Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über  Zweitwohnungen  (AGZWG)  vom 09.09.2020 (Stand 01.02.2021)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31, 32 und 42 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz  über Zweitwohnungen vom 20. März  2015  (ZWG);  eingesehen die Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 (ZWV);  eingesehen das Ausführungsdekret zum Bundesgesetz über Zweitwohnun  -  gen vom 16. Dezember 2015;  auf Antrag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Feststellung des Zweitwohnungsanteils einer Gemeinde (Art. 5
                            Abs. 4 ZWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   vom   Bund   anzuhörende   Behörde   im   Sinne   von  Artikel   5  Absatz   4  ZWG ist der Staatsrat. Er handelt durch das für das Bauwesen zuständige  Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufsichtsbehörde (Art. 15 ZWG)
                            1  Der Staatsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Zweitwohnungsgeset  -  zes durch das für das Bauwesen zuständige Departement aus. Dieses un  -  terstützt und berät die Gemeinden bei der Umsetzung des Zweitwohnungs  -  gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Meldepflicht (Art. 16 Abs. 2 ZWG)
                            1  Die Meldung des Grundbuchamtes gemäss Artikel 16 Absatz 2 ZWG bein  -  haltet   die   Daten   des   Erwerbers   im   Sinne   von  Artikel   970  Absatz   2   des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Neue Wohnungen in geschützten oder ortsbildprägenden Bau -
                            ten (Art. 9 ZWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Projekte, die sich auf Artikel 9 ZWG  stützen, verlangen die Gemein  -  den   eine   Vormeinung   der   für   das   bauliche   Erbe   zuständigen   kantonalen  Dienststelle ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren zur Bestimmung der ortsbildprägenden Bauten (Art.
                            6 Abs. 2 ZWV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Bestimmung   der   ortsbildprägenden   Bauten   erfolgt   im   Verfahren   der  Klassierung   der   inventarisierten   Objekte   kommunaler   Bedeutung   gemäss  der kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis  zum  Abschluss   des   Verfahrens   nach  Absatz   1   kann   eine   Gemeinde  ausnahmsweise   im   Rahmen   eines   Baubewilligungsverfahrens   feststellen,  dass eine Baute innerhalb der Bauzone ortsbildprägend ist, wenn folgende  Voraussetzungen erfüllt sind:  a)  die Baute Gegenstand eines Projekts ist, das sich auf Artikel 9 ZWG  stützt;  b)  die Baute im Perimeter eines homologierten oder von der für das bau  -  liche Erbe  zuständigen  kantonalen  Dienststelle genehmigten  Ortsbil  -  des liegt;  c)  in Bezug auf die Baute ein Objektblatt erstellt ist mit Informationen zur  Lage und zum baulichen Zustand der Baute, zur Bedeutung der Bau  -  te für die Qualität des Ortsbildes und für die Identität des Ortes und  zu   eventuell   bereits   getroffenen   Schutzmassnahmen,   um   beurteilen  zu können, ob die Baute ortsbildprägend ist, und  d)  für das Projekt eine Vormeinung der für das bauliche Erbe zuständi  -  gen   kantonalen   Dienststelle   in   Bezug   auf   den   in  Artikel   9  Absatz   1  Buchstabe a ZWG erwähnten Aspekt vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzugsbestimmungen
                            1  Der Staatsrat erlässt die zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes not  -  wendigen Vollzugsbestimmungen, die dem Grossen Rat zur Genehmigung  zu unterbreiten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2020  01.02.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  09.09.2020  01.02.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-007,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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