Ausführungsreglement zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung --> 170.202
                            Ausführungsreglement zum Gesetz über die  Information der Öffentlichkeit, den  Datenschutz und die Archivierung  (ARGIDA)  vom 16.12.2010 (Stand 01.10.2015)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  eingesehen das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten  -  schutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA);  auf Antrag des Präsidiums,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Reglement bestimmt die Modalitäten der Information der  Öffentlichkeit, des Zugangs zu allgemeinen und spezifischen Informationen,  des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, der Bearbeitung von Personenda  -  ten durch die Behörden und der Archivierung amtlicher Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Modalitäten des vorliegenden Reglements können mittels Weisungen  präzisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das vorliegende Regle  -  ment auf sämtliche in Artikel 3 Absatz 1 GIDA definierten Behörden Anwen  -  dung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Information der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Orientierung
                            1  Die Behörden orientieren allgemein über ihre Tätigkeit und ihre Politik an  -  lässlich von periodischen Treffen mit den Medienvertretern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Regelmässige Information
                            1  Im Allgemeinen bilden die Entscheide der Behörden, die von öffentlichem  Interesse sind, Gegenstand einer regelmässigen Information über ange  -  messene Kanäle, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wichtigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Punktuelle Information
                            1  Wenn sie es für nötig erachten, informieren die Behörden punktuell im  Rahmen einer Medienmitteilung beziehungsweise einer Medienkonferenz  oder -orientierung, zu der die Journalisten eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zugang zu allgemeinen und spezifischen Informationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gesuch um allgemeine Informationen
                            1  Allgemeine Informationen über die Tätigkeit der Behörden können Gegen  -  stand eines Gesuchs an die zuständige Behörde bilden, das keiner Form  -  vorschrift unterworfen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein informelles Gesuch ist unzulässig, wenn die Behandlung des Gesuchs  einen besonderen Aufwand erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist das informelle Gesuch unzulässig, wird der Gesuchsteller mündlich  über   die   Notwendigkeit   eines   schriftlichen   Gesuchs   und   die   allfälligen  Kosten informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gesuch um spezifische Informationen
                            1  Spezifische Informationen über die Tätigkeit der Behörden bedingen ein  schriftliches Gesuch an die zuständige Behörde, genauer gesagt an die für  die Informationserteilung zuständige Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss präzise formuliert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls es der Behörde nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich  ist zu bestimmen, um welche Informationen es sich handelt, kann sie vom  Gesuchsteller eine Präzisierung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls der Gesuchsteller die nötige zusätzliche Präzisierung zur Ermittlung  der erforderlichen Informationen nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen  unterbreitet, wird das Gesuch hinfällig und gegenstandslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Behandlung des Informationsgesuchs
                            1  Die Behörde, an die das Gesuch gerichtet ist, behandelt es selbst innert  einer Frist von zehn Tagen, sofern keine andere Behörde dafür zuständig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls das Gesuch offensichtlich Informationen betrifft, die im Besitz einer  anderen Behörde sind, wird das Gesuch zur Behandlung an diese Behörde  weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls das Gesuch Informationen betrifft, die im Besitz mehrerer Behörden  sind, einigen sich diese über das Vorgehen zur Behandlung und Prüfung  des Gesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Antwort der Behörde
                            1  Mündliche Gesuche werden mündlich oder auf elektronischem Weg be  -  antwortet, sofern der Informationsinhalt dies erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang zu schriftlich beantragten Informationen erfolgt entweder mit  -  tels Einsichtnahme bei der zuständigen Behörde oder mittels Zurverfügung  -  stellung von Kopien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zugang auf elektronischem Weg kann gewährt werden, wenn die be  -  antragte Information keine Personendaten enthält oder wenn die Personen  -  daten ausreichend geschützt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Einsichtnahme in Informationen
