Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über  Glücksspiele und Spielbanken  (AGSBG)  vom 06.02.2001 (Stand 01.04.2001)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18.  Dezember 1998 (SBG);  eingesehen die Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken vom 23.  Februar 2000 (VSBG);  eingesehen   die Artikel  31 Absatz   3  Buchstabe   a  und   42 Absatz   2  der  Kantonsverfassung;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige Behörde
                            1  Der Staatsrat ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundes  -  gesetzes   über   Glücksspiele   und   Spielbanken   vom   18.   Dezember   1998  (SBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erteilt insbesondere die kantonale Zustimmung zur Standortkonzessi  -  on. Er kann zudem mit der Eidgenössischen Spielbankenkommission Ver  -  einbarungen betreffend Überwachung und Strafverfolgung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung
                            1  Der Staatsrat kann bei der Überprüfung des Gesuchs betreffend Standort  -  konzession im Rahmen der Gesetzgebung über den Datenschutz vom Ge  -  suchsteller die Beibringung des Dossiers des Gesuchs betreffend Betriebs  -  konzession und aller weiteren sachdienlichen Unterlagen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Zustimmung wird erteilt, wenn:  a)  die Standortgemeinde sich nicht widersetzt;  b)  der Bewerber sich verpflichtet, einen durch den Staatsrat festzulegen  -  den Anteil am Nettospielertrag an den Kanton zu bezahlen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Bewerber sich am kantonalen Programm betreffend Sicherheits-  und   Sozialmassnahmen   beteiligt,   welches   durch   den   Staatsrat   im  Rahmen der bundesrätlich festgelegten Anforderungen verfügt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Zustimmung   oder   deren   Verweigerung,   sei   sie   kantonal   und/oder  kommunal, stellt keinen Entscheid im Sinne des Gesetzes über das Verwal  -  tungsverfahren  und die Verwaltungsrechtspflege dar und ist mit  keinem  Rechtsmittel anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verteilorgan und Verteilkriterien
                            1  Der   Staatsrat   beauftragt   ein   Verteilorgan   mit   der   Verteilung   des   dem  Kanton zufallenden Anteils am Spielertrag. Die Spielbankenabgabe ist von  dieser Verteilung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Verordnung des Staatsrates regelt die Organisation des Verteilor  -  gans sowie die Verteilgrundsätze und -kriterien des dem Kanton zufallen  -  den Anteils am Spielertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kantonale Anteil wird zugunsten von Projekten im öffentlichen Interes  -  se oder für gemeinnützige Zwecke verwendet, welche durch den Staatsrat  bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Spielbankenabgabe
                            1  Der Kanton erhebt eine Spielbankenabgabe auf dem Bruttospielertrag aus  dem Betrieb von Casinos B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beträgt 40 Prozent der im SBG vorgesehenen Spielbankenabgabe.  Falls Standort- und Betriebskonzessionärin nicht identisch sind, haften die  -  se für die Spielbankenabgabe solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann die Erhebung der kantonalen Spielbankenabgabe der  Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonale Kontrollen
                            1  Der   Staatsrat   überwacht   die   Einhaltung   der   an   die   Zustimmung   zur  Standortkonzession geknüpften Bedingungen während der gesamten Gül  -  tigkeitsdauer der Standortkonzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   Zusammenarbeit   mit   der   Eidgenössischen   Spielbankenkommission  können der Staatsrat, vertreten durch die zuständigen Dienststellen, und  das kantonale Finanzinspektorat alle notwendigen Kontrollen betreffend Er  -  hebung der kantonalen Steuer des Bruttospielertrages sowie der Bedingun  -  gen betreffend der kantonalen Zustimmung vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann insbesondere von der Spielbank jederzeit alle zur Kontrolle als  notwendig erachteten Unterlagen einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Meldung
                            1  Der Staatsrat meldet der Eidgenössischen Spielbankenkommission jede  Verletzung von Bedingungen betreffend kantonaler Zustimmung und fordert  diese auf, die Konzession zu entziehen, allenfalls zu suspendieren, bis die  Bedingungen erneut und dauerhaft eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Interkantonale Koordination und Zusammenarbeit
                            1  Der Staatsrat kann mit Regierungen anderer Kantone der Westschweiz,  allenfalls mit weiteren Kantonsregierungen, eine oder mehrere Vereinba  -  rungen abschliessen, welche insbesondere zum Ziel haben:  a)  die Politik der Kantone im Bereiche der Glücksspiele und der Spiel  -  banken zu koordinieren;  b)  eine Verteilung der Erträge der Spielbanken unter den Unterzeichner  -  kantonen festzulegen;  c)  ein interkantonales Programm zur Verhinderung und zur Behandlung  der Spielsucht vorzusehen;  d)  sich   an   einer   juristischen   Person   im   öffentlichen   Interesse   ohne  gewinnbringenden   Zweck   zu   beteiligen,   welche   beauftragt   ist,   die  Kantone zu beraten sowie Spielbanken und Glücksspiele zu betrei  -  ben, deren Erträge ausschliesslich zugunsten gemeinnütziger Zwecke  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist ebenfalls befugt, derartige Vereinbarungen abzuändern oder zu kün  -  digen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schlussbestimmungen
                            1  Der Artikel  48  bis    des Gesetzes über die Handelspolizei vom 20. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Ausführungsgesetz unterliegt nicht dem fakultativen Re  -  ferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat ist mit dem Vollzug des vorliegenden Ausführungsgesetzes  beauftragt und setzt den Zeitpunkt dessen Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2001  01.04.2001  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2001 f 66, 304  | d 68, 308
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  06.02.2001  01.04.2001  Erstfassung  RO/AGS 2001 f 66, 304  | d 68, 308