Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über  die direkte Bundessteuer  (AGDBG)  vom 24.09.1997 (Stand 12.10.2012)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. De  -  zember 1990 (DBG);  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Ausführungsgesetz regelt den kantonalen Vollzug der di  -  rekten Bundessteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
                            1  Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne von Arti  -  kel 104 DBG wird der kantonalen Steuerverwaltung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen dieser Aufgabe hat die kantonale Steuerverwaltung nament  -  lich nachfolgende Obliegenheiten:  a)  leitet und überwacht den Vollzug des Bundesgesetzes über die direk  -  te Bundessteuer. Sie wacht über die einheitliche Anwendung des Ge  -  setzes auf dem Gebiet des Kantons (Art. 104 DBG);  b)  arbeitet die notwendigen Weisungen für die Steuerpflichtigen und die  Veranlagungsbehörden aus;  c)  stellt die Verbindungen zum Eidgenössischen Finanzdepartement und  dessen Abteilungen und zu den anderen kantonalen Verwaltungen  und den Gerichten sicher;  d)  kontrolliert die Veranlagungsbehörden;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erstellt jährlich mit dem Bund und den anderen Kantonen eine Ab  -  rechnung über die eingegangenen Steuerbeträge (Art. 89, 101 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196 DBG);  f)  bezeichnet die Person, die den Kanton in der Eidgenössischen Er  -  lasskommission vertritt (Art. 102 DBG);  g)  leistet Amtshilfe gemäss Artikel 111 DBG;  h)  gewährt Steuerpflichtigen die Akteneinsicht oder verweigert diese mit  einer anfechtbaren Verfügung (Art. 114 DBG);  i)  erstellt und ergänzt laufend das Register der mutmasslichen Steuer  -  pflichtigen (Art. 122 Abs. 1 DBG);  j)  übt   das  der  kantonalen  Verwaltung  zustehende   Beschwerderecht  (Art. 141 und 146 DBG) aus und vertritt den Kanton in Rekurs- und  Strafverfahren sowie in der Zwangsvollstreckung;  k)  gibt die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine öffentlich be  -  kannt (Art. 163 Abs. 3 DBG);  l)  entscheidet Steuererlassgesuche, soweit sie in der Kompetenz des  Kantons liegen (Art. 167 Abs. 3 DBG);  m)  kann Sicherstellungen verlangen (Art. 169 und 173 DBG);  n)  erteilt dem Handelsregisteramt die Zustimmung zur Löschung einer  juristischen Person (Art. 171 DBG);  o)  erteilt dem Grundbuchamt die Zustimmung zum Eintrag einer neuen  Eigentümerin oder eines neuen Eigentümers im Grundbuch (Art. 172  DBG);  p)  verfolgt Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterzie  -  hungen und erstattet Strafanzeigen (Art. 182 und 188 DBG);  q)  arbeitet mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei speziellen Un  -  tersuchungsmassnahmen zusammen (Art. 190 ff. DBG);  r)  klassiert und bewahrt die Akten auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Veranlagungs- und Einsprachebehörde der natürlichen Perso -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für unselbständige Steuerpflichtige: die Veranlagungs- und Einsprachebe  -  hörde für die Einkommenssteuer ist die kantonale Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für selbständige Steuerpflichtige: die Veranlagungsbehörden für die Ein  -  kommenssteuer sind die kommunalen Steuerkommissionen oder  - auf De  -  legation der betroffenen Gemeinde hin  - die kantonale Steuerverwaltung.  Diese  Kommissionen  setzen  sich  zusammen   aus  einem   Vertreter   der  kantonalen Steuerverwaltung, der den Vorsitz hat, und zwei Vertretern der  betroffenen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsprachebehörde für die Einkommenssteuer ist die kantonale Steu  -  erkommission für die natürlichen Personen. Diese Kommission setzt sich  zusammen aus einem Vertreter der kantonalen Steuerverwaltung, der den  Vorsitz hat, aus zwei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, welche vom  Staatsrat für vier Jahre ernannt werden. Im Fall der zeitweisen Abwesen  -  sich von Experten verbeiständen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Veranlagungsbehörde der juristischen Personen
                            1  Veranlagungsbehörde für die juristischen Personen ist die kantonale Kom  -  mission für die Steuern der juristischen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation ist in Artikel 218 Absatz 3 des kantonalen Steuergeset  -  zes vom 10. März 1976  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Veranlagungsbehörde für die Quellensteuer
                            1  Die Veranlagungsbehörde betreffend die Quellensteuern für die natürli  -  chen und juristischen Personen ist die kantonale Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bezugsbehörde
                            1  Der Bezug der direkten Bundessteuer, der Bussen und der Verzugszinsen  obliegt der kantonalen Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inventaraufnahme und Siegelung
                            1  Die zuständigen Behörden für die Inventaraufnahme im Todesfall und für  die Siegelung sind die Gemeinderichter in Zusammenarbeit mit der kanto  -  nalen Steuerverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Steuerrekurskommission
                            1  Die kantonale Steuerrekurskommission für die Kantons- und Gemeinde  -  steuern im Sinne von Artikel 219a des kantonalen Steuergesetzes vom 10.  März 1976 amtet auch als Steuerrekurskommission für die direkte Bundes  -  steuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Organisation und Tätigkeit sowie das Verfahren und die Kosten sind  innerhalb der bundesrechtlichen Schranken in den Artikeln 150 bis 153 des  kantonalen Steuergesetzes vom 10. März 1976 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Steuerrekurskommission entscheidet als unmittelbar dem  Bundesgericht vorangehende Instanz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verfahren
                            1  Soweit das Bundesrecht nicht abweichende Bestimmungen aufstellt, sind  die allgemeinen Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranla  -  gungs- und Rekursverfahren des Steuergesetzes vom 10. März 1976 ana  -  log anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ordnungsbussen
                            1  Die Ordnungsbussen werden durch die kantonale Steuerverwaltung aus  -  gesprochen. Sie kann diese Kompetenz intern an die Veranlagungsbehör  -  den und Steuerexperten delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kosten
                            1  Die Kosten der Organisation, der Einschätzung und des Bezuges der di  -  rekten Bundessteuer werden dem Anteil entnommen, der dem Kanton zu  -  fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskasse hat die notwendigen Vorschüsse zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufhebung
                            1  Das Ausführungsreglement  betreffend die direkte Bundessteuer vom 25.  April 1990 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Gesetz unterliegt nicht der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es tritt unmittelbar in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.1997  24.09.1997  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1997 f 68 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2006  01.07.2007  Art. 8 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 48/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2012  12.10.1012  Art. 3  totalrevidiert  BO/Abl. 41/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  24.09.1997  24.09.1997  Erstfassung  RO/AGS 1997 f 68 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72