Dekret über die Förderung und Finanzierung der Fremdsprachigenseelsorge
                            Dekret  über die Förderung und Finanzierung der  Fremdsprachigenseelsorge (Fremdsprachigendekret)  vom 16. November 2004 (Stand 1. Januar 2006)  Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen  erlässt  aufgrund von Art.  24  Abs.  1 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des  Kantons St.Gallen vom 18.  September 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Dekret:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das Dekret regelt die Förderung und Finanzierung der Seelsorge für Fremdspra  -  chige im Katholischen Konfessionsteil des Kantons St.Gallen, nachstehend Fremd  -  sprachigenseelsorge genannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Die   Fremdsprachigenseelsorge   ermöglicht   den   Zugewanderten   verschiedener  Herkunft, ihre religiöse Heimat auf der Basis ihrer Kultur und Sprache zu bewah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützt die Integration der Zugewanderten römisch-katholischer Konfes  -  sion durch die Förderung der im gemeinsamen Glauben verankerten Grundwerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   wird   von   den   kirchlichen   Organen   geregelt   und   von   Kirchgemeinden   und  Konfessionsteil gemeinsam gefördert und finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben
                            a) Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kirchgemeinden:  a)  unterstützen die Seelsorger in der Erfüllung der Aufgaben;  b)  stellen die für die Seelsorge notwendigen Kredite und Räume bereit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  orientieren die Fremdsprachigen über Organisation, Aufgaben und Haushalt  der Kirchgemeinde;  d)  geben auf Verlangen die Gemeindeunterlagen an Fremdsprachige ab;  e)  laden regelmässig zur Aussprache mit Seelsorgern und Vertretern der Fremd  -  sprachigen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur   Erfüllung   der   regionalen   Aufgaben   und   Bedürfnisse   organisieren   sich   die  Kirchgemeinden in geeigneter Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Konfessionsteil
                            1  Der Administrationsrat:  a)  arbeitet mit der Kommission der Schweizer Bischofskonferenz für Migration  zusammen;  b)  beschliesst  über die Errichtung und  Aufhebung der Seelsorgestellen im Ein  -  vernehmen mit dem Bischof;  c)  setzt die Gehälter und Entschädigungen fest;  d)  erteilt die für die Erfüllung der Seelsorgeaufgaben erforderlichen Kredite;  e)  setzt die Beiträge an Institutionen  im Dienste der Fremdsprachigenseelsorge  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Kommission
                            1  Der Administrationsrat wählt eine Kommission, die ihn und die Kirchgemeinden  in Fragen der Fremdsprachigenseelsorge berät und seine Beschlüsse unter Anhö  -  rung der betroffenen Seelsorger vollzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommission gehören mindestens je ein Vertreter des Administrationsrates,  des Bischöflichen Ordinariates, der Dekanenkonferenz und des Verbandes Katho  -  lischer Kirchgemeinden des Kantons St.Gallen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d) Fremdsprachigenseelsorge
                            1  Der   Fremdsprachigenseelsorger   erfüllt   die   ihm   durch   die   kirchlichen   Organe  übertragenen Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Ortsseelsorgern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er pflegt den Kontakt zu den konfessionellen Behörden, indem er:  a)  jährlich über seine Seelsorgetätigkeit berichtet;  b)  auf Einladung des Kirchenverwaltungsrates an Sitzungen teilnimmt;  c)  die Fremdsprachigen über wichtige Belange der Kirchgemeinden und der Di  -  özese informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fremdsprachigenseelsorger muss sich in der deutschen Sprache verständigen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechnungsführung und Finanzierung
                            1  Der Konfessionsteil führt die Rechnung der Fremdsprachigenseelsorge, soweit er  Beiträge leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konfessionsteil  übernimmt  2/3 und  die Kirchgemeinden  1/3 der Personal-  und Sachaufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Administrationsrat setzt aufgrund des Voranschlages die Anteile der Kirch  -  gemeinden nach Massgabe ihrer Steuerkraft fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Dekret über die Förderung und Finanzierung der Seelsorge an fremdsprachi  -  gen Ausländern vom 31.  Mai 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Fakultatives Referendum
                            1  Dieses Dekret über  die Förderung und Finanzierung der Fremdsprachigenseel  -  sorge wird gemäss Art.  13  Abs.  1  Bst.  b der Verfassung des Katholischen Konfessi  -  onsteils des Kantons St.Gallen vom 18.  September 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   dem fakultativen Referen  -  dum unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vollzugsbeginn
                            1  Dieses Dekret tritt am 1.  Januar 2006 in Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 18–81 (sGS 173.54).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  40–68  16.11.2004  01.01.2006  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2004  01.01.2006  Erlass  Grunderlass  40–68