Gesetz über die Beteiligungen
                            Gesetz  über die Beteiligungen (Public Corporate Governance,  PCGG)  Vom 15. Juni 2017 (Stand 1. Januar 2018)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63  Absatz  1 und §  135 der Verfassung des Kantons Basel-Land  -  schaft vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Das vorliegende Gesetz regelt die Grundsätze für eine zielgerichtete, syste  -  matische und angemessene Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt im Zusammenhang mit den Beteiligungen des Kantons die Wah  -  rung seiner Eigentümerinteressen, die Minimierung der Risikoexposition sowie  die Sicherstellung der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz gilt für Beteiligungen, die ausgelagerte Kantonsaufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes gelten Institutionen in Form von öf  -  fentlich-rechtlichen Anstalten oder solche in einer Gesellschaftsform gemäss  Obligationenrecht oder gemäss Spezialgesetz, bei welchen der Kanton Ein  -  fluss auf die Besetzung des strategischen Führungsorgans nehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsätze der Beteiligungssteuerung
                            1  Die Beteiligungssteuerung umfasst insbesondere die folgenden Instrumente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erlass einer Eigentümerstrategie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Abschluss von Leistungsvereinbarungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführung von Eigentümergesprächen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  periodische Risikoerfassung und Berichterstattung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Mitwirkung bei der Besetzung der strategischen Führungsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 17. August 2017. Mit Verfügung der  Landeskanzlei vom 21. August 2017 für rechtskräftig erklärt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017.077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Intensität der Beteiligungssteuerung richtet sich nach der Grösse und Be  -  deutung der Beteiligung, der Möglichkeit der Einflussnahme durch den Kanton  und dem Risiko sowie der darauf basierenden Einordnung in strategisch wichti  -  ge Beteiligungen und andere Beteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als strategisch wichtig gelten Beteiligungen, die mindestens 3 der folgenden  Kriterien erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Überschreitung von 2 der nachstehenden Grössen in 2 aufeinander fol  -  genden Geschäftsjahren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bilanzsumme von CHF 20 Millionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Umsatzerlös von CHF 40 Millionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Mehrheitsbeteiligung des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  politische Bedeutung gemäss Beschluss des Regierungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  potenzielles finanzielles Risiko.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat prüft periodisch, mindestens einmal in jeder Legislaturperi  -  ode, welche Beteiligungen die Kriterien gemäss Absatz  3 erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Eigentümerstrategie
                            1  Für jede Beteiligung besteht eine langfristig ausgerichtete Eigentümerstrate  -  gie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümerstrategie beinhaltet insbesondere folgende Punkte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Zielsetzungen an die Beteiligung mit Bezug auf ihre Strategie, Wirtschaft  -  lichkeit, Risikomanagement, Organisation und Berichterstattung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das beabsichtigte Vorgehen des Kantons mit Bezug auf die Beteiligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sofern keine separate Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird: Vorga  -  ben betreffend Leistungserbringung oder Erfüllung der öffentlichen Aufga  -  be durch die Beteiligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Begründung von Ausnahmen gemäss §§  5 und 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eigentümerstrategie gibt unter Vorbehalt abweichender übergeordneter  Regelungen die Leitlinien der Unternehmensstrategie vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Besetzung des strategischen Führungsorgans
                            1  Soweit dem Kanton Wahlbefugnisse oder Vorschlagsrechte zur Besetzung ei  -  nes strategischen Führungsorgans zustehen, übt diese der Regierungsrat aus,  sofern das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausübung seiner Wahlbefugnisse sorgt der Regierungsrat für die Ein  -  haltung folgender Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  öffentliche Ausschreibung der vakanten Sitze, sofern die Einsitznahme  nicht an eine spezifische Funktion geknüpft ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Besetzung der vakanten Sitze anhand des geltenden Anforderungsprofils;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017.077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  personelle   Unabhängigkeit  der   Organe  der  Beteiligung,  insbesondere  kein  Doppelmandat   im  strategischen   Führungsorgan   und   in   der   Ge  -  schäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Wahl der bzw. des Vorsitzenden der Geschäftsleitung zur Präsidentin  bzw. zum Präsidenten des strategischen Führungsorgans frühestens 12  Monate nach Beendigung der Tätigkeit in der Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  keine Wahl von Mitgliedern, die während der Amtsperiode das 70. Alters  -  jahr vollenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Wahl der Mitglieder für eine maximale Amtsdauer von 4 Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Wahl der Mitglieder für eine maximale Amtszeit von 16 Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  angemessene Vertretung der Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  maximal 7 Mitglieder im strategischen Führungsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Generelle Ausnahmen von Absatz  2 sind in der Eigentümerstrategie und Aus  -  nahmen im Einzelfall im Wahlbeschluss zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wählt der Regierungsrat die Mitglieder eines strategischen Führungsorgans  nur teilweise oder ist er an Wahlvorschläge Dritter gebunden, so setzt sich der  Regierungsrat dafür ein, dass die Zusammensetzung des gesamten Organs  den Grundsätzen von Absatz  2 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vertretung des Kantons im strategischen Führungsorgan
                            1  Als Kantonsvertretungen gelten alle Personen, die vom Regierungsrat zur  Einsitznahme in das strategische Führungsorgan einer Beteiligung gewählt und  mandatiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsvertretung handelt bei Ausübung ihrer Funktion im strategischen  Führungsorgan unter Vorbehalt abweichender übergeordneter Regelungen im  Sinne der Eigentümerstrategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonsvertretung ist gegenüber dem Regierungsrat auskunftspflichtig,  soweit die Beteiligung gegenüber Dritten nicht vertraglich oder von Gesetzes  wegen zur Geheimhaltung verpflichtet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat die Kantonsvertretung wäh  -  rend der laufenden Amtsperiode abberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausschlussgründe
                            1  Der Kanton ist im strategischen Führungsorgan einer Beteiligung nicht vertre  -  ten durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Mitglieder des Landrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Mitglieder des Regierungsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung mit Führungs- und Kontrollauf  -  gaben in Bezug auf die Beteiligung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017.077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen von Absatz  1  Buchstaben  b und c sind möglich, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  es sich um eine strategisch wichtige Beteiligung handelt und sich die In  -  teressen des Kantons ohne diese Vertretung nicht wahrnehmen lassen;  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  es sich um ein strategisches Führungsorgan mit Vertretungen anderer  Kantone handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmen von Absatz  1  Buchstaben  b und c sind in der Eigentümerstrate  -  gie zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Keine entgeltlichen Leistungen
                            1  Mitglieder des strategischen Führungsorgans dürfen ausserhalb ihres Man  -  dats keine entgeltlichen Leistungen für die Beteiligung erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe gilt für Personen, die den Mitgliedern des strategischen Führungs  -  organs nahestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufsicht und Aufgaben des Regierungsrates
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Beteiligungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er nimmt insbesondere die folgenden Funktionen wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wahrnehmung der Wahl- und Abwahlbefugnisse oder der Vorschlags  -  rechte bei der Besetzung des strategischen Führungsorgans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Mandatierung der Kantonsvertretungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Durchführung der Eigentümergespräche mit den strategisch wichtigen  Beteiligungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beschlussfassung über die Eigentümerstrategien und den Beteiligungs  -  bericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Genehmigung der Geschäftsberichte und Jahresrechnungen der Beteili  -  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Oberaufsicht und Aufgaben des Landrates
                            1  Der Landrat übt die Oberaufsicht über die Beteiligungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er nimmt die folgenden Funktionen wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kenntnisnahme der Eigentümerstrategien, sofern sie nicht durch eine 2/3-  Mehrheit mit konkreten Anträgen an den Regierungsrat zurückgewiesen  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kenntnisnahme des Beteiligungsberichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kenntnisnahme der Geschäftsberichte und Jahresrechnungen der strate  -  gisch wichtigen Beteiligungen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017.077
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ausführende Bestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die ausführenden Bestimmungen zu diesem Ge  -  setz.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017.077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.06.2017  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  2017.077  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017.077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  15.06.2017  01.01.2018  Erstfassung  2017.077  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017.077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  314  GS-  Nr  .  2017.  077  Er  l  as  sd  at  um  15.   Juni   201  7   (  LR  V  2016-  212  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Janu  ar   201  8  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  p  rotok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   L  es  ung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen