Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden
                            Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden  (KGBV)  Vom 20. Oktober 2014 (Stand 1. Januar 2022)  Gestützt auf Art.  45 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 20. Oktober 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Aufsichtsstelle ist das Departement für Volkswirtschaft und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachstelle ist das Grundbuchinspektorat und Handelsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreis
                            1  Das Gesuch um Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Grundbuchkreis ist  bei der Fachstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle koordiniert den entsprechenden Beschluss mit der Genehmigung der  Statuten nach Gemeindegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Mitteilung der Wahl
                            1  Der Grundbuchkreis teilt der Aufsichtsstelle die Wahl der Grundbuchverwalterin  -  nen und -verwalter sowie der Stellvertretung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausnahmen betreffend Fähigkeitsausweis
                            1  Ausnahmen   für   die   Wahl   von   Personen   ohne   Fähigkeitsausweis   werden   nur  gewährt, wenn eine ordnungsgemässe Grundbuchführung mit Notariat sichergestellt  ist. Sie werden grundsätzlich mit der Auflage zur Erlangung eines Fähigkeitsauswei  -  ses innert angemessener Frist verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  175.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grundbuchkreis hat das Gesuch um eine Ausnahme vor der Wahl der Person  bei der Fachstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anerkennung gleichwertiger Ausweise
                            1  Als dem kantonalen Fähigkeitsausweis gleichwertig anerkannt werden ein Master  -  abschluss in Recht mit Praxis in den entsprechenden Rechtsgebieten sowie Auswei  -  se, welche zur Grundbuchführung in anderen Kantonen berechtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausweise sind rechtzeitig bei der Fach  -  stelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kurse
                            1  Die Grundbuchkreise haben auf ihre Kosten die Grundbuchverwalterinnen und -  verwalter sowie die Stellvertretung zu Instruktionskursen der Fachstelle abzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Grundbuchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sprache der Grundbuchanmeldung
                            1  Die Grundbuchanmeldungen können in einer Amtssprache des Grundbuchkreises  eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Rechtsgrundausweise oder Beilagen in einer anderen Sprache eingereicht,  so kann das Grundbuchamt eine Übersetzung auf Kosten der anmeldenden Partei  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entkräftete Pfandtitel
                            1  Verlangt nach der Entkräftung die berechtigte Person nicht die Aushändigung des  Pfandtitels, wird dieser beim Beleg der Löschung des Pfandrechts aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entkräftete Pfandtitel können nach Ablauf von zehn Jahren seit der Entkräftung  vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
                            1  Die Fachstelle erstellt eine Liste der Anmerkungstatbestände des kantonalen und  des kommunalen Rechts nach Artikel  962 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs  (ZGB)  1  )   und teilt diese dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Versicherung
                            1  Der Kanton versichert sich und die Angestellten der Grundbuchkreise gegen Scha  -  denersatzansprüche aus fehlerhafter Grundbuchführung. Die Versicherungskosten  werden anteilsmässig auf die Grundbuchkreise überwälzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Informatisiertes Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a * Elektronischer öffentlicher Zugang
                            1  Der elektronische öffentliche Zugang der ohne Interessensnachweis einsehbaren  Daten des Hauptbuchs erfolgt ausschliesslich über die kantonale Geodatendrehschei  -  be.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schutz vor Serienabfragen erfolgt im Allgemeinen über eine Sicherheitsabfra  -  ge sowie eine Beschränkung auf zehn grundstücksbezogene Abfragen pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgen die Abfragen nach einer Authentisierung, so gilt eine Beschränkung von  maximal 50 grundstücksbezogenen Abfragen pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Elektronischer Geschäftsverkehr
                            1  Die Fachstelle koordiniert die Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs  unter Berücksichtigung der Interessen der Grundbuchkreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei elektronischen Eingaben sind die für den Vollzug des Geschäfts nötigen Bele  -  ge zuhanden des Grundbuchamts, mit Ausnahme der Papier-Schuldbriefe, vollstän  -  dig elektronisch zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufruf
                            1  Das Grundbuchamt erlässt zweimal nacheinander einen öffentlichen Aufruf im Pu  -  blikationsorgan der Gemeinde und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Publikation sind alle Personen, die  a)  Rechte   beanspruchen,   welche   in   den   kantonalen   Grundbucheinrichtungen  noch nicht eingetragen sind, oder  b)  Änderungen oder Löschungen von unrichtigen oder bedeutungslos geworde  -  nen Eintragungen beantragen,  aufzufordern, diese beim Grundbuchamt schriftlich anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anmeldefrist beträgt mindestens zwei Monate ab der ersten Publikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anmeldungen
