider
                            1  Jeder Inhaftierte, der nicht zum Tragen seiner eigenen Kleider ermächtigt  ist, erhält solche, die dem Klima und der Saison angepasst sind. Diese Klei  -  der dürfen auf keinen Fall erniedrigend oder entwürdigend sein. Sie müs  -  sen sauber sein und in gutem Zustand erhalten bleiben. Die Unterwäsche  ist mindestens zweimal in der Woche zu wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Gesundheit und Hygiene
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundsatz
                            1  Die ärztliche Betreuung in der Anstalt (BGZ) wird durch den medizinischen  Dienst der Gefängnisse besorgt (Art. 32 Abs. 2 EGBGZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Artikel 42, 44 und 47 des Reglements über die Strafanstalten des  Kantons Wallis vom 10. Dezember 1993 sind anwendbar auf die Anstalt  (BGZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ärztliche Eintrittsuntersuchung und Arztvisite
                            1  Jeder neu in die Anstalt (BGZ) Eingewiesene kann verhalten werden, sich  einer medizinischen Untersuchung durch den medizinischen Dienst der Ge  -  fängnisse zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Inhaftierte wird auf Verlangen durch einen Arzt untersucht:  a)  während der Woche nach seiner Aufnahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf Verlangen innert 24 Stunden nach der Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Woche wird durch die Direktion eine ärztliche Untersuchung anbe  -  raumt. Eine allgemeine Weisung regelt die Anmeldungsmodalitäten und die  Zulassung zur ärztlichen Untersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In dringenden Fällen wird sofort ein Arzt herbeigerufen. Das Personal und  die Inhaftierten sind verpflichtet, alle Fälle zu melden, die eine sofortige  ärztliche Untersuchung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Zahnärztlicher Dienst
                            1  Die Direktion der Anstalt (BGZ) beauftragt einen Zahnarzt, den Inhaftier  -  ten die nötige und dringende ärztliche Behandlung zu gewähren, d.h. jene,  welche die Schmerzen lindert und die Kautätigkeit gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zahnarzt oder gegebenenfalls der konsultierte Arzt der Anstalt befin  -  det über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der zu gewährenden Behand  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahnarztkosten werden grundsätzlich vom Staat getragen, ausser  wenn eine Versicherung oder Institution diese bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Arzt- und Spitalkosten
                            1  Die Arzt-, Apotheker- und Spitalkosten werden grundsätzlich vom Staat  getragen, ausser wenn eine Versicherung oder Institution diese bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhaftierte wird durch die Direktion gegen das Risiko von Unfällen und  Berufskrankheiten versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Persönliche Hygiene
                            1  Von jedem Inhaftierten wird persönliche Sauberkeit verlangt; zu diesem  Zweck muss er über Wasser und die zur Gesundheit und Sauberkeit nöti  -  gen Toilettenartikel verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine allgemeine Weisung der Direktion - erlassen in Zusammenarbeit mit  der Dienststelle - regelt die Fragen der persönlichen Hygiene. Diese Wei  -  sung berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und die Grund  -  rechte der Inhaftierten (Art. 11 EGBGZ), u.a. bezüglich der Pflege des Haa  -  res und des Bartes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Ernährung
                            1  Die Inhaftierten sollen am Morgen, Mittag und Abend genügend und ge  -  sunde Nahrung erhalten. Jeder Inhaftierte verfügt über Trinkwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diät- und Sonderkost werden auf ärztliche Verordnung hin zubereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zudem wird der Gesundheitszustand des Inhaftierten und im Rahmen des  Möglichen dessen erwiesene kulturelle, philosophische oder religiöse Über  -  zeugung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Tritt der Inhaftierte in Hungerstreik, benachrichtigt die Direktion den Arzt  und handelt nach den Grundsätzen von Gewissen und Moral.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Alkohol, Drogen, Medikamente, Tabak
