Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über  Ergänzungsleistungen zur AHV/IV  (AGELG)  vom 29.09.1998 (Stand 01.01.2021)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin  -  terlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG);  auf Antrag des Staatsrates,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Gesetz regelt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetz  -  gebung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Zweck der Ergänzungsleistungen ist, den Betagten, Hinterlassenen  und Invaliden die Deckung des Existenzbedarfs zu sichern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonales Ausführungsorgan
                            1  Die Anwendung der Bestimmungen des Bundes über die Ergänzungsleis  -  tungen zur AHV/IV wird der kantonalen Ausgleichskasse (nachstehend:  Kasse) übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kasse wird für die Ausführung dieser Aufgaben vom Kanton entschä  -  digt, nach Abzug der vom Bund gestützt auf Artikel 24 ELG geschuldeten  Beträge.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kasse informiert die möglichen Anspruchsberechtigten in angemesse  -  ner Weise, in Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Orga  -  nen sowie mit den in dieser Angelegenheit zuständigen Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat stellt die Überwachung der Ausführung der kantonalen Auf  -  gaben sicher.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ergänzungsleistungen (EL)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anspruchsbedingungen
                            1  Personen mit Wohnsitz im Kanton Wallis, welche die Voraussetzungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 bis 6 ELG erfüllen, haben im Rahmen des vorliegenden Gesetzes
                            Anspruch auf Ergänzungsleistungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist an die Voraussetzung ge  -  knüpft, dass die vom ELG anerkannten Ausgaben die gemäss ELG anre  -  chenbaren Einnahmen übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleis  -  tung, die monatlich ausbezahlt wird und der Vergütung von Krankheits- und  Behinderungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anerkannte Ausgaben
                            1  Bei zu Hause wohnenden Personen entsprechen die Beiträge für den all  -  gemeinen Lebensbedarf den nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG  festgelegten Beträgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag für die Mietzinsausgaben wird bis zu den durch Artikel 10 Ab  -  satz 1 Buchstabe b ELG festgelegten Höchstbeträgen berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Der Staatsrat kann, gemäss Artikel 10 Absatz 1  quinquies   ELG, eine Herab  -  setzung oder Erhöhung um bis zu 10 Prozent  der in einer Gemeinde als  Mietzins anerkannten Höchstbeträge beantragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Personen, die sich dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder  Spital aufhalten, setzt der Kanton die zu berücksichtigende Tagespauschale  fest. Ebenfalls legt er den Betrag fest, der den heimbewohnenden Perso  -  nen für persönliche Auslagen überlassen wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anrechenbare Einnahmen
                            1  Die anrechenbaren Einnahmen werden in den Artikeln 11 und 11a  ELG  festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Freibetrag bei selbst bewohntem Wohneigentum und der Ansatz des  als Einkommen des Leistungsbezügers anzurechnenden Vermögens wer  -  den durch das ELG festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  kantonale Ausführungsreglement  über die Ergänzungsleistungen zur  AHV/IV (ELR) legt die Bewertungsgrundsätze für das als Einnahmen des  Leistungsbezügers anzurechnende Vermögen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rückerstattung des Krankheits- und Invaliditätskosten durch  den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Grundsätze
                            1  Die im Laufe des Jahres angefallenen Krankheits- und Invaliditätskosten  werden den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung auf der Grundla  -  ge des ELG zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückerstattung der Krankheits- und Invaliditätskosten umfasst die not  -  wendigen Ausgaben für eine wirtschaftliche und angemessene Leistungser  -  bringung nach Abzug der Beteiligungen der übrigen Sozialversicherungen  und Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Rahmen der obligatorischen Sozialversicherungen gewährten Leis  -  tungen gelten als wirtschaftlich und angemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die hinreichend belegten, zurückbezahlten Krankheits- und Invaliditäts  -  kosten dürfen pro Jahr die in Artikel 14 ELG vorgesehenen Beträge nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Zahnarztkosten und andere Kosten
                            1  Für die von den Sozialversicherungen nicht gedeckten Ausgaben ist eine  Rückerstattung vorgesehen im Fall einer medizinischen Notwendigkeit und  bei einer einfachen, wirtschaftlichen und angemessenen Behandlung. Die  Kasse   kann   die   Vormeinung   eines   Vertrauens-Zahnarztes   oder   einer  spezialisierten Stelle verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Förderung des Verbleibs zu Hause *
                            1  Die Hilfsmittel und Leistungen zur Unterstützung des Verbleibs zu Hause  können gemäss den im kantonalen  Reglement über die Vergütung von  Krankheits-   und   Behinderungskosten   bei   den   Ergänzungsleistungen  (RKEL) festgelegten Regeln zurückbezahlt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * Rückerstattung von Krankheits- und Invaliditätskosten – kanto -
                            nale Anpassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat wird insbesondere darauf achten, dass die Leistungen zur  Förderung des Verbleibs zu Hause, die gemäss RKEL zurückerstattet wer  -  den können, in diesem Reglement aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Geltendmachung des Leistungsanspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anmeldung