                            1  Die Anmeldungen sind vom Grundbuchamt mit einem Eingangsvermerk zu verse  -  hen und in chronologischer Reihenfolge zu sammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bereinigung
                            1. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Grundbuchamt erledigt zusammen mit den am Rechtsverhältnis Beteiligten die  eingegangenen Anmeldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedürfen bestehende Einträge einer Erneuerung, Änderung oder Ergänzung, for  -  dert das Grundbuchamt die am Rechtsverhältnis Beteiligten zur Bereinigung auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 2. Übertragung
                            1  Eingetragene Rechtsverhältnisse, die keiner Änderung bedürfen, sind mit dem ur  -  sprünglichen Eintragungsdatum zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bisherige Einträge, die durch Vereinbarung nicht bereinigt werden können, sind zu  belassen und in das eidgenössische Grundbuch zu übertragen, wenn aufgrund des  Rechtsgrundausweises der Rechtsinhalt, das belastete Grundstück und die berechtig  -  te Person oder das berechtigte Grundstück feststehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 3. Streitige Fälle
                            1  Kommt zwischen den am Rechtsverhältnis Beteiligten keine Einigung zustande,  veranlasst das Grundbuchamt die Einberufung der Einigungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einigungskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretenden.  Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter nimmt von Amts wegen  Einsitz. Die übrigen Mitglieder wählt die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einigungskommission hat alles vorzukehren und abzuklären, was zur Feststel  -  lung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse notwendig und zweckmässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann die Beteiligten vorladen und führt über die Einvernahmen und Verhand  -  lungen Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entschädigung der Einigungskommission ist Sache der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 4. Zuweisung der Klägerrolle
                            1  Die Aufsichtsstelle weist die Klägerrolle aufgrund einer summarischen Prüfung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel wird die Klägerrolle zugewiesen:  a)  der ansprechenden Person, die ein nicht im Grundbuch vollzogenes Recht gel  -  tend macht oder die Änderung eines Eintrags beantragt;  b)  derjenigen Person, die ein im Grundbuch eingetragenes Recht ganz oder teil  -  weise bestreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichtsstelle setzt mit der Zuweisung der Klägerrolle eine angemessene Frist  an, um die Sache beim zuständigen Gericht anhängig zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei unbenütztem Fristablauf wird der Fall entsprechend der Zuweisung der Kläger  -  rolle behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Fristansetzung ist für den Fall der Klageerhebung auf die Sicherungsmög  -  lichkeit durch vorläufige Eintragung gemäss Artikel  961 ZGB hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Grundbuchamt veröffentlicht die Fertigstellung der Grundbuchanlage zweimal  nacheinander im Kantonsamtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Publikation ist darauf hinzuweisen, dass:  a)  das bereinigte Grundbuch während zweier Monate zur öffentlichen Einsicht  aufliegt, und  b)  innert der Auflagefrist beim Grundbuchamt Einsprache erhoben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Publikation kann unabhängig von der ausstehenden gerichtlichen Beurteilung  einzelner Fälle erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Einsprache
                            1  Für Einsprachen gilt das Verfahren der Artikel  14 bis 17 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf im Bereinigungsverfahren bereits behandelte Begehren tritt das Grundbuchamt  nicht ein und erlässt eine anfechtbare Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teilrechtsverzeichnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Anlage und Führung
                            1  Über die Teilrechte der Mitglieder von Genossenschaften des kantonalen Rechts  mit Grundeigentum im Kanton sind besondere Teilrechtsverzeichnisse anzulegen  und nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Teilrechtsverzeichnis besteht aus dem Genossenschaftsblatt und den Teil  -  rechtsblättern der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Anlage und Führung der Teilrechtsverzeichnisse sind die Vorschriften über  die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuchs analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Fähigkeitsausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Prüfung
                            1  Der Fähigkeitsausweis für Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und deren  Stellvertretung wird durch Ablegen und Bestehen einer Prüfung erlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung soll den Nachweis erbringen, dass die Kandidatin oder der Kandidat  die zur Ausübung des Berufs als Grundbuchverwalterin oder verwalter erforderli  -  chen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchführung der Prüfung wird einer Prüfungskommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Prüfungskommission