                            1  Die Herstellung, der Konsum, das Einbringen, der Besitz, der Handel und  der Schmuggel jeglicher alkoholischer Substanz und von Drogen im Sinne  des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das gleiche gilt für Medikamente, die vom Arzt weder verschrieben noch  bewilligt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwendung von Tabak wird, in Zusammenarbeit mit der Dienststelle,  durch eine allgemeine Weisung der Direktion geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Ordnung und Disziplin
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Grundsatz
                            1  Ordnung und Disziplin sind im Interesse der Sicherheit und eines geord  -  neten Gemeinschaftslebens aufrechtzuerhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Allgemeine Pflichten der Inhaftierten
                            1  Die Inhaftierten haben die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung  und alle damit in Zusammenhang stehenden allgemeinen und besonderen  Weisungen zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind der Disziplin der Anstalt unterstellt und haben den allgemeinen  und besonderen Anordnungen des Direktors oder des Personals Folge zu  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zellen werden regelmässig kontrolliert; in der Regel wird der Interes  -  sierte darüber in der Folge informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion kann Untersuchungen des Urins und Alkoholtests anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Inhaftierte,  die absichtliche oder grobfahrlässige Beschädigungen und  Schäden oder Massnahmen verursachen, die zu Kosten führen, müssen  dafür aufkommen. Die Direktion kann das Depotkonto (Art. 17 VEGBGZ)  mit den betreffenden Beträgen belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Disziplinarverstösse
                            1  Als Disziplinarverstösse gelten:  a)  der Ausbruch;  b)  der Erwerb, Besitz und Handel mit Waffen und gefährlichen Gegen  -  ständen;  c)  die Veräusserung, die absichtliche oder grobfahrlässige Zerstörung  von Werkzeugen, Apparaten, Installationen oder anderem Eigentum  der Anstalt, des Personals, der anderen Inhaftierten oder Dritter;  d)  die Gewaltakte gegen Mitinhaftierte oder das Personal oder jede  andere Handlung, die vom Strafgesetz geahndet wird;  e)  die Nichtbeachtung einer allgemeinen oder speziellen Pflicht oder  auch eines Verbotes, welches dieser Verordnung oder einer allgemei  -  nen Weisung entspringt;  f)  die Nichtbeachtung eines Befehls des Direktors oder des Personals  mit der ausdrücklichen Androhung einer Disziplinarstrafe im Falle der  Verweigerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Versuch, die Anstiftung und die Beihilfe werden ebenfalls mit einer  Disziplinarstrafe geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Disziplinarstrafen
                            1  Der Entzug eines Vorteils während höchstens zehn Tagen stellt eine Diszi  -  plinarstrafe (Art. 28 Abs. 1 Bst. b EGBGZ) dar; als eine solche gilt:  a)  der Entzug von persönlichen Apparaten und Instrumenten ausser  dem Radio und dem Fernsehgerät;  b)  der Entzug der gemeinschaftlichen Freizeit;  c)  der Entzug der Lektüre;  d)  der Entzug des Radios, des Fernsehgerätes und aller anderen Ton-  und Bildwiedergabegeräte;  e)  der Entzug der Telefonbenützung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Entzug der Besuche unter Vorbehalt der Kontakte mit dem Vertei  -  diger, den Behörden, dem Gefängnisarzt sowie dem geistlichen und  sozialen Beistand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sanktionen dürfen nur im Falle von schweren und wiederholten Ver  -  stössen kumuliert werden. Die Intervention der Behörde wird diktiert durch  den in Artikel 9 Absatz 4 VEGBGZ enthaltenen Grundsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle der Isolierung in einer Zelle bis höchstens fünf Tage (Art. 28 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bst. c EGBGZ) wird der Inhaftierte für 23 auf 24 Stunden in eine Zelle ge  -  sperrt, einbegriffen die Samstage, Sonntage und Feiertage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle der Isolierung in einer Zelle hat der Inhaftierte das Anrecht auf  einen täglichen Spaziergang während mindestens einer Stunde in frischer  Luft. Das Recht auf physische Übungen entfällt. Der Inhaftierte darf nicht  Einkaufen, mit der Aussenwelt keine Korrespondenz führen, Radio, Tonwie  -  dergabe- und Fernsehgerät nicht benützen und keinen Besuch empfangen;  vorbehalten bleibt der Verkehr mit dem Verteidiger, den Behörden, dem reli  -  giösen und sozialen Beistand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Benützung einer gewöhnlichen Haftzelle ist nicht zulässig. Die Direkti  -  on sieht eine dafür besonders bestimmte Zelle vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Falls die gewöhnliche Haftzelle für die Isolierung