Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über  Geldspiele  (AGBGS)  vom 11.11.2020 (Stand 01.01.2021)  Der Grosse Rat des Kanton Wallis  eingesehen Artikel 106 der Bundesverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz über Geldspiele  vom 29. September 2017  (BGS);  eingesehen die Bundesverordnung über Geldspiele vom 7. November 2018  (VGS);  eingesehen die Verordnung des EJPD über Spielbanken vom 7. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018 (SPBV-EJPD);  eingesehen die Verordnung des EJPD über die Sorgfaltspflichten der Ver  -  anstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und  der Terrorismusfinanzierung vom 7. November 2018 (Geldwäschereiverord  -  nung EJPD, GwV-EJPD);  eingesehen das Beitrittsgesetz zum Gesamtschweizerischen Geldspielkon  -  kordat vom 9. November 2020 (GSK);  eingesehen   das   Beitrittsgesetz   zum   Westschweizer   Geldspielkonkor  -  dat  vom 9. November 2020 (CORJA);  eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der  Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet  1  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti  -  on in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Das vorliegende Gesetz  setzt  das Bundesgesetz  über  Geldspiele auf  kantonaler Ebene um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt insbesondere:  a)  die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen;  b)  die Bewilligung und die Aufsicht über Kleinspiele;  c)  die Abgaben und Gebühren auf Geldspiele;  d)  die Verwendung der Geldspielerträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gilt nicht für die Bereiche und Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 2 und 3  des Bundesgesetzes über Geldspiele.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Im Sinne des Bundesgesetzes über Geldspiele und des vorliegenden Ge  -  setzes bedeuten folgende Begriffe:  a)  Geldspiele: Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Ein  -  satzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts  ein Geldgewinn  oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht;  b)  Lotterien: Geldspiele, die einer unbegrenzten oder zumindest einer  hohen Anzahl Personen offenstehen  und bei denen das Ergebnis  durch ein und dieselbe Zufallsziehung oder durch eine ähnliche Pro  -  zedur ermittelt wird;  c)  Sportwetten: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von  der   richtigen   Vorhersage   des   Verlaufs   oder   des  Ausgangs   eines  Sportereignisses;  d)  Geschicklichkeitsspiele: Geldspiele, bei denen der Spielgewinn ganz  oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt;  e)  Grossspiele: Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die  je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden;  f)  Kleinspiele: Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder  automatisiert   noch   interkantonal   noch   online   durchgeführt   werden  (Lottos, Tombolas, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere);  g)  Spielbankenspiele: Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Per  -  sonen   offenstehen;   ausgenommen   sind   die   Sportwetten,   die   Ge  -  schicklichkeitsspiele und die Kleinspiele.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständige Behörde
                            1  Der Staatsrat ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde im Sinne  des Bundesgesetzes über Geldspiele (BGS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist namentlich für die Erteilung von Bewilligungen für die Durchführung  von Kleinspielen, deren Aufsicht sowie die Erhebung von Gebühren zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist ebenfalls dafür zuständig, die Verteilorgane für die Erträge aus  Geldspielen zu benennen und dafür zu sorgen, dass die Reingewinne aus  Lotterien vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann seine Kompetenzen an das für die Volkswirtschaft zuständige De  -  partement delegieren, das diese durch seine zuständige Dienststelle aus  -  übt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Lottos ist der Gemeinderat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verbot von Gross- und Kleinspielen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Geschicklichkeitsspiele
                            1  Geschicklichkeitsgrossspiele im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d BGS sind  nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geräte,  mit denen nur Gratispartien gewonnen werden können, fallen  nicht unter dieses Verbot.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Lokale Sportwetten
                            1  Lokale Sportwetten im Sinne des BGS und der VGS sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann ausnahmsweise Bewilligungen für Sportanlässe von  besonderem kulturellem oder   kulturerblichem Interesse genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Spielbanken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Erteilung der Zustimmung
