Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau
                            Geschäftsreglement des Evangelischen Kirchenrates des  Kantons Thurgau  vom 12. März 2008 (Stand 1. Januar 2023)  Gestützt auf §  71 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche des Kantons  Thurgau   vom   27.  November   2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    gibt   sich   der   Evangelische   Kirchenrat   des  Kantons Thurgau folgendes Geschäftsreglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kirchenrat  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Präsidium
                            1  Das Kirchenratspräsidium führt den Vorsitz an den Sitzungen, regelt den schriftli  -  chen Verkehr des Kollegiums und beaufsichtigt die Kirchenratskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist es verhindert, tritt das Vizepräsidium und nachfolgend das amtsälteste Mitglied  des Kirchenrates an seine Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kollegialbehörde
                            1  Der Kirchenrat vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. Die Ratsmitglieder  sind grundsätzlich dem Mehrheitsbeschluss verpflichtet. Der Kirchenrat kann auf  Antrag mit Mehrheitsbeschluss für einzelne Geschäfte die Aufhebung der Kollegia  -  litätspflicht beschliessen und damit die Vertretung einer abweichenden Meinung der  Minderheit nach aussen zulassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unfall- und Haftpflichtversicherung
                            1  Die Mitglieder des Kirchenrates werden durch die Landeskirche gegen Unfall und  gegen Haftpflichtansprüche versichert. Die Prämien gehen mit Ausnahme allfälliger  Beiträge für die Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten der Landeskirche. Für die  NBU-Prämien gelten die gleichen Bestimmungen wie für das übrige landeskirchli  -  che Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  187.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  187.22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Pensionskasse
                            1  Die Mitglieder des Kirchenrates sind nach den Bestimmungen des Reglements der  PERKOS bei dieser versichert.  II. Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vorbereitung
                            1  Die zu beratenden Geschäfte sind vom ressortverantwortlichen Mitglied im Voraus  kurz zu erläutern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kirchenrat kann eine Kommission einsetzen um ein Geschäft vorzuberaten.  Die Kompetenz und Aufgabe dieser Kommission ist im konkreten Fall durch den  Kirchenrat näher zu definieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Wahl von landeskirchlichen Angestellten kann der Kirchenrat fallweise  eine Nominationskommission bestehend aus zwei Kirchenratsmitgliedern und gege  -  benenfalls zwei bis drei Mitgliedern der für die zu besetzende Stelle zuständigen Be  -  gleitkommission einsetzen. Diese Nominationskommission macht zu Handen des  Kirchenrates einen oder mehrere Vorschläge. Der Kirchenrat ist daran nicht gebun  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beschlussfassung
                            1  Der Kirchenrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.  Anträge aus einem Ressort werden in der Regel nur in Anwesenheit des Ressortzu  -  ständigen behandelt. In dringenden Fällen oder nach Absprache kann auch das Kir  -  chenratspräsidium ein Geschäft vertreten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleich  -  heit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den das Präsidium gestimmt hat. Es  wird offen abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zirkulationsbeschlüsse
                            1  In dringenden Fällen erfolgt die Beschlussfassung auf dem Weg der Zirkulation.  Der Beschluss kommt zustande, wenn die Mehrheit der Mitglieder dem Antrag  schriftlich zugestimmt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Präsidialbeschluss
                            1  Kann der Kirchenrat in Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen, nicht  rechtzeitig entscheiden, verfügt das Kirchenratspräsidium an seiner Stelle. Es infor  -  miert den Kirchenrat umgehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es entscheidet zudem in den vom Kirchenrat delegierten Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Rechtsprechung
                            1  Im Rekursverfahren vor dem Kirchenrat leitet das Kirchenratspräsidium das Ver  -  fahren. Es führt allfällige Abklärungen durch und holt die notwendigen Stellungnah  -  men ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann diese Aufgabe auch dem verantwortlichen Kirchenratsmitglied für das  Ressort Recht übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausstand
                            1  Es gilt die Ausstandsregel gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  (VRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat ein Mitglied aus persönlichen Gründen den Ausstand zu wahren, verlässt es die  Sitzung. In den übrigen Fällen bleibt es anwesend, nimmt jedoch an der Beratung  oder Abstimmung nicht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beachtung des Ausstandes ist im Beschluss festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Amtsgeheimnis
