Verordnung über die Gemeindearchive
                            Verordnung  über die Gemeindearchive  vom 26. Juni 1984 (Stand 1. Januar 1985)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Ausführung von Art.  154  Abs.  2 des Gemeindegesetzes vom 23.  August 1979  1  als Verordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die Gemeinde bewahrt Protokolle und wichtige Akten im Gemeindearchiv auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gemeindearchiv dient den Behörden, deren Akten darin aufbewahrt werden,  und steht Dritten im Interesse von Wissenschaft oder Rechtsanwendung zur Be  -  nützung offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Vorschriften des Kantonsgerichtes über die Aufbewahrung  von Akten des Vermittlers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Unterbringung
                            1  Das Gemeindearchiv soll in einem einzigen Gebäude untergebracht sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Archivräume müssen trocken, lüftbar, feuer- und einbruchsicher sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dürfen nicht zu archivfremden Zwecken verwendet werden; ausgenommen ist  die Verwendung als Büroraum der Gemeindeverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Benützung
                            1  Die archivierten Akten sind in den Archivräumen zu benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen ausnahmsweise ausgeliehen werden, wenn:  a)  der Benützer vertrauenswürdig und dem Archivar bekannt ist;  b)  das Anfertigen von Kopien zu aufwendig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 1. Januar 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Benützung in den Archivräumen weder dem Benützer noch dem Archivar  zuzumuten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sperrfrist
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nichtveröffentlichte Akten sind während einer Sperrfrist von dreissig Jahren seit  ihrer Anfertigung der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sperrfrist kann verlängert werden, soweit öffentliche oder schutzwürdige pri  -  vate Interessen es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Ausnahmen
                            1  Während der Sperrfrist kann im Interesse von Wissenschaft oder Rechtsanwen  -  dung Einsicht in Akten gewährt werden, wenn der Schutz öffentlicher oder priva  -  ter Interessen gewährleistet ist. Akten, an deren Geheimhaltung kein öffentliches  oder schutzwürdiges privates Interesse besteht, können von der Sperrfrist ausge  -  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständigkeit
                            a) Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Rat:  a)  sorgt für Ablieferung und Archivierung der Akten;  b)  bestimmt einen geeigneten Beamten oder Angestellten als Archivar;  c)  erlässt eine Benützungsordnung;  d)  ist zuständig für Anordnungen nach Art.  4  Abs.  2 und Art.  5 dieser Verord  -  nung. Er kann diese Befugnisse einer Dienststelle übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Archivar
                            1  Der Archivar:  a)  sorgt für eine zweckmässige Archivierung und den Schutz der Akten;  b)  führt ein Verzeichnis der Akten;  c)  überwacht die Benützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 c) Staatsarchiv
                            1  Das Staatsarchiv übt die fachtechnische Aufsicht über die Gemeindearchive aus  und berät die Archivare.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 d) Departement des Innern
                            1  Das Departement des Innern erlässt im Einvernehmen mit weiteren betroffenen  Departementen Weisungen insbesondere über die Archivierungsfristen sowie über  die Zulässigkeit der Aufzeichnung auf Bild- und Datenträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezeichnet die Akten, die nicht aufzubewahren sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über die Archive der Bezirksämter, Gemeinden und öffent  -  lich-rechtlichen Korporationen vom 5. Mai 1948
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1985 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  bGS 1, 235 (sGS  151.57  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  19–99  26.06.1984  01.01.1985  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.1984  01.01.1985  Erlass  Grunderlass  19–99