                            1  Die Einsichtnahme erfolgt bei der für die Behandlung des Gesuchs zu  -  ständigen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde kann sich auf die Anfertigung von Kopien beschränken, ins  -  besondere wenn Informationen anonymisiert werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde kann die Identität des Gesuchstellers beim Zugang zu ihren  Räumlichkeiten kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Behörde gewährleistet eine angemessene Sicherheit der Informatio  -  nen während der Einsichtnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Übermittlung der Informationen
                            1  Die Behörde übermittelt die Informationen in ihrer ursprünglichen Form.  Sie ist nicht dazu verpflichtet, die Informationen übersetzen zu lassen oder  auf irgendeine andere Art zu bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls der Zugang zu den Informationen nur teilweise gewährt  werden  kann, können die Teile des Dokuments, die Gegenstand einer Einschrän  -  kung bilden, abgedeckt oder entfernt werden. Ist dies in einem vernünftigen  Rahmen nicht möglich, kann eine Zusammenfassung der Informationen ab  -  gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Nachweis
                            1  Die Behörde kann vom Gesuchsteller insbesondere dann einen schriftli  -  chen Nachweis für sein Interesse verlangen, wenn die Erfüllung ihrer sons  -  tigen Aufgaben durch die Behandlung des Gesuchs deutlich beeinträchtigt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls der Nachweis erbracht wird, kann die Behörde die vorgesehene Frist  zur Gewährung des Zugangs zur Information angemessen verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zugang zu amtlichen Dokumenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Umfang der Zugangsberechtigung
                            1  Es können einzig amtliche Dokumente eingesehen werden. Das Doku  -  ment liegt in seiner definitiven Fassung vor, wenn es von der Behörde, von  der es stammt, unterschrieben wurde oder wenn es von seinem Verfasser  definitiv an seinen Empfänger übergeben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Dokument ist für den persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn es zwar  die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft, jedoch ausschliesslich von  seinem Verfasser oder von einem eingeschränkten Personenkreis als Hilfs  -  mittel (Notizen, Berichte, Gutachten usw.) verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Veröffentlichte Dokumente
                            1  Wenn die amtlichen Dokumente auf dem Internet zugänglich oder Gegen  -  stand einer amtlichen Veröffentlichung sind, kann sich die Behörde darauf  beschränken, dem Gesuchsteller die notwendigen Zugangsinformationen  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Von einem Informationsgesuch betroffene Dritte
                            1  Wenn der Zugang zu einem amtlichen Dokument einem überwiegenden  öffentlichen oder privaten Interesse entgegenstehen könnte, werden die  betroffenen Dritten schriftlich konsultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese können innerhalb von zehn Tagen schriftlich gegen die Bekanntga  -  be des Dokuments Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Offenkundig unverhältnismässiger Aufwand
                            1  Ein offenkundig unverhältnismässiger Aufwand liegt vor, wenn die Behör  -  de mit ihren ordentlichen personellen Mitteln und ihrer Infrastruktur nicht in  der Lage ist, dem Informationsgesuch zu entsprechen, ohne ihre sonstigen  Aufgaben wesentlich zu vernachlässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Archivierte Dokumente
                            1  Die Gesuche um Zugang zu Dokumenten, die sich im Archiv befinden,  werden durch das betreffende Archiv behandelt. Betrifft das Gesuch Doku  -  mente, die einer Schutzfrist unterstehen, holt das Archiv vorgängig einen  Bescheid der zuständigen Behörde (Autorin des Dokuments) ein.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen in diesem Abschnitt regeln die Erhebung von Gebüh  -  ren durch die Kantonsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spezielle Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit
                            a) Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn Kopien angefertigt werden oder der Zugang zu einem Dokument  einen grösseren Aufwand nach sich zieht, informiert die Behörde den Ge  -  suchsteller unverzüglich über eine mögliche Gebührenpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) Grösserer Aufwand
                            1  Ein grösserer Aufwand liegt vor, wenn die Behandlung des Zugangsge  -  suchs mehr als eine halbe Stunde in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 c) Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs
                            1  Die Erneuerung eines Gesuchs betreffend ein amtliches Dokument gilt als  missbräuchlich, wenn das Dokument dem Gesuchsteller innerhalb der letz  -  ten zwölf Monate vor Einreichung des Gesuchs bereits einmal zur Verfü  -  gung gestellt worden ist und der Inhalt des Dokuments inzwischen keine  Änderungen erfahren hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Gebühr
