Ausführungsreglement zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung
                            Ausführungsreglement zum Gesetz über die  Information der Öffentlichkeit, den  Datenschutz und die Archivierung  (ARGIDA)  vom 16.12.2010 (Stand 01.03.2020)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  eingesehen das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten  -  schutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA);  auf Antrag des Präsidiums,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Reglement bestimmt die Modalitäten der Information der  Öffentlichkeit, des Zugangs zu allgemeinen und spezifischen Informationen,  des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, der Bearbeitung von Personenda  -  ten durch die Behörden und der Archivierung amtlicher Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Modalitäten des vorliegenden Reglements können mittels Weisungen  präzisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das vorliegende Regle  -  ment auf sämtliche in Artikel 3 Absatz 1 GIDA definierten Behörden Anwen  -  dung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Information der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeine Orientierung
                            1  Die Behörden orientieren allgemein über ihre Tätigkeit und ihre Politik an  -  lässlich von periodischen Treffen mit den Medienvertretern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Regelmässige Information
                            1  Im Allgemeinen bilden die Entscheide der Behörden, die von öffentlichem  Interesse   sind,   Gegenstand   einer   regelmässigen   Information   über   ange  -  messene Kanäle, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wichtigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Punktuelle Information
                            1  Wenn   sie   es   für   nötig   erachten,   informieren   die   Behörden   punktuell   im  Rahmen   einer   Medienmitteilung   beziehungsweise   einer   Medienkonferenz  oder -orientierung, zu der die Journalisten eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zugang zu allgemeinen und spezifischen Informationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gesuch um allgemeine Informationen
                            1  Allgemeine Informationen über die Tätigkeit der Behörden können Gegen  -  stand eines Gesuchs an die zuständige Behörde bilden, das keiner Form  -  vorschrift unterworfen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein informelles Gesuch ist unzulässig, wenn die Behandlung des Gesuchs  einen besonderen Aufwand erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist   das   informelle   Gesuch   unzulässig,   wird   der   Gesuchsteller   mündlich  über   die   Notwendigkeit   eines   schriftlichen   Gesuchs   und   die   allfälligen  Kosten informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gesuch um spezifische Informationen
                            1  Spezifische   Informationen   über   die Tätigkeit   der   Behörden   bedingen   ein  schriftliches Gesuch an die zuständige Behörde, genauer gesagt an die für  die Informationserteilung zuständige Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss präzise formuliert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls  es  der   Behörde   nicht   ohne  unverhältnismässigen Aufwand   möglich  ist zu bestimmen, um welche Informationen es sich handelt, kann sie vom  Gesuchsteller eine Präzisierung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls der Gesuchsteller die nötige zusätzliche Präzisierung zur Ermittlung  der erforderlichen Informationen nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen  unterbreitet, wird das Gesuch hinfällig und gegenstandslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Behandlung des Informationsgesuchs
                            1  Die Behörde, an die das Gesuch gerichtet ist, behandelt es selbst innert  einer Frist von zehn Tagen, sofern keine andere Behörde dafür zuständig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls das Gesuch offensichtlich Informationen betrifft,  die im Besitz einer  anderen Behörde sind, wird das Gesuch zur Behandlung an diese Behörde  weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls das Gesuch Informationen betrifft, die im Besitz mehrerer Behörden  sind,   einigen   sich  diese   über   das   Vorgehen   zur   Behandlung   und   Prüfung  des Gesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Antwort der Behörde
                            1  Mündliche   Gesuche   werden   mündlich   oder   auf   elektronischem   Weg   be  -  antwortet, sofern der Informationsinhalt dies erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zugang zu schriftlich beantragten Informationen erfolgt entweder mit  -  tels Einsichtnahme bei der zuständigen Behörde oder mittels Zurverfügung  -  stellung von Kopien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zugang auf elektronischem Weg kann gewährt werden, wenn die be  -  antragte Information keine Personendaten enthält oder wenn die Personen  -  daten ausreichend geschützt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Einsichtnahme in Informationen