                            1  Die gesuchstellende Person hat ein eigens für diesen Zweck bestimmtes  Anmeldeformular bei der AHV-Zweigstelle ihres Wohnsitzes einzureichen.  Die Zweigstelle kontrolliert die Gesuche und leitet sie an die Kasse weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kasse überprüft die Gesuche, setzt die Leistungen fest und führt die  Zahlungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Auskunftspflicht
                            1  Die gesuchstellende Person und/oder deren Vertretung muss vollständige  und wahrheitsgetreue Auskünfte erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und der Gemein  -  den, die Arbeitgeber und die den Gesuchstellern beistehenden Personen  sind verpflichtet, der Kasse und ihren Zweigstellen alle für die Anwendung  des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Auskünfte unentgeltlich und in  -  nert den durch Reglement festgelegten Fristen zu erteilen und die entspre  -  chenden Belege zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen eines Berufungsverfahrens kann die AHV-Kasse unter Einhal  -  tung der Datenschutzbestimmungen auf die Daten der kantonalen Steuer  -  behörde über die für die Berechnung der massgebenden Einnahmen der  Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erforderlichen Einkünfte und Vermö  -  genswerte zugreifen. Sie kann diese Daten auch zur Durchführung des  Verfahrens zur Rückerstattung von Leistungen im Sinne von Artikel 16a  ELG anfordern und verwenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfügung
                            1  Die Ergänzungsleistung ist Gegenstand einer schriftlichen Verfügung der  Kasse, die mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle auf Rückerstattung einer unrechtmässig oder rechtmässig bezogenen  Ergänzungsleistung oder auf ausstehende Beträge gerichteten Verfügun  -  gen der Kasse erwachsen in Rechtskraft, wenn sie innert der gesetzlichen  Frist nicht zum Gegenstand einer Beschwerde erhoben wurden. Sie wer  -  den dann vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden im Sinne von Artikel 80  Absatz   2  des   Bundesgesetzes   über   Schuldbetreibungen   und   Konkurs  gleichgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zahlung
                            1  In der Regel wird die Ergänzungsleistung monatlich und im Voraus an den  Bezugsberechtigten bezahlt. Sie kann zusammen mit der AHV- oder IV-  Rente ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen nach Artikel 20 ATSG bezüglich der Gewährleistung  der zweckmässigen Rentenverwendung sind sinngemäss anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Unabtretbarkeit und Unpfändbarkeit *
                            1  Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist unabtretbar und unverpfänd  -  bar. Er ist jeder Zwangsvollstreckung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ergänzungsleistungen sind von jeglichen Kantons- oder Gemeinde  -  steuern befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a * Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Ergänzungsleis -
                            tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Tod eines Versicherten prüft die kantonale AHV-Ausgleichskasse, ob  sein Vermögen im Sinne von Artikel 16a ELG offensichtlich kleiner oder  grösser als 40'000 Franken ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die AHV-Ausgleichskasse informiert einen Erben der Erbengemeinschaft  über die Eröffnung des Rückerstattungsverfahrens. Der Erbe ist verpflich  -  tet, die anderen Erben zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Erbe bestritten oder ist kein Erbe bekannt, so muss der Gemein  -  derichter des letzten Wohnsitzes des verstorbenen Anspruchsberechtigten  der AHV-Kasse auf Verlangen die Personalien eines bekannten Erben oder  jede andere Information mitteilen, die dieser im Rahmen der ihm gemäss  dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch zustehen  -  den Befugnisse und Aufgaben in Erbangelegenheiten erhalten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kontrollen - Strafbestimmungen - Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kontrolle
                            1  Die Kasse kontrolliert periodisch die persönlichen und wirtschaftlichen  Verhältnisse, die für die Gewährung von Ergänzungsleistungen und zusätz  -  lichen kantonalen Zulagen als Grundlage dienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schweigepflicht
                            1  Die mit den Anwendungen des vorliegenden Gesetzes beauftragten Per  -  sonen haben Drittpersonen gegenüber Verschwiegenheit über ihre Fest  -  stellungen und Wahrnehmungen zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz werden gemäss den in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 ELG vorgesehenen Bestimmungen bestraft. *
                            2  Die Ahndung der Widerhandlungen obliegt dem Instruktionsrichter gemäss  der kantonalen Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Einsprache und Beschwerde
                            1  Gemäss Artikel 52 ATSG können die Verfügungen der Kasse innert einer  Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung mit Einsprache bei der Kasse  angefochten werden. Die Einspracheentscheide können innert derselben  Frist mittels Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht angefoch  -  ten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufteilung der Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der dem Kanton auf der Grundlage der Bestimmungen des Bundesgeset  -  zes über die Ergänzungsleistungen zufallende Ausgabenanteil wird entspre  -  chend den Bestimmungen des Gesetzes über die Harmonisierung der Fi  -  nanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und beruf  -  liche Eingliederung zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zuständigkeit des Staatsrates