                            1  Die Mitglieder des Kirchenrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen ha  -  ben Verschwiegenheit zu bewahren über alle Vorkommnisse, an deren Geheimhal  -  tung die Kirche oder beteiligte Personen ein Interesse haben.  III. Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Termine und Teilnahme
                            1  Es finden in der Regel monatlich zwei bis vier Sitzungen statt. Eine ausserordentli  -  che Sitzung findet statt auf Einladung des Kirchenratspräsidiums aufgrund anstehen  -  der Geschäfte oder auf Begehren der Mehrheit der Mitglieder.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Verhinde  -  rungsfall ist das Präsidium rechtzeitig zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Beratung einzelner Traktanden können Kommissionsmitglieder oder andere  Sachverständige beigezogen werden. Über die Teilnahme entscheidet das Präsidium  allenfalls in Absprache mit den Ressortverantwortlichen. Die Teilnahme ist auf der  Traktandenliste aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einladung und Unterlagen
                            1  Einladung und Sitzungsunterlagen sind rechtzeitig zuzustellen, so dass sie in der  Regel zwei Tage vor der Sitzung im Besitz der Ratsmitglieder sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Sitzungsunterlagen gehören Traktandenliste, Beschlussanträge für alle we  -  sentlichen zum Beschluss traktandierten Geschäfte, zur Meinungsbildung wesentli  -  che ergänzende Unterlagen sowie das Protokoll der letzten Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Traktanden
                            1  Auf der Traktandenliste aufzuführen sind sämtliche zum Beschluss anstehenden  Geschäfte sowie wichtige Orientierungen und Vorberatungen. In dringenden Fällen  kann die Traktandenliste an der Sitzung mit Mehrheitsbeschluss ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reihenfolge richtet sich nach der Dringlichkeit. Die für das Geschäft zuständi  -  ge Person ist in der Traktandenliste namentlich aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Am Schluss der Sitzung erhalten alle Ratsmitglieder sowie das Kirchenratsaktuari  -  at oder dessen Stellvertretung die Möglichkeit, zu nicht traktandierten Geschäften  aus ihrem Ressort zu informieren oder sich zu weiteren Punkten zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Anträge
                            1  Anträge oder Traktandenwünsche von Kirchenratsmitgliedern, welche spätestens  sieben Tage vor einer ordentlichen Sitzung beim Kirchenratspräsidium eingehen,  werden auf die Traktandenliste genommen. Sie sind wenn möglich als Beschlussan  -  träge einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Pendenzenliste
                            1  Das Kirchenratsaktuariat führt eine Pendenzenliste. Diese ist periodisch zu über  -  prüfen und zu aktualisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Protokoll
                            1  Die Protokollführung im Kirchenrat obliegt dem Kirchenratsaktuariat oder dessen  Stellvertretung. Das Protokoll wird grundsätzlich an der folgenden Sitzung zur Ge  -  nehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es umfasst die Beschlüsse und Zwischenentscheide inklusive deren Begründung.  Ferner enthält es Absprachen über das weitere Vorgehen sowie wesentliche Erwä  -  gungen und den wesentlichen Inhalt von Orientierungen. Nicht einstimmig gefasste  Beschlüsse sind mit den Stimmenzahlen zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Mitteilung der Beschlüsse
                            1  Beschlüsse – allenfalls als Vorinformation in Kurzform – und Erwägungen des  Kirchenrates sind den Betroffenen durch Protokollauszug oder in Briefform mitzu  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Publikation
                            1  Verhandlungen   und   Beschlüsse   von   allgemeinem   Interesse   sind,   sofern   nicht  Zweckmässigkeits- oder andere Gründe die Geheimhaltung erfordern, in angemesse  -  ner Weise zu publizieren. Die Publikation erfolgt auf der Website der evangelischen  Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen kann die Information vorgezogen oder in anderer Form (z.B.  Medienkonferenz, Infoveranstaltung) erfolgen. Diese Fälle sind im Kirchenrat abzu  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide mit rechtssetzendem Charakter werden im Amtsblatt des Kantons Thur  -  gau veröffentlicht.  IV. Ressorts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Aufteilung und Stellvertretung
                            1  Die Aufgaben des Kirchenrates werden Ressorts zugeordnet, für die mindestens je  ein Mitglied des Kirchenrates zuständig ist. Es besteht eine Stellvertretungsrege  -  lung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die aktuelle Gliederung und Abgrenzung der Ressorts wird jeweils im Jahresbe  -  richt festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aufgaben