                            1  Die kantonale Zustimmung wird erteilt, wenn die folgenden kumulativen  Bedingungen erfüllt sind:  a)  sich die Standortgemeinde nicht widersetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich der Bewerber verpflichtet, einen durch den Staatsrat festzulegen  -  den Anteil am Nettospielertrag an den Kanton zu bezahlen;  c)  der Bewerber am Massnahmenprogramm von Bund und Kanton teil  -  nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Zustimmung oder deren Verweigerung stellt keine Verfü  -  gung im Sinne des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver  -  waltungsrechtspflege dar und ist mit keinem Rechtsmittel anfechtbar. Dies  betrifft auch die Vormeinung der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsatz der Abgabe
                            1  Der Bund erhebt eine Abgabe auf den Einnahmen aus dem Spielbetrieb  der Casinos. Diese wird zugunsten der Alters- und Hinterlassenenversiche  -  rung und der Invalidenversicherung verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erhebung der Abgabe
                            1  Der   Kanton   erhebt   eine  Abgabe   auf   dem   Bruttospielertrag   aus   dem  Betrieb von landbasierten Casinos B, mit Ausnahme des Bruttospielertrags  aus online durchgeführten Spielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Abgabe beträgt 40 Prozent des Gesamttotals der im BGS vorgese  -  henen Spielbankenabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kleinspiele
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zulässigkeit
                            1  Zugelassen sind im Rahmen des Bundesgesetzes und dieses Gesetzes:  a)  Kleinlotterien (Tombolas und Lottos);  b)  kleine Pokerturniere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lokale Sportwetten sind nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bewilligung
                            1  Für die Durchführung von Kleinspielen braucht es eine Bewilligung der zu  -  ständigen Dienststelle beziehungsweise der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Dienststelle stellt der Gemeinde und der interkantonalen  Aufsichtsbehörde ihre Bewilligungsentscheide zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn kein öffentliches Interesse entgegen  -  steht, und sie kann die Einschränkung oder das Verbot von Werbung vor  -  sehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Allgemeine Voraussetzungen
                            1  Die Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels kann erteilt werden,  wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:  a)  die   Veranstalterin   eine   juristische   Person   nach   schweizerischem  Recht ist, einen guten Ruf geniesst und Gewähr für eine transparente  und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurchführung bietet;  b)  das Kleinspiel so ausgestaltet ist, dass es sicher und auf transparente  Weise durchgeführt werden kann und von ihm nur eine geringe Ge  -  fahr des exzessiven Geldspiels, der Kriminalität und der Geldwäsche  -  rei ausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Organisation oder die Durchführung von Kleinspielen an Dritte  ausgelagert, müssen diese gemeinnützige Zwecke verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kleinlotterien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Allgemeine Grundsätze
                            1  Bewilligt werden Kleinlotterien (Tombolas und Lottos) die einen gemein  -  nützigen oder wohltätigen Zweck verfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Voraussetzungen und Modalitäten der Bewilligung sind in der Bundes  -  gesetzgebung über Geldspiele festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Tombolas
                            1  Die Bewilligung zur Durchführung von Tombolas wird durch die zuständige  Dienststelle erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besonderheit von Tombolas besteht darin, dass die Lose nicht aus  Geldbeträgen bestehen und dass die Ausgabe der Lose, die Losziehung  und die Ausrichtung der Gewinne in unmittelbarem Zusammenhang mit  dem Unterhaltungsanlass erfolgen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesamtsumme aller Einsätze beträgt maximal 50’000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Lottos
                            1  Die Bewilligung zur Durchführung von Lottos wird durch den Gemeinderat  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide des Gemeinderates unterliegen der Beschwerde an den  Staatsrat. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsver  -  fahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gebühren
                            1  Der Kanton legt die Höhe der Gebühren fest. Er bezieht sich dabei auf die  einschlägigen kantonalen Gesetzesgrundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden legen die Höhe der Gebühren in ihrem Reglement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Kleine Pokerturniere
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Begriffe