benutzt wird, müssen  das darin befindliche Mobiliar und die Bestandteile, die nicht in der Basi  -  seinrichtung enthalten sind (Art. 18 Abs. 2 VEGBGZ), entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Sanktion der Isolierung darf nur ausgesprochen werden, wenn der  Arzt der Ansicht ist, dass der Inhaftierte diese Strafe ertragen kann. Ausser  -  dem hat er den Inhaftierten, so oft es die Umstände erfordern, aufzusuchen  und dem Direktor Bericht zu erstatten, wenn er es als notwendig erachtet,  dass der Vollzug der Strafe aus Gründen der körperlichen oder geistigen  Gesundheit aufgehoben oder abgeändert werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Rechtsform der Disziplinarstrafen
                            1  Die Disziplinarstrafen werden durch den Verantwortlichen der Anstalt aus  -  gesprochen; im Fall von Verhinderung oder Ausstand durch den Stellvertre  -  ter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  zuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nötigenfalls werden Untersuchungen und Gegenüberstellungen durchge  -  führt; auf Verlangen des Inhaftierten wird davon ein Protokoll erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entscheid wird dem Betroffenen schriftlich in einer der beiden offiziel  -  len Landessprachen eröffnet und erläutert, wenn dieser dessen Sinn nicht  versteht. Der Entscheid muss tatsächlich und rechtlich begründet, datiert  und unterzeichnet sein sowie die Rechtsmittel und deren Fristen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Entscheid untersteht der Beschwerde an den Staatsrat innert einer  Frist von 10 Tagen nach seiner Zustellung. Diese Frist gilt als eingehalten,  wenn die Beschwerde rechtzeitig in verschlossenem Brief mit dem Vermerk  "Beschwerde" bei der Gefängnisverwaltung hinterlegt wird. Diese vermerkt  das Datum der Hinterlegung und leitet die Beschwerde unverzüglich an die  Staatskanzlei weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Staatsrat entscheidet, ausser bei der Isolierung in einer Zelle, endgül  -  tig in seiner Eigenschaft als letzte kantonale Instanz. (Art. 28 Abs. 3 EGB  -  GZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts  -  pflege kommt im übrigen zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Besondere Massnahmen der Sicherheit
                            1  Besondere Massnahmen können angeordnet werden gegen Inhaftierte,  bei denen eine erhöhte Fluchtgefahr besteht oder gegen solche, die ver  -  dächtigt werden, Körperverletzungen zu begehen bzw. sich selbst absicht  -  lich zu verletzen oder Sachen zu beschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten unter anderem:  a)  der Entzug nützlicher Sachen und von Gegenständen, die Bestandteil  der Einrichtungen bilden;  b)  die Überführung in eine spezielle Zelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Massnahmen können solange angewandt werden als dies in Berück  -  sichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 2 EGBGZ) not  -  wendig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Anordnung einer Sicherheitsmassnahme sind die Bestimmungen  des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts  -  pflege anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Angemessene Beschäftigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Arbeitsmöglichkeit
                            1  Ab zwei Wochen Haft hat der Inhaftierte die Möglichkeit, sich auf ange  -  messene Weise zu beschäftigen, indem man z.B. Zeiten der Tätigkeit mit  solchen der Untätigkeit abwechselt (Art. 17 EGBGZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Möglichkeit berücksichtigt die Direktion bei der Zuteilung der Arbeit  die Fähigkeiten und Wünsche der Inhaftierten unter Mitberücksichtigung  der Bedürfnisse und Möglichkeiten der Anstalt. Bei der Wahl der Beschäfti  -  gung kann auch die Sicherheit erwogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Inhaftierte hat gewissenhaft und mit Disziplin zu arbeiten. Es ist ihm  nicht   gestattet,   sich  von   der  Arbeitsgruppe   zu  entfernen   oder   seinen  Arbeitsplatz ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten zu verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regelung der Arbeitszeit ist festgesetzt in einer Weisung, welche die  Direktion in Zusammenarbeit mit der Dienststelle erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Sicherheit und Hygiene
                            1  Sicherheit und Arbeitshygiene der Inhaftierten müssen so gewährleistet  werden, dass sie den Vorschriften der einschlägigen Gesetzgebung ent  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Arbeitsentschädigung
                            1  Jeder Inhaftierte erhält einen Teil vom Erlös seiner Arbeit (Art. 18 Abs. 2  EGBGZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag der Vergütung wird durch Entscheid des Staatsrates festge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Rechte des Inhaftierten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Subjektive öffentliche Rechte
                            1  Der Inhaftierte kommt in den Genuss der öffentlichen subjektiven Rechte,  die ihm das EGBGZ und die vorliegende Verordnung zugestehen durch:  a)  die Verwendung der Ausdrücke "Anrecht" oder "Befugnis haben",  "können";  b)  die Formulierung von Bedingungen zur Ausfällung eines Entscheides;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Einleitung des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem kann er geltend machen:  a)  die Grundrechte eines Individuums, jedoch mit den gesetzlich vorge  -  sehenen Beschränkungen zur Gewährleistung des Haftzweckes, des  ordentlichen Betriebs der Anstalt, der Sicherheit des Personals und  der Mitgefangenen (Art. 11 Abs. 2 EGBGZ);  b)  das Recht auf die Öffentlichkeit der vorliegenden Verordnung (Art. 8  VEGBGZ);  c)  das Recht auf eine erste Anhörung durch die Direktion (Art. 19 VEGB  -  GZ);  d)  das Recht auf Rückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände bei  der Entlassung (Art. 21 VEGBGZ);  e)  das Recht auf ein Einzelbett und auf ordnungsgemäss unterhaltene  Bettwäsche (Art. 28 VEGBGZ);  f)  das Recht auf eine gesunde und ausreichende Ernährung sowie auf  Trinkwasser (Art. 35 VEGBGZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Inhaftierte kommt zudem in den Genuss der in der vorausgehenden  Abteilung vorgesehenen öffentlichen subjektiven Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Spaziergang, körperliche Bewegung
                            1  Neben dem Recht auf einen Spaziergang (Art. 16 EGBGZ) hat der Inhaf  -  tierte, der nicht eine körperliche Arbeit verrichtet, täglich Anspruch auf kör  -  perliche Bewegung an der frischen Luft während einer Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tätigkeiten erfolgen im Innern der Anstalt (BGZ), ausser wenn die An  -  forderungen an das gemeinschaftliche Leben gewisse Einschränkungen er  -  heischen. Die Inhaftierten, bei denen Fluchtgefahr vorliegt oder besondere  Gefährlichkeit, absolvieren ihren Spaziergang individuell.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn es die Umstände zwingend erfordern, kann die Dauer der körperli  -  chen Bewegung, die zusätzlich zum Spaziergang erfolgt, zur Hälfte vermin  -  dert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion kann das Recht auf Spaziergang und körperliche Bewegung  an frischer Luft auf 30 Minuten oder für eine angemessene Zeit reduzieren,  wenn  der  Inhaftierte   ein  grosses  Fluchtrisiko  darstellt   oder   besonders  gewalttätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Freizeit
                            1  Der Inhaftierte hat Anrecht auf Freizeit, die der Ruhe, Entspannung und  Bildung dient; sie wird im Innern der Anstalt verbracht, grundsätzlich im Er  -  holungsraum oder auswärts zur Ausübung eines Sportes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn es das gemeinschaftliche Leben erfordert, kann die Direktion an  -  ordnen, dass die Freizeit in der Zelle verbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern sie die Nachbarn stören, sind lärmige Tätigkeiten in der Zelle ver  -  boten, insbesondere zwischen 20 Uhr und 9 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Inhaftierte kann Zeitungen lesen, die ihm durch die Anstalt oder ande  -  re Inhaftierte zur Verfügung gestellt werden; mit Bewilligung der Direktion  kann er, in Anwendung der Bestimmungen der Europäischen Menschen  -  rechtskonvention (EMRK) über die Meinungsfreiheit, Zeitungen oder Zeit  -  schriften abonnieren. Er kann Lektüre erhalten oder, wenn die Anstalt über  eine Bibliothek verfügt, Bücher ausleihen; ist dies nicht der Fall, wird die Di  -  rektion dem Inhaftierten die Dienste einer öffentlichen Bibliothek zugänglich  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jeder Inhaftierte kann ein Radio, einen Fernsehapparat oder jedes andere  Ton- und Bildwiedergabegerät benutzen, insofern seine Zelle über die nöti  -  gen technischen Anlagen verfügt. Die Direktion bestimmt in einer allgemei  -  nen Weisung die Grundsätze betreffend die Miete eines Radio- oder Fern  -  sehgerätes und die Zulässigkeit der Fernsehsendungen in den Gemein  -  schaftsräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Inhaftierten können in der Zelle oder in den dafür vorgesehenen Loka  -  len auf ihre Kosten künstlerische Tätigkeiten ausführen, Basteln oder ande  -  re angenehme Arbeiten verrichten. Die Direktion bestimmt von Fall zu Fall  die Instrumente und Materialien, die benützt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Inhaftierten können, auf ihre Kosten, Fernkurse besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Zehrgeld
