Verordnung über das Naturschutzgebiet «Schafmatt», Oltingen
                            Verordnung  über das Naturschutzgebiet «Schafmatt», Oltingen  Vom 19. September 2017 (Stand 1. Oktober 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt  auf  §  12  des   Gesetzes   über  den  Natur-  und  Landschaftsschutz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  November  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Schutzgebiet
                            1  Das Naturschutzgebiet «Schafmatt», Gemeinde Oltingen, durch Regierungs  -  ratsbeschluss   als   Objekt   von   nationaler   Bedeutung   in   das   Inventar   der   ge  -  schützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht  aus den Parzellen Nr.  1489, 1524 und 1537 des Grundbuchs Oltingen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher  integrierenden   Bestandteil   dieses   Beschlusses   bildet   und   auf   dem   Geoportal  des   Kantons   Basel-Landschaft   eingesehen   werden   kann.   Die   Gesamtfläche  des Naturschutzgebiets beträgt 8,08  ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schutzziele
                            1  Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erhaltung   und   Förderung   des   Lebensraummosaiks   mit   der   vielfältigen  Verzahnung von Gehölzen und Offenland;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erhaltung   und   Förderung   der   Magerwiesen   und   -weiden   sowie   der  Feuchtwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Erhaltung und Förderung der Feld- und Ufergehölze sowie der Kleinstruk  -  turen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und der Weiher in naturna  -  hem Zustand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhaltung   und   Förderung   der   seltenen   und   der   geschützten   Tier-   und  Pflanzenarten, insbesondere der Arten der Mager- und Feuchtwiesen und  der Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzmassnahmen
                            1  Massnahmen,   Veränderungen,   Eingriffe   und   Störungen,   welche   die   Schutz  -  ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei  -  nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verboten sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent  -  sprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,  oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge  -  biet   wie   Lärm,   grossflächigen   Störungen   oder   Schädigungen   von  Standorten seltener oder geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Verlassen der Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Campieren sowie unbewilligtes Entfachen von Feuer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Wegwerfen,  Ablagern  oder Einleiten  von  Abfällen,  Materialien  und  Flüs  -  sigkeiten aller Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Verwenden   von   chemischen   Schädlingsbekämpfungs-   oder   Pflanzen  -  schutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Pflücken,   Ausgraben   oder   unbewilligtes   Ansiedeln   von   Pflanzen   sowie  Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf  -  wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Besucherinfor  -  mation und -lenkung, zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung  von gebietsfremden und weiteren Problemarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Unterhalt und weitere erforderliche Massnahmen im Zusammenhang mit  der Gasleitung bleiben unter Beachtung der Schutzziele gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Rechte   der   privaten   Grundeigentümer   bezüglich   Eigengebrauch   sowie  Bodeneingriffe und  Begehungen  zur Dokumentation archäologischer Befunde  bleiben in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie  -  deln   von   Pflanzen   und   Tieren   dürfen   nur   mit   dem   Einverständnis   und   unter  Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Aus  -  nahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
                            1  Die   kantonale   Naturschutzfachstelle   sorgt   in   Zusammenarbeit   mit   der  Einwohnergemeinde   Oltingen,   der   Grundeigentümerschaft   und   den   Bewirt  -  schaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss  §§  17,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20.  No  -  vember  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeits  -  bereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton be  -  hält dabei die Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mit  -  tels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Pflegearbeiten   dürfen   nur   bei   trockenem   Wetter   und   bei   trockenen   Bo  -  denverhältnissen   ausgeführt   werden.   Um   Gewässerverunreinigungen   zu   ver  -  meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass  -  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Haftung
                            1  Die   Bewirtschafter   oder   Auftragnehmer   tragen   die   Verantwortung   für   eine  sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er  -  forderlicher Schutzvorkehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver  -  ursachten   Schädigungen   der   Naturobjekte   oder   bei   Gewässerverunreinigun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Jagd
                            1  Die   Jagd   bleibt   im   Rahmen   der   einschlägigen   gesetzlichen   Bestimmungen  gewährleistet. Der Einsatz  von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er  -  laubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach  -  stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist  verfügen.   Wird   eine   solche   Anordnung   nicht   befolgt,   so   ist   die   zuständige  Fachstelle   befugt,   die   notwendigen   Massnahmen   auf   Kosten   der   Fehlbaren  durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  790  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2017  01.10.2017  Erlass  Erstfassung  GS 2017.050  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  19.09.2017  01.10.2017  Erstfassung  GS 2017.050  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ue  Geis  Name:  Schafmatt  Diqihlisiere  LZE|PF  06.09.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:5000  (A3)  Gemeinde:  Oltingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1528  -.i  Vom  Regierungsrat  des  Kantons  BaseFlandschaft  genehmigt  mit  Beschruss  w,.  Ä31CI  ,"'  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,  Sgp.  Ag17  Puplikation  des  Regierungsratsbeschlusses  im  Arntsblaft  Nr-  _  vom  _  Der  Landschreiber:  Der  Landschrdber:  e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1526  Grossmatt  Hritschenacher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1540
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1504  Oltschür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1525
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1503
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1545
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            588  +  Romatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1s39  Schlattacher  t499  t'zz  Weidli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1501  t524
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1520  Wasseryüti  '),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1483  Chriegm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1494  a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63s  Wasseracher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1486
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1491  Wassermatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1481  Sodrigerten  Naturschutzgebiet  fl  eerimeter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            626
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1484
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  m