Verordnung über das Naturschutzgebiet «Birshollen», Laufen
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Birshollen», Laufen  Vom 19. Juni 2018 (Stand 1. August 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  12 des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   betreffend den Na  -  tur- und Landschaftsschutz,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Birshollen», Gemeinde Laufen, durch Regierungs  -  ratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der ge  -  schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht  aus der Parzelle Nr.  1996 des Grundbuchs Laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  integralen Bestandteil dieses Beschlusses bildet und auf dem Geoportal des  Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des  Naturschutzgebiets beträgt 85  Aren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung und Förderung des Feuchtgebiets von regionaler Bedeutung  mit   seinen   charakteristischen   Lebensraumtypen   und   spezifischen  Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und  Pflanzenarten, insbesondere der Amphibien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 31.59, SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent  -  sprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächigen   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Betreten des Schutzgebiets ohne Berechtigung ausserhalb vorhandener  Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Baden, jegliches Eindringen in den Teich sowie Fischen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Campieren sowie unbewilligtes Entfachen von Feuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie  Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf  -  wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherinfor  -  mation und -lenkung, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung  von gebietsfremden und weiteren Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde  bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Aus  -  nahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit dem Tief  -  bauamt, Abteilung Wasserbau, dem Amt für Wald und der Grundeigentümerin  für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss  §§  17, 27 und 28  des Gesetzes vom 20.  November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    über den Natur- und Landschafts  -  schutz. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich  diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei  die Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 31.59, SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo  -  denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1  Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Waldareal
                            1  Für sämtliche Massnahmen im Rahmen der Waldbewirtschaftung, insbeson  -  dere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen sowie die Grundsätze des  naturnahen Waldbaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je  -  weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Jagd
                            1  Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge  -  rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich  verjüngt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach  -  stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist  verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige  Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren  durchführen zu lassen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2018  01.08.2018  Erlass  Erstfassung  GS 2018.043  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  19.06.2018  01.08.2018  Erstfassung  GS 2018.043  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.043