                            1  Die Zuständigkeit für ein Ressort umfasst hauptsächlich folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Formulierung der kurz- und mittelfristigen Zielsetzungen und Aufzeigen der  künftigen Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Erarbeitung eines Budgetentwurfs zuhanden des Kirchenrates in Zusammen  -  arbeit mit dem Amt oder den Ämtern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Vorbereitung von Anträgen aus dem Ressort an den Kirchenrat allenfalls in  Zusammenarbeit mit den Kommissionen oder den landeskirchlichen Ange  -  stellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Vertretung des Budgets und der Anträge im Kirchenrat und gegebenenfalls  gegenüber der Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Begleitung von Projekten, die zu Kirchenratsbeschlüssen führen oder solche  vollziehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Führung oder Vertretung in den zugeordneten Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Wahrnehmung von Delegationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Operative Führung des Ressorts: Überwachung der Aufgabenerfüllung und  Verantwortung für den Vollzug der Beschlüsse und die Einhaltung des Bud  -  gets
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Finanzkompetenz
                            1  Die Ressortverantwortlichen treffen Finanzentscheide in ihrem Sachgebiet bis zum  Betrage von Fr.  1'000. Ausgenommen sind vertraglich vereinbarte Ausgaben. Sie vi  -  sieren die Rechnungen, können aber diese Aufgabe ganz oder teilweise auch an Mit  -  arbeitende übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen zwischen landeskirchlichen  Mitarbeitenden und dem Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Präsidium
                            1  Das Präsidium umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kirchenratssitzungen vorbereiten und leiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die eingehenden Geschäfte prüfen und über deren Erledigungsart entscheiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Entscheiden über Geschäfte, deren Behandlung durch Reglemente, Erlasse  oder langjährige Übung gegeben sind und diese in Protokollen festhalten, die  der Gesamtbehörde zur Kenntnisnahme unterbreitet werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Den Geschäftsgang überwachen und die Zusammenarbeit zwischen den Res  -  sorts und ressortunabhängigen Sachgebieten, den Ausschüssen, der Verwal  -  tung und den Arbeitsstellen organisieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Die Gesamtbehörde gegen aussen und gegenüber den Kirchgemeinden sowie  der Verwaltung, den Dienststellen, den Inhabern gesamtkirchlicher Ämter und  Kommissionen repräsentieren und vertreten, soweit diese Aufgabe nicht dele  -  giert wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Das landeskirchliche Personal gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den  Ressortverantwortlichen führen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Die Öffentlichkeit im Namen der Gesamtbehörde informieren  V. Kirchenrätliche Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Wahlen
                            1  Der Kirchenrat wählt die Mitglieder der kirchenrätlichen Kommissionen für eine  Amtszeit von vier Jahren, beginnend zwei Jahre nach Beginn der Amtsperiode des  Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Präsidium
                            1  Kommissionen werden in der Regel durch das für das betreffende Ressort zuständi  -  ge Mitglied des Kirchenrates präsidiert. Im übrigen konstituieren sich die Kommis  -  sionen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Ständige Kommissionen
                            1  Die   grundsätzliche   Zusammensetzung   der   ständigen   Kommissionen   sowie   die  massgebenden Rechtsgrundlagen und Aufgaben sind in Anhang 1 festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Kompetenzen der Kommissionen
                            1  Die Aufgaben und Kompetenzen der Kommissionen werden in einer gesetzlichen  Grundlage oder in einem Beschluss des Kirchenrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Berichterstattung
                            1  Die Kommissionen halten ihre Beschlüsse in einem Protokoll fest, das sie an das  Präsidium des Kirchenrates weiterleiten. Sie erstatten dem Kirchenrat jährlich Be  -  richt über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Finanzkommission
                            1  Die Finanzkommission des Kirchenrates setzt sich zusammen aus dem Kirchen  -  ratspräsidium, einem weiteren Mitglied des Kirchenrates sowie dem Quästorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkommission entscheidet insbesondere über die Anlagepolitik der landes  -  kirchlichen Gelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie prüft zudem die Stipendiengesuche nach dem Reglement der Evangelischen  Synode des Kantons Thurgau über die Ausrichtung von kirchlichen Ausbildungsbei  -  trägen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und entscheidet darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Entscheide können mit Einsprache beim Kirchenrat innert 30  Tagen ange  -  fochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über die Ausrichtung von Darlehen entscheidet der Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Revisorat
