Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz
                            Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz  vom 20. September 1999 (Stand 20. September 1999)  Die Kantone Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , Schwyz, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Innerrhoden, Ap  -  penzell-Ausserrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Vereinbarungspartner
                            1  Die Kantone führen die Fachhochschule Ostschweiz (FHO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Privatrechtliche Trägerschaften werden durch den Sitzkanton vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungspartner können durch übereinstimmenden Beschluss weitere  Partner aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umfang
                            1  Die Vereinbarung umfasst unter der Bezeichnung «Fachhochschule Ostschweiz»  die im Anhang aufgeführten Ausbildungsstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungspartner, die weitere anerkannte Ausbildungsstätten führen, kön  -  nen deren Unterstellung unter diese Vereinbarung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck
                            1  Die Fachhochschule Ostschweiz gewährleistet insbesondere die Umsetzung des  Bundesgesetzes über die Fachhochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    und der Verfügung des Bundesrates  über die «Genehmigung zur Errichtung und Führung der Fachhochschule Ost  -  schweiz». Damit werden die Schwerpunktbildung, Zusammenarbeit und Aufgaben  -  teilung unter den Fachhochschulen gemäss Anhang sowie die Koordination mit den  übrigen Fachhochschulverbünden, insbesondere mit der Fachhochschule Zürich,  angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fachhochschulrat
                            1  Der Fachhochschulrat der FHO ist Organ der Fachhochschule Ostschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ausgetreten am 30. September 2014 (RRB ZH Nr. 1666 vom 24. November 2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schwei  -  zerischen Hochschulbereich (HFKG; SR  414.20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungs  -  partner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  drei bis fünf von den Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren  gewählte Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben des Fachhochschulrates
                            1  Der Fachhochschulrat sorgt für die Umsetzung der Regelungen und Vorgaben des  Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  (EDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere obliegen ihm die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beschlussfassung über Anträge der Vereinbarungspartner über die Führung  von Studiengängen und Bezeichnung der Schwerpunkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gewährleistung von Qualitätssicherungsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Genehmigung der Entwicklungspläne (ohne Finanzpläne);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beschlussfassung über die in den Anhang aufzunehmenden Ausbildungsstät  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Vertretung der Fachhochschule gegen aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Festlegung der Bezeichnungen der Teilschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Wahl seines Präsidenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Einsetzung beratender Fachgruppen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Führung einer Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fachhochschulrat wird durch eine beratende Konferenz der Schulleitungen un  -  terstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beschlussfassung
                            1  Die Beschlüsse des Fachhochschulrates werden in der Regel mit einfachem Mehr  gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verlangt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinbarungspartner Einstimmig  -  keit, kommen Beschlüsse nur zustande, wenn unter ihnen Einstimmigkeit herrscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Hochschule Rapperswil
                            1  Die Hochschule Rapperswil wird strategisch der Fachhochschule Ostschweiz un  -  terstellt, operativ jedoch auch auf die Zürcher Fachhochschule ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kostentragung
                            1  Die Kosten, die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehen, werden von den  Vereinbarungspartnern nach Massgabe der Zahl der Studierenden mit Wohnsitz in  ihrem Gebiet getragen. Die Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulver  -  einbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten und Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie von den verfassungsmässig zuständigen  Organen der Vereinbarungskantone genehmigt worden ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung ist bis zum Jahr 2003 nicht kündbar. Danach kann sie jeweils auf  den 30. September eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei  Jahren gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Streitigkeiten zwischen Vereinbarungskantonen
                            1  Entstehen zwischen den Vereinbarungskantonen Streitigkeiten aus dieser Verein  -  barung, so kann gemäss Art.  113 Abs.  1 Ziff.  2 der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  staatsrechtli  -  che Klage beim Bundesgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Das Fürstentum Liechtenstein kann auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzge  -  bung dieser Vereinbarung beitreten oder mit den Vereinbarungspartnern eine ver  -  tragliche Bindung eingehen. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Ver  -  einbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  412.618
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Beitritt Kanton TG mit RRB vom 26. Januar 1999, in Kraft gesetzt auf den 20.  Septem  -  ber  1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  20.09.1999  20.09.1999  Erstfassung  44/1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Fachhochschule Ostschweiz  gemäss  Verfügung  des  Bundesrates  über  die  «Genehmigung  zur  Errichtung  und  Führung der Fachhochschule Ostschweiz» vom 2. März 1998  Teilschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  genehmigte Studiengänge  Trägerschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  (ohne NDS)  Interstaatliche Ingeni-  eurschule Neu-  Technikum Buchs  (NTB)  Systemtechnik (Vertie-  fungsrichtungen: Mikro-  systemtechnik, Medizin-  technik, Produkt-  entwicklung, Werkstoff-  technik, Physikalische  Technik, Elektronik,  Mess- und Regeltechnik,  Ingenieurinformatik)  St. Gallen  Graubünden  Fürstentum Liechtenstein  Ingenieurschule Inter-  kantonales Technikum  Rapperswil (ITR)  Bauingenieurwesen  Elektrotechnik  Maschinenbau  Raumplanung  Siedlungsplanung  Landschaftsarchitektur  Informatik  Zürich  St. Gallen  Schwyz  Glarus  Höhere Wirtschafts-  und Verwaltungsschule  Chur/Samedan  Fusion mit Ingenieur-  schule HTL Chur  Betriebsökonomie  privatrechtliche Träger-  schaft, vertreten durch  den Kanton Graubünden  Chur  Fusion mit HWV  Chur/Samedan  Elektrotechnik  Maschinenbau  Telekommunikation  Information + Dokumenta-  tion  Bauingenieurwesen  schaft, vertreten durch  den Kanton Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  genehmigte Studiengänge  Trägerschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  (ohne NDS)  Interkantonale Ingeni-  eurschule  St. Gallen (ISG)  Fusion mit HWV  St. Gallen  Elektrotechnik  Maschinenbau  Mechatronik  Informatik  Ingenieur-Architektur  St. Gallen  Thurgau  Appenzell-Ausserrhoden  Appenzell-Innerrhoden  Interstaatliche Höhere  Wirtschafts- und Ver-  waltungsschule  St. Gallen (HWV)  Fusion mit ISG  Betriebsökonomie  St. Gallen  Thurgau  Appenzell-Ausserrhoden  Appenzell-Innerrhoden  Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)