Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
                            Einführungsgesetz zur Schweizerischen  Zivilprozessordnung (EGzZPO)  Vom 16. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  31 der Kantonsverfassung  2  )  ,  nach Einsichtnahme in die Botschaft der Regierung vom 23.  März 2010  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz enthält die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Schweizeri  -  schen Zivilprozessordnung  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte auf dem  Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Organisation  der Schlichtungsbehörden und Gerichte  richtet  sich  nach  dem  Gerichtsorganisationsgesetz  5  )  , soweit die ZPO oder dieses Gesetz keine Regelung  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das kantonale Zivilrecht sowie die zivilrechtlichen Zuständigkeiten von Verwal  -  tungsbehörden richten sich nach der Einführungsgesetzgebung zum ZGB  6  )   und zum  OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2009/2010, 853
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 853
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BR  173.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  BR  210.200
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verfahrenssprache
                            1  Die   Verfahrenssprachen   der   Schlichtungsbehörden   und   der   Zivilgerichte   im  Kanton Graubünden richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schlichtungsbehörden
                            1  Die Aufgaben der Schlichtungsbehörde gemäss Zivilprozessordnung  4  )   obliegen:  a)  dem Vermittleramt, soweit nicht eine andere Schlichtungsbehörde zuständig  ist;  b)  der   Schlichtungsbehörde   für   Mietsachen   bei   Streitigkeiten   aus   Miete   und  Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen;  c)  der   Schlichtungsbehörde   für   Gleichstellungssachen   bei   Streitigkeiten   nach  dem bundesrechtlichen Gleichstellungsgesetz  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde richtet sich nach den Bestim  -  mungen der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Erstinstanzliches Gericht
                            1. Einzelrichterin, Einzelrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, ent  -  scheidet ein Mitglied des Regionalgerichts in einzelrichterlicher Kompetenz:  *  a)  in Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt;  b)  bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Betrag bis 5000  Franken;  c)  über die Ehescheidung, Ehetrennung oder die Auflösung der eingetragenen  Partnerschaft auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung;  d)  über die Vollstreckung;  e)  über Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote im Sinn der Zivilprozess  -  ordnung  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er erledigt Rechtshilfegesuche, soweit nicht das Kantonsgericht dafür zu  -  ständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. Kollegialgericht
                            1  Das Regionalgericht amtet als erstinstanzliches Zivilgericht, soweit nicht die Ein  -  zelrichterin oder der Einzelrichter zuständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es entscheidet in Fünferbesetzung:  a)  in Angelegenheiten, für die das ordentliche Verfahren gilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  492.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  151.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht  erreicht ist;  c)  über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;  d)  auf Anordnung der oder des Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den anderen Fällen entscheidet das Regionalgericht in Dreierbesetzung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 3. Kantonsgericht
                            1  Das Kantonsgericht beurteilt als erstinstanzliches Gericht die Fälle, in denen das  Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht, soweit nicht das Verwaltungs  -  gericht zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz über:  a)  den Rechtsschutz in klaren Fällen bei Streitigkeiten, für die das Bundesrecht  eine einzige kantonale Instanz vorsieht;  b)  Schiedsgerichtssachen mit Ausnahme der Beurteilung von Beschwerden und  Revisionsgesuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtsmittelinstanz
                            1  Das   Kantonsgericht   beurteilt   als   Rechtsmittelinstanz   zivilrechtliche   Berufungen  und Beschwerden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn:  a)  der Streitwert 5000  Franken nicht überschreitet;  b)  ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder  unbegründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ergänzende Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. RECHTSHILFE UND MITWIRKUNG VON BEHÖRDEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtshilfe
                            1  Das Kantonsgericht ist die kantonale Zentralbehörde für Rechtshilfegesuche aus  dem Ausland im Sinne der Staatsverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustellung ins Ausland erfolgt direkt von Behörde zu Behörde. Wenn der di  -  rekte Verkehr durch Bundesrecht oder Staatsvertragsrecht ausgeschlossen ist, erfolgt  die Zustellung über das Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Mitwirkung von Behörden
                            1  Das  für  die   Vollstreckung  zuständige   Gericht   kann  für  Zwangsmassnahmen  im  Rahmen des Bundesrechts die Kantons- oder die Gemeindepolizei beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geht es um Kinderbelange, kann das Gericht die Kindesschutzbehörde am Aufent  -  haltsort der Kinder mit dem Vollzug beauftragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mitwirkungspflichten in anderen kantonalen Erlassen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * Elektronische Überwachung