                            1  Der Staatsrat erlässt alle notwendigen reglementarischen Bestimmungen  für die Anwendung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELR) und ein  Reglement über die Rückzahlung der Krankheits- und Invaliditätskosten  (RKEL).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schlussbestimmungen
                            1  Das Dekret betreffend Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-  und Invalidenversicherung  vom 11. November 1965 sowie sämtliche dem  vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorliegenden Bestimmungen sowie die Reglemente ELR und RKEL  werden dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vorliegende Gesetz unterliegt nicht der Volksabstimmung und tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.09.1998  01.01.1999  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1998 f 179 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2004  01.01.2005  Art. 19 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2004 f 66 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 1 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 3 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 3 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 4 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 5 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 5 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 5 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 6 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 6 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 6 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 7  totalrevidiert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 8  totalrevidiert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 9  totalrevidiert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 10 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 13 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 17 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 18  totalrevidiert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 19 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 19 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 20 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 20 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 21 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2021  01.01.2021  Ingress  geändert  RO/AGS 2021-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2021  01.01.2021  Art. 3 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2021-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2021  01.01.2021  Art. 4 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2021  01.01.2021  Art. 5 Abs. 2  bis  eingefügt  RO/AGS 2021-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2021  01.01.2021  Art. 6 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2021  01.01.2021  Art. 6 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2021  01.01.2021  Art. 9  Titel geändert  RO/AGS 2021-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2021  01.01.2021  Art. 9 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2021  01.01.2021  Art. 9a  eingefügt  RO/AGS 2021-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2021  01.01.2021  Art. 11 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2021-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2021  01.01.2021  Art. 12 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2021  01.01.2021  Art. 13 Abs. 2  aufgehoben  RO/AGS 2021-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2021  01.01.2021  Art. 14  Titel geändert  RO/AGS 2021-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2021  01.01.2021  Art. 14a  eingefügt  RO/AGS 2021-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  29.09.1998  01.01.1999  Erstfassung  RO/AGS 1998 f 179 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192  Ingress  11.02.2021  01.01.2021  geändert  RO/AGS 2021-015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
Art. 2 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 3 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 3 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 3 Abs. 4 11.02.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-015
Art. 4 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 4 Abs. 1 11.02.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-015
Art. 5 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 5 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 5 Abs. 2 bis 11.02.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-015
Art. 5 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 6 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 6 Abs. 1 11.02.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-015
Art. 6 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 6 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 6 Abs. 3 11.02.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-015
Art. 7 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010
Art. 8 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010
Art. 9 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010
Art. 9 11.02.2021 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-015
Art. 9 Abs. 1 11.02.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-015
Art. 9a 11.02.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-015
Art. 10 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
Art. 11 Abs. 3 11.02.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-015
Art. 12 Abs. 2 11.02.2021 01.01.2021 geändert RO/AGS 2021-015
Art. 13 Abs. 2 11.02.2021 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-015
Art. 13 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 14 11.02.2021 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-015
Art. 14a 11.02.2021 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2021-015
Art. 17 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010
Art. 18 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010
Art. 19 Abs. 1 08.04.2004 01.01.2005 geändert RO/AGS 2004 f 66 | d
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