                            1  Das Revisorat besteht aus dem Kirchenratspräsidium und dem Quästorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es überprüft im Namen des Kirchenrates die Jahresrechnungen der Kirchgemein  -  den im Sinne der Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau  über die Verwaltung und das Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Dazu kann es Fachpersonen beizie  -  hen oder nach Rücksprache mit dem Kirchenrat mit der Überprüfung beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung der Jahresrechnung erfüllt, so  spricht es diese aus, andernfalls leitet es die Sache an den Kirchenrat weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  187.29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  187.191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Delegation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Grundsätze und Berichterstattung
                            1  Vom Kirchenrat ernannte Delegierte in Organisationen und Institutionen üben ihr  Mandat im Interesse der Landeskirche aus. Entscheide von grosser Bedeutung sind  vorab im Kirchenrat zu diskutieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Tätigkeit und das Geschehen in Organisationen und Institutionen ist peri  -  odisch sowie bei wesentlichen Ereignissen und Problemen oder vor wichtigen Ent  -  scheiden dem Kirchenrat Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aktuariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufgaben
                            1  Das Aktuariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  führt das Protokoll der Gesamtbehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  führt das Archiv der Kantonalkirche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ist in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidium verantwortlich für den  Vollzug der Beschlüsse der Synode und des Kirchenrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  führt eine Liste der pendenten Geschäfte des Kirchenrates und überwacht in  Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidium den Geschäftsgang bis zu de  -  ren Erledigung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  prüft und bearbeitet in Zusammenarbeit mit dem ressortverantwortlichen Kir  -  chenratsmitglied Rechtsfragen der Kantonalkirche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  organisiert in administrativer Hinsicht in Zusammenarbeit mit der Kanzlei den  Ablauf der Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  und übernimmt weitere durch den Kirchenrat zugewiesene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Quästorat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Aufgaben
                            1  Das Quästorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  vollzieht die finanziellen Beschlüsse der Synode und des Kirchenrates und der  Kommissionen gemäss entsprechendem Protokoll,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  führt das Rechnungswesen der Kantonalkirche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bereitet das Budget, den Finanzplan und die Jahresrechnung zuhanden des  Kirchenrates vor,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  unterbreitet dem Kirchenrat in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsidi  -  um einen Antrag bezüglich Finanzausgleichsbeiträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  verwaltet das Vermögen der Kantonalkirche nach generellen und speziellen  Weisungen des Kirchenrates, des Kirchenratspräsidiums oder der Finanzkom  -  mission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  kontrolliert das Rechnungswesen der Kirchgemeinde sowie der kantonalkirch  -  lichen Ämter und Institutionen in Zusammenarbeit mit dem Kirchenratspräsi  -  dium und allfälligen weiteren Fachpersonen im Hinblick auf deren Genehmi  -  gung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  ist verantwortlich für die finanzielle Verwaltung der Liegenschaft Bernerhaus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  besorgt die finanzielle Personaladministration,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  erledigt im Auftrag der Finanzkommission die Stipendiengesuche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  übernimmt weitere durch den Kirchenrat zugewiesene Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  und übernimmt die Stellvertretung des Aktuariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Zeichnungsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Zeichnungsbefugnis
                            1  Es zeichnen zu zweien das Kirchenratspräsidium und das Aktuariat, bei Stellvertre  -  tung das Quästorat, für die Gesamtbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es zeichnen zu zweien das Kirchenratspräsidium und das Quästorat für Kapitalan  -  lagen und bei finanziellen Entscheidungen des Kirchenrates oder der Finanzkommis  -  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 * ...
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  12.03.2008  01.06.2008  Erstfassung  18/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 6 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 7 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 12 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
§ 20 Abs. 1 29.06.2022 01.01.2023 geändert 51/2022
                            Titel 5.  29.06.2022  01.01.2023  aufgehoben  51/2022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 29.06.2022 01.01.2023 aufgehoben 51/2022