                            1  Das Amt für Justizvollzug vollstreckt elektronische Überwachungen gemäss Arti  -  kel  28c ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wertet die erhobenen Daten periodisch oder auf Antrag des anordnenden Ge  -  richts hin aus. Erhält das Amt für Justizvollzug Kenntnis von einer Verletzung des  zu überwachenden Verbots, informiert es das anordnende Gericht. Es ist berechtigt,  der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien eine solche Verletzung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Missachtet die zu überwachende Person die Instruktionen des Amts für Justizvoll  -  zug und vereitelt sie dadurch die elektronische Überwachung, kann das Amt für Jus  -  tizvollzug beim anordnenden Gericht  die Aufhebung der elektronischen Überwa  -  chung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Massnahmendauer erstattet das Amt für Justizvollzug dem anord  -  nenden Gericht Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im  Übrigen  bearbeitet  es die  Überwachungsdaten  nach  den  Regeln,  die  für  die  elektronische Überwachung von strafrechtlichen Kontakt- und Rayonverboten gel  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Amt für Justizvollzug stellt die Kosten der elektronischen Überwachung dem  anordnenden Gericht in Rechnung. Dieses trägt die Vollstreckungskosten, soweit sie  nicht der überwachten Person überbunden werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. BESONDERE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schlichtungsverfahren
                            1  Mit der Einladung zur Vermittlung weist die Schlichtungsbehörde auf die Möglich  -  keit einer Mediation hin. Sie kann eine solche auch empfehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schlichtungsverhandlung findet in einem Amtslokal am Wohnsitz, Sitz oder  Aufenthaltsort der beklagten Partei statt, sofern dieser im Gerichtssprengel liegt. In  den übrigen Fällen oder mit Zustimmung der Parteien findet die Verhandlung am  Sitz des Vermittleramts statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausnahmen vom Anwaltszwang
                            1  Die Vertretung durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetragene  oder Freizügigkeit nach dem BGFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   geniessende Person ist auf begründetes Gesuch  im Einzelfall mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden möglich:  a)  zur nichtberufsmässigen Vertretung;  b)  in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nach Massgabe der Zivilprozess  -  ordnung  2  )  ;  c)  in miet- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten durch beruflich qualifizierte Per  -  sonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unentgeltliche Rechtspflege
                            1  Vor Einreichung der Klage beim Gericht entscheidet die oder der Vorsitzende des  erstinstanzlichen Gerichts über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist in der Regel anzuhören. Die Steuerverwaltung teilt dem für die  Stellungnahme zuständigen Amt oder dem Gericht die notwendigen Daten mit. Es  kann die Daten mittels Abrufverfahren zugänglich machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege werden auf die Gerichtskasse genom  -  men, soweit sie gemäss Zivilprozessordnung  3  )   zu Lasten des Kantons gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Nachzahlung richten sich nach dem Ver  -  waltungsrechtpflegegesetz  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gelten für die Mediation  im Sinn der Zivilprozessordnung  5  )  , wenn:  a)  die Parteien nicht über die erforderlichen Mittel verfügen;  b)  ihr Rechtsbegehren oder die Mediation nicht aussichtslos erscheinen und;  c)  sie durch eine anerkannte Mediatorin oder einen anerkannten Mediator durch  -  geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Entscheid über bestrittene Ausstandsbegehren
                            1  Ist der Ausstand streitig, entscheidet in Abwesenheit der betroffenen Person:  a)  das in der Hauptsache zuständige Gericht;  b)  das Gericht in Ausstandsfällen bei einzelrichterlichen Zuständigkeiten;  c)  *  das Regionalgericht in Ausstandsfällen bei Schlichtungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  935.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BR  173.000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht
                            1  Die Akten des Schlichtungsverfahrens werden bei der Schlichtungsbehörde und die  Gerichtsakten beim Gericht aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die   Akteneinsicht   über abgeschlossene  Verfahren  entscheidet   die  Behörde  oder das Gericht, welche oder welches die Akten aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend ge  -  macht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide   über   die   Akteneinsicht   können   schriftlich   innert   30  Tagen   mit   Be  -  schwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. VERFAHRENSKOSTEN UND RECHNUNGSWESEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verfahrenskosten