                            1  Im vorliegenden Gesetz bedeuten:  a)  gelegentliche Turniere: alle Pokerturniere, die von einer Veranstalterin  organisiert werden, die im Jahr weniger als 12 Turniere ausrichtet und  an einem Ort, an dem weniger als 12 Turniere im Jahr durchgeführt  werden;  b)  regelmässige Turniere: alle Pokerturniere, die von einer Veranstalterin  organisiert werden, die im Jahr mindestens 12 Turniere ausrichtet, an  einem Ort, an dem mindestens 12 Turniere im Jahr durchgeführt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bewilligungen
                            1  Kleine Pokerturniere sind im Kanton im Rahmen der Bundesgesetzge  -  bung über Geldspiele und des vorliegenden Gesetzes erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde für die Erteilung der Bewilligungen für kleine Po  -  kerturniere ist die zuständige Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde, in der das Turnier stattfindet, gibt eine Vormeinung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gesuch
                            1  Der Staatsrat legt in einer Verordnung die Form, den Inhalt und die Fristen  für die Einreichung der Bewilligungsgesuche fest und bemüht sich, diese  mit den anderen Westschweizer Kantonen abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verlangten Unterlagen müssen genügend Elemente enthalten, um zu  bestimmen, ob die Veranstalterin die Einhaltung der Anforderungen der  Bundesgesetzgebung   über   Geldspiele   und   des   vorliegenden   Gesetzes  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Allgemeine Bedingungen
                            1  Die Anforderungen gemäss den Artikeln 33 und 36 BGS und Artikel 39  VGS gelten für alle gelegentlich oder regelmässig auf Kantonsgebiet durch  -  geführten Pokerturniere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veranstalterin stellt den Spielern die nötigen Informationen für die Teil  -  nahme am Spiel sowie Informationen zur Prävention von exzessivem Geld  -  spiel klar erkennbar zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Besondere Bedingungen für regelmässige Turniere
                            1  Die Veranstalterinnen von regelmässigen Turnieren müssen zudem fol  -  gende Bedingungen kumulativ erfüllen:  a)  sich und ihrem Personal die Teilnahme an den von ihnen veranstalte  -  ten Turnieren verbieten;  b)  die Anwesenheit eines Croupiers pro Tisch sicherstellen;  c)  eine regelmässige Schulung des Personals in Zusammenarbeit mit ei  -  nem Präventionsorgan gegen exzessives Geldspiel gewährleisten;  d)  einen Plan mit konkreten Massnahmen gegen exzessives und illega  -  les Geldspiel in ihren Räumlichkeiten vorlegen;  e)  der zuständigen Dienststelle am Ende jedes Halbjahres einen statisti  -  schen Bericht über die Spielpraxis in ihren Räumlichkeiten liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Einschränkung
                            1  Die Teilnahme an Pokerturnieren ist Personen, die das 18. Altersjahr noch  nicht vollendet haben, verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Gebühren
                            1  Die Gebühren betragen:  a)  150 Franken für ein gelegentliches Turnier;  b)  1’000 Franken für die halbjährliche Bewilligung der Durchführung von  regelmässigen Turnieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Berichterstattung und Rechnungslegung
                            1  Die Regeln für die Rechnungslegung und die Revision gemäss den Arti  -  keln 48 und 49 Absatz 3 BGS gelten für Veranstalterinnen von regelmässi  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufsicht und Kontrolle von Kleinspielen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Aufsicht
                            1  Die zuständige Dienststelle gewährleistet die Aufsicht und die Kontrolle  der Durchführung von bewilligten Kleinspielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantons- oder Gemeindepolizei übt die direkte Kontrolle aus. Sie mel  -  den alle Verstösse im Bereich der Kleinspiele der zuständigen Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Absatz 1 und 2 dieses Artikels bezeichneten Behörden können den  Veranstalterinnen von Kleinspielen Anweisungen geben und die in den Arti  -  keln 11 und 40 Absatz 2 BGS vorgesehenen Massnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kontrolle
                            1  Die in Artikel 24 des vorliegenden Gesetzes bezeichneten Behörden kön  -  nen jederzeit, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist:  a)  von den Veranstalterinnen die notwendigen Auskünfte und Unterlagen  verlangen;  b)  die   Räumlichkeiten   und   die   sich   darin   aufhaltenden   Personen  kontrollieren;  c)  für die Zeit der Untersuchung vorsorgliche Massnahmen treffen;  d)  bei   Verletzungen   von   Gesetzesbestimmungen   oder   bei   Vorliegen  sonstiger Missstände die notwendigen Massnahmen zur Wiederher  -  stellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der  Missstände verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Mitwirkungspflicht