                            1  Die Aufsichtsstelle wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, zwei Mitglieder  und drei Personen als Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsstelle kann zusätzlich eine Sekretärin oder einen Sekretär der Prü  -  fungskommission wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Zeitaufwand gemäss Verord  -  nung über die Gebühren der Grundbuchämter entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zulassungsvoraussetzungen
                            1  Zur Prüfung werden nur Personen zugelassen, die handlungsfähig sind, einen guten  Leumund besitzen und eine abgeschlossene Grundbuchlehre mit mindestens dreijäh  -  riger Tätigkeit oder eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Grundbuchsachbear  -  beiterin oder -sachbearbeiter aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Vorbereitungskurs
                            1  Die Fachstelle organisiert einen Vorbereitungskurs, sofern mindestens drei Kandi  -  datinnen oder Kandidaten sich dafür anmelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Vorbereitungskurs erhebt die Fachstelle einen Kostenbeitrag von maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3000 Franken pro Kandidatin oder Kandidat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Durchführung und Anmeldung
                            1  Die Prüfung wird in der Regel jedes dritte Jahr durchgeführt. Über Ausnahmen ent  -  scheidet die Prüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anmeldung zur Prüfung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prü  -  fungskommission mit den nötigen Ausweisen gemäss Artikel  23 einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungsgebühr beträgt 500 Franken. Zieht die Kandidatin oder der Kandidat  die Anmeldung vor der mündlichen Prüfung zurück oder ist sie oder er nicht zur  mündlichen Prüfung zugelassen, wird die Hälfte der Gebühr zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Prüfungsstoff
                            1  Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Bereiche:  a)  allgemeine Rechtsbegriffe;  b)  Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht mit Einschluss des Grundbuch-  und Notariatsrechts;  c)  allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts, einzelne Vertragsverhält  -  nisse, Gesellschafts-, Handelsregister-, Steuer- sowie Schuldbetreibungs- und  Konkursrecht, soweit dies für die Grundbuchführung und das Grundbuchnota  -  riat von Bedeutung ist;  d)  eidgenössische, kantonale und kommunale Erlasse betreffend die Grundbuch  -  führung und das Grundbuchnotariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Prüfungsablauf
                            1  Die schriftliche Prüfung dauert insgesamt mindestens acht Stunden und besteht in  der Bearbeitung mehrerer praktischer Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission regelt den Ablauf und bezeichnet die zulässigen Hilfs  -  mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Elektronische Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Deren missbräuchliche  Verwendung führt zum unverzüglichen Prüfungsausschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die mündliche Prüfung dauert höchstens zwei Stunden. Die Mitglieder der Prü  -  fungskommission nehmen die Prüfung nach einer von ihnen festgesetzten Verteilung  der Fächer ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Bewertung
                            1  Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt durch die Prü  -  fungskommission mit in Zehntelsschritten unterteilten Noten zwischen 1 und 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung besteht, wer in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung je die  Mindestnote 3,5 erzielt und im Durchschnitt der beiden Noten eine Gesamtnote von  mindestens 4,0 erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtnote bestimmt das Prädikat wie folgt:  a)  5,5 bis 6: mit sehr gutem Erfolg bestanden;  b)  5,0 bis unter 5,5: mit gutem Erfolg bestanden;  c)  4,5 bis unter 5,0: mit Erfolg bestanden;  d)  4,0 bis unter 4,5: bestanden;  e)  unter 4,0: nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfungskommission teilt die Prüfungsresultate der Fachstelle mit. Diese bean  -  tragt die Fähigkeitsausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Besteht eine Kandidatin oder ein Kandidat zum dritten Mal die Prüfung nicht, so  wird sie oder er nicht zu einer weiteren Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rechtspflege
                            1  Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann innert 30 Tagen Beschwerde  beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter vom 3.  Sep  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über Korpora  -  tionsteilrechte vom 20. Mai 1997 wird aufgehoben  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1990, 2367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1997, 3876
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2021  01.01.2022  Art. 10a  eingefügt  2021-043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  20.10.2014  01.01.2015  Erstfassung  -