                            1  Zur Deckung kleiner Kosten erhält jeder Inhaftierte einen Tagesbetrag,  dessen Höhe vom Staatsrat festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Inhaftierte hat Anspruch auf mindestens einen Besuch von 30 Minu  -  ten pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besuche dürfen nur nach vorausgegangener Ermächtigung der Direktion  stattfinden. Diese kann Besuche untersagen, welche die Ordnung und Dis  -  ziplin stören könnten (Art. 37 ff. VEGBGZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tag, Stunde und Dauer der Besuche werden durch die Direktion festge  -  setzt, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Besucher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pro Besuch wird die maximale Anzahl der Personen auf zwei festgesetzt  und auf drei, wenn es sich um Angehörige (Art. 110 StGB) handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht als Besuch gilt die Unterredung des Anwaltes mit seinem Klienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Formalitäten der Besuche
                            1  Die Besuche finden in den durch die Direktion bezeichneten Räumen  statt; die Besucher haben sich an die Weisungen des Betriebspersonals zu  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion kann die persönliche Durchsuchung des Besuchers anord  -  nen, wenn eine solche Massnahme notwendig und verhältnismässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Besucher übergibt dem Betriebspersonal alle Gegenstände, die für  den Inhaftierten bestimmt sind. Es ist strikte untersagt, diesem selbst ir  -  gend etwas zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jede Person, die sich ohne Bewilligung auf dem Gebiet einer Anstalt  (BGZ) aufhält oder welche die Besuchsbedingungen nicht beachtet, wird  zurückgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Religiöse Betreuung
                            1  Die religiöse Betreuung wird in der Anstalt (BGZ) durch die Mitwirkung ei  -  nes katholischen und eines protestantischen Geistlichen gewährleistet, die  durch den Staatsrat ernannt werden. Nötigenfalls zieht die Direktion Geistli  -  che anderer Religionen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gottesdienste werden durch die zuständigen Anstaltsgeistlichen orga  -  nisiert. Wenn die Umstände es erfordern, insbesondere die Organisation  der Anstalt und die Verfügbarkeit der Lokalitäten, können die Angehörigen  von ähnlichen Religionen zu interkonfessionellen Feiern angehalten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die praktischen Modalitäten der religiösen Betreuung und Dienste werden  - in Zusammenarbeit mit der Dienststelle - in einer allgemeinen Weisung  der Direktion der Anstalt (BGZ) festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Besuche eines Geistlichen bei einem Inhaftierten sind der Direktion  anzumelden, die deren Dauer und Häufigkeit festlegt. Die Unterredungen  finden ohne Aufsicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Soziale Betreuung
                            1  Der Inhaftierte kann sich für seine persönlichen und familiären Probleme  an den Verantwortlichen der Anstalt (vgl. BGZ) oder an das Personal wen  -  den. Nötigenfalls können die Inhaftierten die Mitwirkung einer Hilfsperson  verlangen (Art. 31 Abs. 3 EGBGZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die soziale Betreuung der Inhaftierten wird - unter Mitarbeit des Sozial  -  dienstes   -   durch   den   Verantwortlichen   und   das   Betriebspersonal  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Übergangsrecht
                            1  Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängigen  Verfahren unterstehen dem neuen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Inkrafttreten
                            1  Die  vorliegende   Verordnung   wird   im  Amtsblatt   veröffentlicht   und   tritt  gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.02.1997  15.07.1997  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1997 f 140,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            342 | d 150, 350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  26.02.1997  15.07.1997  Erstfassung  RO/AGS 1997 f 140,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            342 | d 150, 350