Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
                            den Schutz vor Gefährdungen durch  nichtionisierende Strahlung und Schall  (AGNISSG)  vom 16.12.2021 (Stand 01.12.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   den   Schutz   vor   Gefährdungen   durch  nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017 (NISSG);  eingesehen die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefähr  -  dungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019  (V-NISSG);  eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Ziffer 1 und 42 Absatz 2 der Kantonsver  -  fassung;  eingesehen Artikel 40 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);  eingesehen das kantonale Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020 (GG);  eingesehen das kantonale Gesetz über den Umweltschutz vom 18. Novem  -  ber 2010 (kUSG);  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Koordination und Ausführung der  Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisie  -  rende Strahlung und Schall durch die kantonalen Behörden geregelt, unter  Vorbehalt   anderer   kantonaler   Gesetzgebungen,   die   bereits   deren   Anwen  -  dung definieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   regelt   auf   dem   Verordnungsweg   die   Einzelheiten   zum  Vollzug des vorliegenden Gesetzes.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Koordination und Zusammenarbeit
                            1  Das für die Gesundheit zuständige Departement ist die kantonale Koordi  -  nationsbehörde   für  die  Bundesgesetzgebung   über  den  Schutz   vor  Gefähr  -  dungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es koordiniert die dem Kanton übertragenen Aufgaben über die für das Ge  -  sundheitswesen zuständige Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann zum Vollzug der Aufgaben aus dem vorliegenden Ge  -  setz mit anderen Kantonen und dem Bund zusammenarbeiten. Es kann die  -  se   Aufgaben   an   die   betroffenen   Dienststellen   des   Staates   oder   über   eine  Vereinbarung an öffentliche oder private Organisationen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwendung von Solarien
                            1  Die für den Verbraucherschutz zuständige Dienststelle sorgt für die Einhal  -  tung der Bestimmungen der Artikel 1 bis 4 der Verordnung zum Bundesge  -  setz über  den  Schutz  vor Gefährdungen  durch  nichtionisierende  Strahlung  und Schall (V-NISSG) über die Verwendung von Solarien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke
                            1  Die für das Gesundheitswesen zuständige Dienststelle sorgt für die Einhal  -  tung der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 V-NISSG über die Verwendung  von Produkten für kosmetische Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Veranstaltungen mit Schall
                            1  Die Gemeindebehörden vollziehen die Bestimmungen der Artikel 18 bis 21  V-NISSG über Veranstaltungen mit Schall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   für   die   Umwelt   zuständige   Dienststelle   stellt   den   Gemeindebehörden  die geeigneten Messinstrumente kostenlos zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Laserpointer
                            1  Die   Gemeindebehörden   und   die   Kantonsbehörde   vollziehen   die   Bestim  -  mungen der Artikel 22 und 23 V-NISSG über das Anbieten, die Abgabe und  den Besitz von Laserpointern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Austausch der nötigen Daten
                            1  Die kantonalen und kommunalen Behörden, insbesondere jene, die für den  Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch  nichtionisierende Strahlung und Schall zuständig sind, sorgen dafür, die nöti  -  gen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben auszutauschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kosten
                            1  Die zuständigen  kantonalen   oder kommunalen  Behörden  erheben  für  die  Kontrollen   und  die   Massnahmen,   die   verschiedenen   Vollzugsaufgaben   so  -  wie die  Verwaltungsmassnahmen  im  Zusammenhang  mit  dem Vollzug  der  Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisie  -  rende   Strahlung   und   Schall   Gebühren   und   Auslagen   gemäss   den   Bestim  -  mungen des Gesetzes  betreffend den Tarif der  Kosten und Entschädigun  -  gen   vor   Gerichts-   oder   Verwaltungsbehörden   (GTar).   Die   Kosten   der  Kontrollen gehen zulasten des Eigentümers oder Betreibers der kontrollier  -  ten Anlage, des kontrollierten Produkts oder Gegenstands beziehungsweise  zulasten   des   Organisators   der   kontrollierten   Veranstaltung   mit   Schallemis  -  sionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten zur Erhe  -  bung der Gebühren und Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Gemeinderat   legt   die   Höhe   der   Kosten   und   Gebühren,   die   von   der  Gemeinde für die Durchführung der Kontrollen und den Vollzug der Aufga  -  ben, die im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Kontrollen, die zu  keinen Beanstandungen  führen, werden keine  Ge  -  bühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verwaltungsverfahren
