Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über  den Schutz vor gefährlichen Stoffen und  Zubereitungen  (Chemikaliengesetz, AGChem)  vom 14.11.2014 (Stand 01.01.2015)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   den   Schutz   vor   gefährlichen   Stoffen  und Zubereitungen vom 15. Dezember 2000 (ChemG) und dessen Ausfüh  -  rungsverordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV);  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   den   Schutz   von   Gewässern   vom   24.  Januar 1991 (GSchG)  und dessen Ausführungsverordnung vom 28. Okto  -  ber 1998 (GSchV);  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   den   Umweltschutz   vom   7.   Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983 (USG) und dessen Ausführungsverordnungen;  eingesehen   das   kantonale   Gewässerschutzgesetz   vom   16.   Mai   2013  (kGSchG);  eingesehen das kantonale Gesetz über den Umweltschutz vom 18. Novem  -  ber 2010 (kUSG);  eingesehen   das   kantonale   Gesetz   über   den   Wald   und   die   Naturgefahren  vom 14. September 2011 und seine Ausführungsverordnung vom 30. Janu  -  ar 2013;  eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.   November   1998   (kNHG)   und   seine  Ausführungsverordnung   vom   20.  September 2000 (kNHV);  eingesehen   die  Artikel   31   Absatz   3   Buchstabe   a   und   42   Absatz   2   der  Kantonsverfassung;  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Gesetz regelt die Koordination und Ausführung der Bun  -  desgesetzgebung   über   den   Schutz   vor   gefährlichen   Stoffen   und   Zuberei  -  tungen durch die kantonalen Behörden, unter Vorbehalt anderer kantonaler  Bestimmungen, die bereits ihre Anwendung regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Für den Verbraucherschutz zuständiges Departement - Koordi -
                            nation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das für den Verbraucherschutz zuständige Departement ist die kantonale  Koordinationsbehörde   der   Bundesgesetzgebung   über   den   Schutz   vor   ge  -  fährlichen Stoffen und Zubereitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es koordiniert  die dem  Kanton übertragenen  Aufgaben durch die für den  Verbraucherschutz zuständige Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann Aufgaben, die auf dem vorliegenden Gesetz beruhen,  an die zuständigen Dienststellen des Kantons delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Für den Verbraucherschutz zuständige Dienststelle
                            1  Die   für   den   Verbraucherschutz   zuständige   Dienststelle   überwacht   die  Kontrolle des Marktes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spezifische Vollzugsaufgaben werden anderen Dienststellen gemäss den  untenstehenden   Bestimmungen   übertragen,   unter   Vorbehalt   der   Zuteilung  bestimmter Aufgaben durch andere kantonale Gesetzesbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Für den Umweltschutz zuständige Dienststelle
                            1  Die  für   den   Umweltschutz   zuständige   Dienststelle  ist   überwacht   die  Ein  -  haltung der Bestimmungen betreffend Kältemittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Für die Landwirtschaft zuständige Dienststelle
                            1  Die für die Landwirtschaft zuständige Dienststelle ist damit beauftragt:  a)  zu   überwachen,   dass   die   Pflanzenschutzmittel   und   Dünger   auf   den  landwirtschaftlichen   Nutzflächen   (nachfolgend:   LN)   und   auf   anderen  Flächen,   die   in  den   Genuss   von   Direktzahlungen   kommen,   entspre  -  chend den diesbezüglichen Vorschriften verwendet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Bewilligungen zur  beruflichen oder  gewerblichen Anwendung von  Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) aus  -  zustellen,   gemäss  Artikel  4  Buchstabe   a  ChemRRV   und   der   Verord  -  nung   über   die  Direktzahlungen   an  die  Landwirtschaft   vom   23.   Okto  -  ber 2013 (DZV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Für Wald und Landschaft zuständige Dienststelle