                            a) Druck-, Kopier- und Versandkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Anfertigung von Kopien oder den Druck von amtlichen Dokumen  -  ten auf Papier wird eine Gebühr von einem Franken pro Seite erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die Dokumente nicht vor Ort abgeholt werden, können die effektiven  Versandkosten erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) Angemessene Beteiligung
                            1  Wenn die Behandlung des Zugangsgesuchs einen grösseren Aufwand  nach sich zieht, kann über die in Artikel 22 vorgesehene Gebühr hinaus  eine angemessene Kostenbeteiligung verlangt werden, die einem Stunden  -  tarif von 60 Franken entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 c) Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs
                            1  Bei missbräuchlicher Erneuerung eines Gesuchs kann eine Kostenbeteili  -  gung von mindestens 20 Franken pro Leistung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Behandlung des Gesuchs mehr als eine Viertelstunde in An  -  spruch nimmt, findet zusätzlich der Stundentarif von 60 Franken Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Modalitäten
                            1  Jede Person, die vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber  verlangt, ob Daten über sie bearbeitet werden, muss dies in der Regel in  schriftlicher Form beantragen und sich über ihre Identität ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Auskunftsbegehren sowie die Auskunftserteilung können auf elektro  -  nischem Weg erfolgen, wenn der Inhaber der Datensammlung dies aus  -  drücklich vorsieht und angemessene Massnahmen trifft, um:  a)  die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen; und  b)  die persönlichen Daten der betroffenen Person bei der Auskunftsertei  -  lung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auskünfte umfassen:  a)  die Informationen betreffend den Gesuchsteller, die in den Datenban  -  ken der Behörde verfügbar sind;  b)  die Rechtsgrundlage und den mit der Datenbearbeitung verfolgten  Zweck, die in die Datenbearbeitung involvierten Behörden sowie die  regelmässigen Empfänger der Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen  Vorschlag hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle  einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn die betrof  -  fene Person eingewilligt hat und identifiziert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Beschränkung des  Auskunftsrechts wird innert 30 Tagen nach Eingang des Auskunftsbegeh  -  rens erteilt. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, muss  der Inhaber der Datensammlung den Gesuchsteller hierüber informieren  und ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Werden eine oder mehrere Datensammlungen von mehreren Inhabern  gemeinsam geführt, kann das Auskunftsrecht bei jedem Inhaber geltend  gemacht werden, sofern nicht einer von ihnen für die Behandlung aller Aus  -  kunftsbegehren verantwortlich ist. Wenn der Inhaber der Datensammlung  zur Auskunftserteilung nicht ermächtigt ist, leitet er das Begehren an den  Zuständigen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Betrifft das Auskunftsbegehren Daten, die im Auftrag des Inhabers der  Datensammlung von einem Dritten bearbeitet werden, leitet der Auftragge  -  ber das Begehren an den Dritten zur Erledigung weiter, sofern er nicht  selbst in der Lage ist, Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, ist sie zu  erteilen, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist  und wenn keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbe  -  nen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie  Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bekanntgabe der Daten
                            1  Der Inhaber der Datensammlung meldet dem Datenempfänger die Aktua  -  lität und Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Personendaten,  sofern diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Um  -  ständen hervorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Anmeldung der Datensammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anmeldung
                            1  Neue Datensammlungen mit besonders schützenswerten Daten sind vor  Inbetriebnahme beim Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nach  -  stehend: Beauftragter) anzumelden. Die Anmeldung enthält folgende Anga  -  ben:  a)  die Rechtsgrundlagen;  b)  den Zweck der Bearbeitung der gesammelten Daten;  c)  die zuständigen Behörden und den Inhaber der Datensammlung;  d)  die vorgesehenen Empfänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Technische und organisatorische Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Allgemeine Massnahmen