                            Anhang 1: Kirchenrätliche Kommissionen  Kommission  Grundlage / Aufgabe  Res  sort  Anz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  davon  KR  weitere  Finanz  kom-  mission  §  29 des Geschäftsreglements des  Kirchenrates  –  Vorbereitung von Finanzent-  scheiden zu Handen des Kir-  chenrates  –  Unterstützung der Tätigkeit  des Quästorats  –  Antrag betr. Stipendiengewäh-  rung  Präsidi-  al  ressort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  2  Quästorat  Kommission  kirchliche  Bauten  KR  -  Beschluss vom  06.05.1964  –  Unterstützung der Kirchenvor-  steherschaften bei der Aufgabe  des Erhalts von bestehenden  Bauten und bei der Planung  und  Ausführung von Neubau-  ten  –  Beratung des Kirchenrats bei  Entscheiden betr. Anerken-  nung des Aufwands in Finanz  -  ausgleichsgemeinden  –  Verbindung zur kant. Denk-  malpflege  sicherstellen  Präsidi-  al  ressort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  –  1 Pfarrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Archi-  tekt*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglied  der kant.  Denkmal  -  pfleg  e*  * mit je 1  Stellvertre-  ter  Kommission  für Diakonie  Synodebeschlüsse vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.06.1993/23.06.1997  Gegenwärtig in Überarbeitung  (Vorlage  «Mission und Diakonie  »  in Behandlung durch Synode)  Diako-  nie und  Werke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1  1 Vertre-  tung  HEKS  -Re-  gionalstelle  Kommission  für Frauen  an-  liegen  KR  -  Beschluss  vom 09.12.1998  aus Arbeitsgruppe Dekade «  Kir-  che in Solidarität mit den Frauen  »  hervorgegangen  Diako-  nie und  Werke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1  Kommission  HEKS/Brot  für alle  In Überarbeitung (Vorlage  «  Mis-  sion und Diakonie  »  in Behandlung  durch Syno  de)  Diako-  nie und  Werke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommission  Grundlage / Aufgabe  Res  sort  Anz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  davon  KR  weitere  Missions  -  kommission  In Überarbeitung (Vorlage  «  Mis-  sion und Diakonie  »  in Behandlung  durch Synode)  Seel-  sorge,  Mission,  Theolo-  gie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  1  Katecheti-  sche Kom-  mission  §  32 und §  33 der Verordnung  «Kirche, Kind und Jugend» (Ver-  ordnung KKJ; RB   187.122)  KKJ  5  -  7  1  Kommission  kirchliches  Feiern  §  32 ff. Verordnung KKJ und Sy-  nodebeschluss vom 26. Nov. 2001  KKJ  5  -  7  1  Kommission  Gemeinde  -  Jugendarbeit  §  32 ff. Verordnung KKJ  KKJ  5  -  7  1  Begleitkom-  mission Stel-  lenvermitt-  lung  KR  -  Beschluss vo  m  08.12.1999  Diako-  nie und  Werke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2  KR  -  Mit-  glied Ress-  ort KKJ  Kommission  Erwachse-  nenbildung  Gesamtkonzept der Synode über  die Erwachsenenbildung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1996  –  Koordination und Absprachen  in allen Bereichen der Evang.  Erwachsenenbildung  –  Begleitung der in d  er EB Täti-  gen  –  Vergabe von projektbezoge-  nen Aufträgen  Theolo-  gie/ Er-  wachse-  nenbil-  dung/  Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  -  6  1  -  2  Je 2 aus  dem Be-  reich ge-  meinde  be-  zogene EB  und tecum  Arbeits  -  gruppe tecum  Vertrag ELK mit Heimstättenver-  ein (bzw. Verein tecum) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.08.1980  und Gesamtkonz  ept  der Synode über die Erwachsenen-  bildung vom 25.11.1996  –  Programmgestaltung tecum  –  Aufsicht über tecum  -  Leitung  Theolo-  gie/ Er-  wachse-  nenbil-  dung/  Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  -  7  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommission  Grundlage / Aufgabe  Res  sort  Anz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  davon  KR  weitere  Begleitkom-  mission The-  ologiekurs  Gesamtkonzept der Synode über  die Erwachsenenbildung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1996  –  Begleitung der Beauftragten  für die Theologiekurse  –  Verbindung Katechetik-  Aus-  bildung/ Theologiekurs  Theolo-  gie/ Er-  wachse-  nenbil-  dung/  Medien  sowie  KKJ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  2  KR  -  Mit-  glied  Ressort  KKJ  Ökum.  Medien  kom-  mission  Beschluss an der gem. Sitzung  von kath. und evang. Ki  rchenrat  vom  14.05.1986  –  Begleitung der Verantwortli-  chen für die kirchlichen Sen-  dungen bei Radio Top  –  Verbindung Kirche/Medien  Theolo-  gie/ Er-  wachse-  nenbil-  dung/  Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  1  3 kath. LK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 evang.  LK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Freikirche  Arbeits  aus-  schuss Fonds  für diakoni-  sche Aufga-  ben  Vero  rdnung über den Fonds für  diakonische Aufgaben vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.1999  –  Beurteilung von Beitragsgesu-  chen und Antragstellung an  Kirchenrat  Diako-  nie und  Werke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  1  2 Mitglie-  der der  Kommis-  sion für Di-  akonie  Kommission  Kirchen  -  musik  Synodebeschluss vom  21.06.2004  –  Aus  - und Weiterbildung im  Bereich Kirchenmusik  befristet 2004  -2008  Theolo-  gie/ Er-  wachse-  nenbil-  dung/  Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  -  7  1