                            1  Die Tragung der Prozesskosten richtet sich nach der Zivilprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren und die Entscheidgebühr bemessen  sich nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der  kostenpflichtigen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pauschale beträgt höchstens 30  000  Franken. In Verfahren, die einen besonders  grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 100  000  Fran  -  ken.  Bei  Einigung  oder  Verzicht  auf ein vollständig begründetes  Urteil  wird  die  Pauschale   für   das   Schlichtungsverfahren   beziehungsweise   die   Entscheidgebühr  angemessen reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Kantonsgericht regelt die Höhe der Pauschalen in einer Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Entschädigungen
                            1  Die   Entschädigung   der   Parteivertretung   sowie   der   unentgeltlichen   Rechtspflege  richten sich nach der Zivilprozessordnung  4  )  und der Anwaltsgesetzgebung  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Entschädigung   von   Zeuginnen   und   Zeugen   für   den   Erwerbsausfall   beträgt  höchstens 500  Franken pro Tag. Die Entschädigung der Spesen erfolgt höchstens zu  den für die Angestellten des Kantons geltenden Ansätzen. Das Kantonsgericht regelt  die Einzelheiten in einer Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechnungswesen und Inkasso
                            1  Die   Schlichtungsbehörden   und   Zivilgerichte   führen   für   jeden   Fall   eine   eigene  Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  320.210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BR  310.100   und BR  310.250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BR 310.210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen richten sich das Rechnungswesen und das Inkasso nach den Bestim  -  mungen über die Gerichtsorganisation  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Zivilverfahren vor Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Grundsatz
                            1  Die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Zivilrechts sowie  das Verfahren richten sich insbesondere nach den Einführungsgesetzen zum Zivilge  -  setzbuch  2  )   und zum Obligationenrecht  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufhebung von Erlassen
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:  a)  Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1.  Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ;  b)  Beitritt vom 2.  März 1975 zum Konkordat vom 28.  Oktober 1971 über die  Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  5  )  ;  c)  Beitritt vom 14.  Juni 1987 zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivil  -  urteilen vom 10.  März 1977  6  )  ;  d)  Beitritt   vom   2.  März   1975   zum   Konkordat   vom   27.  März   1969   über   die  Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  ;  e)  Beitritt vom 28.  Mai 1978 zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger  Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26.  April 1974 und 8./9.  November 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  ;  f)  Beitritt vom 28.  Februar 1904 zum Konkordat betreffend Befreiung von der  Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 5./20.  No  -  vember 1903  9  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz aufgeho  -  ben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivil  -  prozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  sowie dieses Gesetzes Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  173.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  210.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AGS 1985, 1516; BR 320.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  AGS 1975, 871; BR 220.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  AGS 1987, 1974; BR 320.030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  AGS 1975, 747; BR 320.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  AGS 1978, 333; BR 320.065
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  aRB 574; BR 320.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang  2  )   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit   grossrätliche   Verordnungen,   die   den   Vorgaben   von   Artikel  32  Absatz  1  Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   nicht entsprechen, den Bestimmungen der Schweizerischen Zi  -  vilprozessordnung  4  )    oder deren Umsetzung in diesem Gesetz widersprechen, kann  der Grosse Rat sie durch Verordnung an diese Erlasse anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übergangsrecht
                            1  Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach  neuem Recht sachlich zuständigen Behörden weitergeführt. Im Übrigen richtet sich  das Verfahren nach dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Welches Gemeinwesen die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege in hängigen  Verfahren zu tragen hat, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Rückforderung   der   Kosten   für   die   unentgeltliche   Rechtspflege   ist   das  Gemeinwesen zuständig, das die Kosten getragen hat. Im Übrigen richtet sich das  Verfahren nach dem neuen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2010, S. 2483 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Die Referendumsfrist ist am 29.  September 2009 ungenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Mit RB vom 21.  Dezember 2010 auf den 1.  Januar 2011 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 9 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 4 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 5 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 5 Abs. 3  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 13 Abs. 1, c)  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2021  01.01.2022  Art. 9a  eingefügt  2021-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  16.06.2010  01.01.2011  Erstfassung  -