Verordnung über die Wahl des Grossen Rates
                            Verordnung über die Wahl des Grossen Rates  (Grossratswahlverordnung; GRWV)  Vom 21. September 2021 (Stand 1. Oktober 2021)  Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung  1  )  von der Regierung erlassen am 21. September 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Leitung und Aufsicht
                            1  Die Gesamtleitung und die Beaufsichtigung der Grossratswahlen obliegen der  Standeskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlässt insbesondere die für die Durchführung der Wahlen erforderlichen Wei  -  sungen gegenüber den Regionen und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Hilfskräfte
                            1  Für den Rücktransport des Wahlmaterials von den Gemeinden zur Standeskanzlei  nach der Wahl kann die Standeskanzlei die Dienste der Kantonspolizei beanspru  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Regionen
                            1  Die Regionen führen für die zugehörigen Wahlkreise die ihnen in Zusammenhang  mit der Einreichung und Bereinigung der Wahlvorschläge übertragenen Aufgaben  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden führen die ihnen in Zusammenhang mit der Zustellung des Wahl  -  materials an die Wahlberechtigten, der Ermittlung und Übermittlung des Gemeinde  -  ergebnisses sowie der Rücksendung des Protokolls und der Wahlzettel an die Stan  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 EDV-Einsatz
                            1  Die Gemeinden und die Standeskanzlei ermitteln die Wahlergebnisse unter Ver  -  wendung des vom Kanton den Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellten  EDV-Programms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton stellt den Parteien und Gruppierungen für die elektronische Erfassung  der Wahlvorschläge unentgeltlich ein EDV-Programm zur Verfügung. Die Einrei  -  chung der Wahlvorschläge hat in Papierform zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Standeskanzlei   erlässt   die   notwendigen   Anleitungen   für   die   Regionen,  Gemeinden und Parteien oder Gruppierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kosten
                            1  Kanton, Regionen und Gemeinden tragen die ihnen aufgrund des Wahlverfahrens  anfallenden Personal- und Sachkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Losentscheid
                            1  Die gemäss Gesetz vorgesehenen Ziehungen des Loses obliegen der Kanzleidirek  -  torin oder dem Kanzleidirektor, im Verhinderungsfall der Stellvertreterin oder dem  Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nichtöffentlichen Losziehungen erfolgen unter notarieller Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vorbereitung der Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. WAHLVORSCHLÄGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kurzbezeichnung Wahlvorschlag
                            1  Zu jedem Wahlvorschlag ist neben der Bezeichnung auch eine Kurzbezeichnung  (maximal 12 Zeichen) anzugeben, die seitens der Behörden bei amtlichen Publika  -  tionen verwendet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Wahlfähigkeitsausweis für Kandidierende
                            1  Mit dem Wahlvorschlag ist für jede kandidierende Person ein von deren Wohnsitz  -  gemeinde (politischer Wohnsitz) ausgestellter Wahlfähigkeitsausweis einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kandidierende, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags Mitglie  -  der des Grossen Rates sind, müssen keinen Wahlfähigkeitsausweis beibringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Stimmrechtsbescheinigung für Unterzeichnende
                            1  Mit dem Wahlvorschlag ist für jede unterzeichnende Person eine Stimmrechtsbe  -  scheinigung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde (politischer Wohnsitz) einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wahlfähigkeitsausweis, Stimmrechtsbescheinigung
                            1  Die Gemeinden haben Wahlfähigkeitsausweise und Stimmrechtsbescheinigungen  unentgeltlich auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vertretung Wahlvorschlag
                            1  Als Vertretung des Wahlvorschlags können auch Kandidierende oder die präsidie  -  renden oder geschäftsführenden Personen einer Partei oder Gruppierung fungieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Person kann die Vertretung mehrerer Wahlvorschläge übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertretung der Wahlvorschläge ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der  Unterzeichnenden die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen  rechtsverbindlich abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einreichung Wahlvorschlag
                            1  Wahlvorschläge müssen bis spätestens am zwölftletzten Montag vor dem Wahltag,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.00 Uhr, bei dem für den Wahlkreis zuständigen Regionalausschuss eintreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bereinigung Wahlvorschlag
                            1  Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, wird ihr Name auf  allen betroffenen Wahlvorschlägen gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Übermittlung Listen
                            1  Der zuständige Regionalausschuss übermittelt die bereinigten Listen bis spätestens  am elftletzten Mittwoch vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, elektronisch und in Papier  -  form der Standeskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. WAHLZETTEL
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausgestaltung
                            1  Die Standeskanzlei lässt die Wahlzettel auf Papier der gleichen Farbe und Grösse  sowie dreisprachig in den kantonalen Amtssprachen drucken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskanzlei legt das weitere Layout der Wahlzettel fest. Sie kann insbeson  -  dere Vorgaben zum Umfang der Angaben zu den Kandidierenden machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie stellt den Gemeinden ein alphabetisches Verzeichnis der Kandidierenden des  jeweiligen Wahlkreises zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ermittlung und Mitteilung der Gemeindeergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Amtliche Streichungen oder Änderungen
                            1  Die bei der Zähl- und Kontrollarbeit in den Gemeinden vorgenommenen Strei  -  chungen oder Änderungen müssen dem Vorstand des Wahlbüros zur Prüfung vorge  -  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Streichungen oder Änderungen sind mit Rotstift auszuführen. Zur Kennzeich  -  nung ist das Kürzel "WB" (Wahlbüro) beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Mitteilung
                            1  Die Wahlergebnisse sind der Standeskanzlei am Wahltag bis spätestens 17.00 Uhr  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zustellung Wahlmaterial und Protokolle
                            1  Nach erfolgter Meldung der Ergebnisse stellen die Gemeinden die Wahlzettel und  die Wahlprotokolle der Standeskanzlei gemäss besonderer Weisung zu oder halten  diese für den Abholdienst bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Stellvertreterinnen und Stellvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verzeichnis
                            1  Die Standeskanzlei führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Grossrats  -  stellvertreterinnen und -stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regionen melden für ihre Wahlkreise allfällige dauerhafte Mutationen bei den  Grossratsstellvertreterinnen und -stellvertretern zeitnah der Standeskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.09.2021  01.10.2021  Erlass  Erstfassung  2021-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  21.09.2021  01.10.2021  Erstfassung  2021-033