                            1  Gegen die Entscheide der kantonalen und kommunalen Vollzugsbehörden  kann bei diesen Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   den   Einspracheentscheid   kann   beim   Staatsrat   Beschwerde   erho  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren  und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die spezifischen kantonalen Gesetzgebungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kontrollen und Verwaltungsmassnahmen
                            1  Die  kantonalen  und   kommunalen  Vollzugsbehörden  können  die   Installati  -  on,   Verwendung   und   Wartung   von   Produkten   sowie   die   Umsetzung   der  Massnahmen nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Ge  -  fährdungen   durch   nichtionisierende   Strahlung   und   Schall   (NISSG)   vor   Ort  kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   kantonalen   und   kommunalen   Vollzugsbehörden   können   geeignete  Massnahmen   verfügen   oder   vor   Ort   anordnen,   wenn   die   Kontrolle   ergibt,  dass rechtliche Vorschriften oder Sicherheitsvorgaben des Herstellers nicht  eingehalten werden. Hinsichtlich eines eventuellen Strafverfahrens im Sinne  von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes kann der zuständigen Dienststelle  eine Kopie des Verwaltungsdossiers zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist es zum Schutz der Gesundheit des Verwenders oder Dritter erforderlich,  so können sie insbesondere:  a)  eine Warnung der Öffentlichkeit vor den Gefahren einer Verwendung  anordnen;  b)  bei Missachtung eines Besitz-, Abgabe- oder Verwendungsverbots das  Produkt einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen;  c)  bei   Missachtung   der   Sicherheitsvorgaben   des   Herstellers   bei   der  gewerblichen oder beruflichen Installation, Verwendung oder Wartung  das Produkt einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen;  d)  die   unverzügliche   Einstellung   gesundheitsgefährdender   Expositionen  anordnen;  e)  bei   wiederholt   unsachgemässer,   gewerblicher   oder   beruflicher   Ver  -  wendung   von   Produkten   mit   Gefährdungspotenzial   die   Aberkennung  des Sachkundenachweises veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie   warnen   die   Öffentlichkeit   vor   gefährlichen   Verwendungen,   wenn   der  Verwender nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Strafverfahren
                            1  Die zuständige Dienststelle ordnet als Übertretungsstrafbehörde  (Art. 357  StPO)  die  in  der  Bundesgesetzgebung  vorgesehenen  Strafbefehle   an.  Die  Bestimmungen   der   Schweizerischen   Strafprozessordnung   (StPO)   sind   an  -  wendbar. Zuständig sind:  a)  für die Artikel 1 bis 4 V-NISSG über die Verwendung von Solarien: die  für den Verbraucherschutz zuständige Dienststelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Artikel 5 bis 9 V-NISSG über die Verwendung von Produkten für  kosmetische   Zwecke:   die   für   das   Gesundheitswesen   zuständige  Dienststelle;  c)  für die Artikel 18 bis 21 V-NISSG über Veranstaltungen mit Schall: die  für die Umwelt zuständige Dienststelle;  d)  für die Artikel 22 und 23 V-NISSG über das Anbieten, die Abgabe und  den Besitz von Laserpointern: die für das Gesundheitswesen zuständi  -  ge Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   in   der   Bundesgesetzgebung   genannten   Vergehen   werden   von   der  fachlich zuständigen Dienststelle bei den ordentlichen Strafbehörden ange  -  zeigt, die in Anwendung der StPO tätig werden. Der Dienststelle kommt im  Verfahren Parteistellung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verstösse gegen kommunales Recht bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2021  16.12.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2022-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdat  um  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.12.2021  16.12.2021  Erstfassung  RO/AGS 2022-001