                            1  Die Behörde, die Personendaten bearbeitet oder ein Datenkommunikati  -  onsnetz zur Verfügung stellt, sorgt für die Echtheit, die Zuverlässigkeit, die  Integrität und die Benutzbarkeit der Daten, um einen angemessenen Da  -  tenschutz zu gewährleisten. Insbesondere schützt sie die Systeme vor fol  -  genden Risiken:  a)  zufällige oder unbefugte Vernichtung;  b)  zufälliger Verlust;  c)  technische Fehler;  d)  Fälschung, Diebstahl oder widerrechtliche Verwendung;  e)  unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen oder andere unbefugte Bear  -  beitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen angemes  -  sen sein. Insbesondere tragen sie folgenden Kriterien Rechnung:  a)  Zweck der Datenbearbeitung;  b)  Art und Umfang der Datenbearbeitung;  c)  Einschätzung der möglichen Risiken für die betroffenen Personen;  d)  gegenwärtiger Stand der Technik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Massnahmen sind periodisch zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Besondere Massnahmen
                            1  Der Inhaber der Datensammlung trifft insbesondere bei der automatisier  -  ten Bearbeitung von Personendaten die technischen und organisatorischen  Massnahmen, die geeignet sind, namentlich folgenden Zielen gerecht zu  werden:  a)  Zugangskontrolle: Unbefugten Personen ist der Zugang zu den Ein  -  richtungen, in denen Personendaten bearbeitet werden, zu verweh  -  ren;  b)  Personendatenträgerkontrolle: Unbefugten Personen ist das Lesen,  Kopieren, Verändern oder Einführen von Datenträgern zu verunmögli  -  chen;  c)  Transportkontrolle: Bei der Bekanntgabe von Personendaten sowie  beim Transport von Datenträgern ist zu verhindern, dass die Daten  unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bekanntgabekontrolle: Datenempfänger, denen Personendaten mit  -  tels Einrichtungen zur Datenübertragung bekannt gegeben werden,  müssen identifizierbar sein;  e)  Speicherkontrolle: Die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die  unbefugte Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter  Personendaten sind zu verhindern;  -  tungssystemen mittels Einrichtungen zur Datenübertragung durch un  -  befugte Personen ist zu verhindern;  g)  Zugriffskontrolle: Der Zugriff der befugten Personen ist auf diejenigen  Personendaten zu beschränken, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben  benötigen;  h)  Eingabekontrolle:   In   automatisierten   Systemen   muss   nachträglich  überprüft werden können, welche Personendaten zu welcher Zeit und  von welcher Person eingegeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Datensammlungen sind so zu gestalten, dass die betroffenen Perso  -  nen ihr Auskunftsrecht und ihr Recht auf Berichtigung wahrnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Protokollierung
                            1  Der Inhaber der Datensammlung protokolliert die automatisierte Bearbei  -  tung   von   besonders   schützenswerten   Personendaten   oder   Persönlich  -  keitsprofilen, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht  ausreichend gewährleisten können. Eine Protokollierung hat insbesondere  dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann,  ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben  oder bekannt gegeben wurden. Der Beauftragte kann die Protokollierung  auch für andere Bearbeitungen empfehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht aufzubewah  -  ren. Sie sind ausschliesslich den Organen oder privaten Personen zugäng  -  lich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dür  -  fen nur für diesen Zweck verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Das   Staatsarchiv   ist   die   massgebende   Instanz   für   sämtliche   Fragen  betreffend die Verwaltung der Dokumente und Archivalien der Behörden,  unabhängig von deren Art oder Informationsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es koordiniert die Praktiken in Sachen Verwaltung der Dokumente und Ar  -  chivalien der Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erstellt Weisungen für die Verwaltung der Dokumente und Archivalien  der Kantonsbehörden, insbesondere in Form einer Wegleitung für die Do  -  kumentenverwaltung, und bietet diesbezügliche Schulungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es verfasst Empfehlungen für die Verwaltung der Dokumente und Archiva  -  lien der übrigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das vorliegende Reglement ersetzt:  a)  das Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz von Perso  -  nendaten vom 26. Februar 1986.  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzei  -  tig mit dem Gesetz in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2010  19.11.2010  Art. 32 Abs. 1, b)  aufgehoben  BO/Abl. 46/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2015  01.10.2015  Art. 17 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2015  01.10.2015  Art. 17 Abs. 1, a)  aufgehoben  BO/Abl. 39/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2015  01.10.2015  Art. 17 Abs. 1, b)  aufgehoben  BO/Abl. 39/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.12.2010  01.01.2011  Erstfassung  BO/Abl. 51/2010