                            1  Die Veranstalterinnen von Kleinspielen sind verpflichtet, mit den mit dem  Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden zusammenzuarbeiten, so  -  weit dies von ihnen verlangt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen namentlich den freien Zugang zum Ort sicher, an dem das be  -  willigte Geldspiel stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist ihnen untersagt, die Kontrolle der Behörde auf irgendeine Weise zu  behindern oder zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Sanktionen
                            1  Die zuständige Dienststelle kann anordnen, dass die Durchführung jegli  -  cher Art von Geldspiel ohne gültige Bewilligung unverzüglich eingestellt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Anordnung nicht unverzüglich Folge geleistet, versiegelt die zu  -  ständige Dienststelle die Räumlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Massnahmen gegen die Spielsucht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Grundsätze
                            1  Der Kanton bekämpft Spielsucht, exzessives Geldspiel und deren negati  -  ve Folgen aktiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Veranstalterinnen  von   Geldspielen  sind  verpflichtet,   angemessene  Massnahmen zu treffen zum Schutz der Spieler vor Spielsucht und vor dem  Tätigen von Spieleinsätzen, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen  und Vermögen stehen (exzessives Geldspiel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Minderjährigen gilt ein besonderer Schutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Umsetzung
                            1  Das für die Volkswirtschaft zuständige Departement setzt die Bekämpfung  der Spielsucht durch seine zuständige Dienststelle in Zusammenarbeit mit  Fachstellen um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In das Aufhebungsverfahren einer Spielsperre im Sinne des BGS müssen  eine oder mehrere vom Staatsrat anerkannte Fachpersonen oder Fachstel  -  leneinbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Verwendung der Reingewinne aus Kleinspielen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verwendung der Gewinne
                            1  Veranstalterinnen von Kleinlotterien  (Tombolas oder  Lottos),   die  keine  wirtschaftlichen Ziele verfolgen, dürfen die Reingewinne dieser Spiele für  ihre eigenen Zwecke verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb von Spielbanken erzielte Reingewinne aus kleinen Pokertur  -  nieren unterliegen keiner Zweckbindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke
                            1  Die Reingewinne aus Lotterien werden vollumfänglich für gemeinnützige  Zwecke   verwendet,   namentlich   in   den   Bereichen   Kultur,   Soziales   und  Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Reingewinn entspricht der Gesamtsumme der Spieleinsätze und des  Finanzergebnisses abzüglich der ausbezahlten Spielgewinne, der Kosten  für die Geschäftstätigkeit, inklusive der Abgaben zur Deckung der im Zu  -  sammenhang mit dem Geldspiel entstehenden Kosten wie jene für Aufsicht  und Präventionsmassnahmen sowie der Aufwände zur Bildung von ange  -  messenen Reserven und Rückstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Ver  -  pflichtungen ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Reingewinne aus Geschicklichkeitsspielen unterliegen keiner Zweck  -  bindung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Getrennte Rechnung
                            1  Die Reingewinne aus den Lotterien fliessen nicht in die Staatsrechnung  ein. Sie werden separat verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Organ, Verfahren und Kriterien für die Verteilung
                            1  Der Staatsrat beauftragt ein Verteilorgan mit der Ausschüttung des dem  Kanton laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes zu  -  fallenden Anteils am Spielertrag. Die Spielbankenabgabe ist von dieser Ver  -  teilung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat regelt das Statut des Verteilorgans sowie Verteilverfahren  und -kriterien des dem Kanton zufallenden Anteils am Spielertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verteilorgan achtet auf die Gleichbehandlung der ihm vorgelegten  Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat überwacht die Gewährung und Verteilung der Gelder durch  das Verteilorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Gewinnverteilung
                            1  Der Kanton verteilt die Gewinne aus Grossspielen auf die Bereiche Sport  und Gemeinnützigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er verfügt über zwei Verteilorgane für Gewinne aus Grossspielen:  a)  den Sportfonds und die Sportfonds-Kommission;  b)  die Walliser Delegation der Loterie Romande.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verteilverfahren und -kriterien sind für den Bereich Sport im Regle  -  ment über den Sportfonds und für den Bereich Gemeinnützigkeit in der  Verordnung über die Verteilung der Gewinne aus Lotterien festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat kann einen Teil der Gewinne auch eigenständig verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Überwachung und Kontrolle