                            1  Die für Wald und Landschaft  zuständige Dienststelle stellt die Bewilligun  -  gen   für   die  Anwendung   von   Pflanzenschutzmitteln   und   Düngern   im   Wald  gemäss   Artikel   4   Buchstabe   c   und   den   Anhängen   2.5   und   2.6   der  ChemRRV aus und kontrolliert deren Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Für die Arbeitssicherheit zuständige Organe
                            1  Die zuständigen Vollzugsorgane im Rahmen der Arbeitssicherheit im Sin  -  ne   der  Artikel   47   bis   51   der   Verordnung   über   die  Verhütung   von   Unfällen  und Berufskrankheiten vom 19. Dezember  1983 (VUV) sind mit  der Über  -  wachung   der   beruflichen   oder   gewerblichen  Anwendung   von   chemischen  Substanzen   und   Präparaten   sowie   mit   der   Kontrolle   der   zweckdienlichen  Massnahmen  zum  Schutz des Lebens und der Gesundheit des Personals  von Lehranstalten und Bildungseinrichtungen beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Eigentümer eines Verkehrsweges
                            1  Der  Eigentümer  eines Verkehrsweges  gemäss  dem  Strassengesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   September   1965   überwacht   den   durch   das   Gesetz   vorgeschriebenen  Gebrauch von:  a)  Pflanzenschutzmitteln   auf   und   entlang   von   Strassen   (Anhang   2.5  ChemRRV);  b)  Auftaumitteln   im   öffentlichen   Winterdienst   (Ziffer   3.3   Anhang   2.7  ChemRRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Austausch der notwendigen Daten
                            1  Die   kantonalen   Behörden,   die   mit   der  Ausführung   der   Bundesgesetzge  -  bung   über   den  Schutz   vor   gefährlichen   Stoffen   und  Zubereitungen   beauf  -  ihrer Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kosten
                            1  Für die Erteilung von Bewilligungen, für Kontrollmassnahmen und für wei  -  tere  Anordnungen   betreffend   den   Vollzug   der   eidgenössischen   Chemikali  -  engesetzgebung   erhebt   die   zuständige   kantonale   Behörde   Gebühren   und  Auslagen   gemäss   den   Bestimmungen   des   Gesetzes   betreffend   den   Tarif  der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden  vom 11. Februar 2009 (GTar).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verwaltungsverfahren
                            1  Die  von  den  kantonalen   Vollzugsbehörden   erstellten  Entscheide  unterlie  -  gen der Einsprache an diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde beim Staatsrat angefoch  -  ten werden, mit Ausnahme der Beschwerden gegen Entscheide in Anwen  -  dung der Landwirtschaftsgesetzgebung, welche bei der kantonalen Rekurs  -  kommission   für   den   Bereich   Landwirtschaft   und   Landumlegungen   basie  -  rend auf Artikel 104 des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft  und  die  Entwicklung   des   ländlichen   Raums   vom   8.   Februar   2007   angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die  Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten   bleiben   die   kantonalen   Gesetzesbestimmungen   über   den  Gewässerschutz,  den Umweltschutz,  den Wald und die Naturgefahren  so  -  wie den Natur- und Heimatschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Strafverfahren
                            1  Die zuständige Dienststelle verfolgt  und beurteilt  die Übertretungen  nach  Bundesrecht.   Die   Bestimmungen   der   Schweizerischen   Strafprozessord  -  nung (StPO) beziehungsweise des VVRG sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   in   der   Bundesgesetzgebung   erwähnten   Vergehen   werden   durch   die  zuständige Dienststelle bei den ordentlichen Strafbehörden angezeigt, wel  -  che  in Anwendung   der   StPO   statuieren.   Die Dienststelle  hat  im  Verfahren  Parteistellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufhebung und Inkrafttreten
                            1  Die  Ausführungsverordnung   des   Bundesgesetzes   über   den   Handel   mit  Giftstoffen vom 3. November 1972  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   vorliegende   Rechtserlass   untersteht   nicht   dem   fakultativen   Referen  -  dum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 51/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.11.2014  01.01.2015  Erstfassung  BO/Abl. 51/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2015