Dekret über das Schweizerische Pastoralsoziologische Institut
                            Dekret  über das Schweizerische Pastoralsoziologische Institut  (SPI-  Statut)  vom 14. Juni 1988 (Stand 1. Oktober 1988)  Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen  erlässt  gestützt auf Art.  53 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons  St.Gallen vom 18.  September 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Dekret:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtsstellung
                            1  Das Schweizerische Pastoralsoziologische Institut ist eine Einrichtung des Kon  -  fessionsteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat seinen Sitz in St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Das Institut dient der Pastoralplanung der katholischen Kirche in der Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es klärt die gesellschaftlichen Verhältnisse in ihren Bezügen zum religiös-kirchli  -  chen Leben ab und wertet wissenschaftliche Erkenntnisse für die seelsorgerliche  Tätigkeit aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben des Instituts
                            1  Das Institut hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Bearbeiten von pastoralen Fragen, Ausarbeiten von Konzepten, Modellen und  Empfehlungen in Planungsfragen des kirchlichen Lebens;  b)  Durchführen praxisbezogener empirischer Studien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Katholischen Kollegium erlassen am 14. Juni 1988; vom Regierungsrat genehmigt am 9.  August 1988; in Vollzug ab 1. Oktober 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Siehe Art.  46   Abs. 1 lit. f VKK, sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anlegen und Fortführen von Statistiken und Dokumentationen, die für die  Seelsorge von Bedeutung sind;  d)  Übernehmen von Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit Dritten ergeben;  e)  Zusammenarbeiten mit den Bistümern und mit Institutionen, die sich mit  Fragen der Pastoralplanung oder der kirchlichen Sozialforschung befassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organe
                            1  Die Organe des Instituts sind:  a)  der Verwaltungsrat mit fünf Mitgliedern;  b)  die Kontrollstelle mit drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Verwaltungsrat,   dessen   Präsident   und   die   Kontrollstelle   werden   vom  Administrationsrat gewählt, soweit keine vertraglichen Rechte Dritter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie entspricht derjenigen der Behörden des  Konfessionsteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben a) des Verwaltungsrates
                            1  Der Verwaltungsrat:  a)  begleitet und beaufsichtigt die Arbeit des Instituts;  b)  wählt den Institutsleiter und nach dessen Anhören das übrige Personal;  c)  stellt den jährlichen Voranschlag auf und beschliesst in dessen Rahmen die  Besoldungen und die erforderlichen Kredite;  d)  genehmigt die Jahresrechnung des Instituts;  e)  erstattet dem Administrationsrat einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit  des Instituts;  f)  legt die Bedingungen für die Übernahme entgeltlicher Aufträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Kontrollstelle
                            1  Die Kontrollstelle prüft:  a)  die Geschäftsführung des Instituts;  b)  die Tätigkeit des Verwaltungsrates;  c)  die Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstattet dem Verwaltungsrat über das Ergebnis der Prüfung Bericht und An  -  trag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gibt der kollegienrätlichen Geschäftsprüfungskommission von diesem Bericht  Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Institutsleiter
                            1  Der Institutsleiter handelt im Rahmen der durch den Verwaltungsrat erteilten Be  -  fugnisse selbständig und vertritt das Institut nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung
                            1  Der Aufwand des Instituts wird gedeckt durch:  a)  die jährlich im Rahmen des Voranschlages vom Konfessionsteil bewilligten  Beiträge;  b)  vertragliche und freie Beiträge Dritter;  c)  Einnahmen aus Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beteiligung Dritter am Institut
                            1  Der Administrationsrat kann mit anderen Institutionen Vereinbarungen über die  Beteiligung am Institut abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Änderungen des Dekrets
                            1  Änderungen dieses Dekrets sind durch das Kollegium zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Statut des Schweizerischen Pastoralsoziologischen Instituts in St.Gallen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Juni 1968 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Fakultatives Referendum
                            1  Dieses Dekret wird nach Art.  13  Abs.  1  lit.  b der Verfassung des Katholischen  Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18.  September 1979  4   dem fakultativen  Referendum unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechtskraft und Vollzug
                            1  Dieses Dekret tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft  und wird durch den Administrationsrat in Vollzug gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  173.5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  23–42  14.06.1988  01.10.1988  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.1988  01.10.1988  Erlass  Grunderlass  23–42