                            1  Der Kanton beaufsichtigt die Verteilorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abrechnungen werden vom kantonalen Finanzinspektorat geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Finanzinspektorat kann jederzeit, soweit dies für die Auf  -  gabenerfüllung erforderlich ist:  a)  von den Bewerbern und den Begünstigten Unterlagen verlangen;  b)  Kontrollen vor Ort durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewerber und die Begünstigten haben bei den Untersuchungen und  Kontrollen der Aufsichtsbehörde mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Interkantonale Zusammenarbeit und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Grundsätze
                            1  Der Kanton ist Partner des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats  (GSK) und der Westschweizer Vereinbarung über Geldspiele (CORJA), die  eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde einsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er arbeitet mit den Partnerkantonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Aufsicht
                            1  Der   Staatsrat   meldet   der   Eidgenössischen   Spielbankenkommission  (ESBK) jede Verletzung von Bedingungen der kantonalen Zustimmung und  fordert diese auf, die Konzession zu entziehen oder allenfalls zu suspendie  -  ren, bis die Bedingungen erneut und dauerhaft eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Datenbearbeitung
                            1  Zum Vollzug der Gesetzgebung über Geldspiele können die kantonalen  und   kommunalen   Behörden   Personendaten,   einschliesslich   besonders  schützenswerter Daten bearbeiten, sofern die Information für die Erfüllung  ihrer Aufgaben notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Informationsaustausch
                            1  Die in Artikel 38 des vorliegenden Gesetzes aufgeführten Behörden kön  -  nen zudem Personendaten mitteilen, namentlich an zuständige Bundes-  und Kantonsbehörden, die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde  für Geldspiele, die Kantonspolizei, die Steuerbehörde und die Gemeindebe  -  hörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Informationen im Zu  -  sammenhang mit einem Verstoss gegen die Bestimmungen der Bundesge  -  setzgebung über Geldspiele und des vorliegenden Gesetzes mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben überdies das Gesetz über die Information der Öffent  -  lichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) und seine Vollzugs  -  bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Strafbestimmungen
                            1  Jede Person, die gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, des  -  sen Ausführungsbestimmungen oder gegen die Anordnungen beziehungs  -  weise Auflagen und Bedingungen der mit deren Vollzug beauftragten Be  -  hörden verstösst, kann mit einer Busse bis zu 50’000 Franken bestraft wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über das Verwaltungsstrafrecht des Gesetzes über  das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwend  -  bar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Strafbehörde
                            1  In den Kompetenzbereichen der Gemeinde ist der Gemeinderat Strafbe  -  hörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Kompetenzbereichen des für die Volkswirtschaft zuständigen De  -  partements ist die zuständige Dienststelle Strafbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Rechtsmittel
                            1  Die Einsprachen gegen Verfügungen gemäss dem vorliegenden Gesetz  oder seiner Ausführungsbestimmungen können innerhalb von 30 Tagen bei  der Entscheidungsbehörde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzig der Einspracheentscheid unterliegt der Beschwerde an den Staats  -  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Übergangsbestimmungen
                            1  Die vom Kanton nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen für Klein  -  spiele behalten ihre Gültigkeit während höchstens einem Jahr nach Inkraft  -  treten des vorliegenden Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nach Inkrafttreten des BGS, aber vor Inkrafttreten des vorliegenden  Gesetzes eingereichten Gesuche um Bewilligungen für Kleinspiele, unter  -  stehen dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Vollzugsbestimmungen
                            1  Der Staatsrat beschliesst die zum Vollzug des vorliegenden Erlasses not  -  wendigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.11.2020  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2020-111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.11.2020  01.01.2021  Erstfassung  RO/AGS 2020-111