                            1  Die  Einsichtnahme   erfolgt   bei  der   für   die   Behandlung   des   Gesuchs   zu  -  ständigen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörde kann sich auf die Anfertigung von Kopien beschränken, ins  -  besondere wenn Informationen anonymisiert werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörde kann die Identität des Gesuchstellers beim Zugang zu ihren  Räumlichkeiten kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Behörde   gewährleistet   eine  angemessene   Sicherheit  der  Informatio  -  nen während der Einsichtnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Übermittlung der Informationen
                            1  Die  Behörde   übermittelt   die   Informationen   in  ihrer   ursprünglichen   Form.  Sie ist nicht dazu verpflichtet, die Informationen übersetzen zu lassen oder  auf irgendeine andere Art zu bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls   der   Zugang   zu   den   Informationen   nur   teilweise   gewährt   werden  kann,  können  die Teile  des Dokuments,  die Gegenstand   einer  Einschrän  -  kung bilden, abgedeckt oder entfernt werden. Ist dies in einem vernünftigen  Rahmen nicht möglich, kann eine Zusammenfassung der Informationen ab  -  gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Nachweis
                            1  Die  Behörde   kann   vom   Gesuchsteller   insbesondere  dann  einen   schriftli  -  chen Nachweis für sein Interesse verlangen, wenn die Erfüllung ihrer sons  -  tigen Aufgaben durch die Behandlung des Gesuchs deutlich beeinträchtigt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls der Nachweis erbracht wird, kann die Behörde die vorgesehene Frist  zur Gewährung des Zugangs zur Information angemessen verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zugang zu amtlichen Dokumenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Umfang der Zugangsberechtigung
                            1  Es   können   einzig   amtliche   Dokumente   eingesehen   werden.   Das   Doku  -  ment liegt in seiner definitiven Fassung vor, wenn es von der Behörde, von  der es stammt, unterschrieben wurde oder wenn es von seinem Verfasser  definitiv an seinen Empfänger übergeben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Dokument ist für den persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn es zwar  die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft,  jedoch ausschliesslich von  seinem Verfasser oder von einem eingeschränkten Personenkreis als Hilfs  -  mittel (Notizen, Berichte, Gutachten usw.) verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Veröffentlichte Dokumente
                            1  Wenn die amtlichen Dokumente auf dem Internet zugänglich oder Gegen  -  stand einer amtlichen Veröffentlichung sind, kann sich die Behörde darauf  beschränken,   dem   Gesuchsteller   die   notwendigen   Zugangsinformationen  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Von einem Informationsgesuch betroffene Dritte
                            1  Wenn   der   Zugang   zu  einem   amtlichen   Dokument   einem   überwiegenden  öffentlichen   oder   privaten   Interesse   entgegenstehen   könnte,   werden   die  betroffenen Dritten schriftlich konsultiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese können innerhalb von zehn Tagen schriftlich gegen die Bekanntga  -  be des Dokuments Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Offenkundig unverhältnismässiger Aufwand
                            1  Ein offenkundig unverhältnismässiger Aufwand liegt vor, wenn die Behör  -  de mit ihren ordentlichen personellen Mitteln und ihrer Infrastruktur nicht in  der Lage ist, dem Informationsgesuch zu entsprechen, ohne ihre sonstigen  Aufgaben wesentlich zu vernachlässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Archivierte Dokumente
                            1  Die   Gesuche   um   Zugang   zu   Dokumenten,   die   sich   im  Archiv   befinden,  werden durch das betreffende Archiv behandelt. Betrifft das Gesuch Doku  -  mente,   die  einer   Schutzfrist   unterstehen,   holt   das  Archiv   vorgängig   einen  Bescheid der zuständigen Behörde (Autorin des Dokuments) ein.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen in diesem Abschnitt regeln die Erhebung von Gebüh  -  ren durch die Kantonsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spezielle Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit
                            a) Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn   Kopien   angefertigt   werden   oder   der   Zugang   zu   einem   Dokument  einen grösseren Aufwand nach sich zieht, informiert die Behörde den Ge  -  suchsteller unverzüglich über eine mögliche Gebührenpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) Grösserer Aufwand
                            1  Ein  grösserer  Aufwand   liegt   vor,   wenn   die   Behandlung   des   Zugangsge  -  suchs mehr als eine halbe Stunde in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 c) Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs
                            1  Die Erneuerung eines Gesuchs betreffend ein amtliches Dokument gilt als  missbräuchlich, wenn das Dokument dem Gesuchsteller innerhalb der letz  -  ten   zwölf   Monate   vor   Einreichung   des   Gesuchs   bereits   einmal  zur   Verfü  -  gung   gestellt   worden   ist   und   der   Inhalt   des   Dokuments   inzwischen   keine  Änderungen erfahren hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Gebühr
                            a) Druck-, Kopier- und Versandkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Anfertigung von Kopien oder den Druck von amtlichen Dokumen  -  ten auf Papier wird eine Gebühr von einem Franken pro Seite erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls die Dokumente nicht vor Ort abgeholt werden, können die effektiven  Versandkosten erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) Angemessene Beteiligung
                            1  Wenn   die   Behandlung   des   Zugangsgesuchs   einen   grösseren  Aufwand  nach   sich   zieht,   kann   über   die   in  Artikel   22   vorgesehene   Gebühr   hinaus  eine angemessene Kostenbeteiligung verlangt werden, die einem Stunden  -  tarif von 60 Franken entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 c) Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs
                            1  Bei missbräuchlicher Erneuerung eines Gesuchs kann eine Kostenbeteili  -  gung von mindestens 20 Franken pro Leistung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   die   Behandlung   des   Gesuchs   mehr   als   eine   Viertelstunde   in  An  -  spruch   nimmt,   findet   zusätzlich   der   Stundentarif   von   60   Franken  Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Modalitäten
                            1  Jede   Person,   die   vom   Inhaber   einer   Datensammlung  Auskunft   darüber  verlangt,  ob Daten über sie bearbeitet  werden, muss dies in der Regel in  schriftlicher Form beantragen und sich über ihre Identität ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Auskunftsbegehren sowie die Auskunftserteilung können auf elektro  -  nischem   Weg   erfolgen,   wenn   der   Inhaber   der   Datensammlung   dies   aus  -  drücklich vorsieht und angemessene Massnahmen trifft, um:  a)  die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen; und  b)  die persönlichen Daten der betroffenen Person bei der Auskunftsertei  -  lung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auskünfte umfassen:  a)  die Informationen betreffend den Gesuchsteller, die in den Datenban  -  ken der Behörde verfügbar sind;  b)  die   Rechtsgrundlage   und   den   mit   der   Datenbearbeitung   verfolgten  Zweck,  die  in  die Datenbearbeitung  involvierten   Behörden  sowie die  regelmässigen Empfänger der Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen  Vorschlag hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle  einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn die betrof  -  fene Person eingewilligt hat und identifiziert worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Beschränkung des  Auskunftsrechts   wird   innert   30 Tagen   nach   Eingang   des  Auskunftsbegeh  -  rens erteilt.   Kann  die Auskunft   nicht  innert  30 Tagen  erteilt  werden,  muss  der   Inhaber   der   Datensammlung   den   Gesuchsteller   hierüber   informieren  und ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Werden   eine   oder   mehrere   Datensammlungen   von   mehreren   Inhabern  gemeinsam   geführt,   kann   das  Auskunftsrecht   bei   jedem   Inhaber   geltend  gemacht werden, sofern nicht einer von ihnen für die Behandlung aller Aus  -  kunftsbegehren   verantwortlich   ist.   Wenn   der   Inhaber   der   Datensammlung  zur  Auskunftserteilung  nicht   ermächtigt  ist,  leitet   er  das  Begehren   an  den  Zuständigen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Betrifft   das  Auskunftsbegehren   Daten,   die   im  Auftrag   des   Inhabers   der  Datensammlung von einem Dritten bearbeitet werden, leitet der Auftragge  -  ber   das   Begehren   an   den   Dritten   zur   Erledigung   weiter,   sofern   er   nicht  selbst in der Lage ist, Auskunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, ist sie zu  erteilen,  wenn  der  Gesuchsteller  ein  Interesse   an der  Auskunft   nachweist  und wenn keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbe  -  nen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie  Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bekanntgabe der Daten
                            1  Der Inhaber der Datensammlung meldet dem Datenempfänger die Aktua  -  lität   und  Zuverlässigkeit   der   von   ihm   bekannt   gegebenen   Personendaten,  sofern diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Um  -  ständen hervorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Anmeldung der Datensammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Anmeldung
                            1  Neue Datensammlungen mit besonders schützenswerten  Daten sind vor  Inbetriebnahme   beim  Datenschutz-  und   Öffentlichkeitsbeauftragten   (nach  -  stehend: Beauftragter) anzumelden. Die Anmeldung enthält folgende Anga  -  ben:  a)  die Rechtsgrundlagen;  b)  den Zweck der Bearbeitung der gesammelten Daten;  c)  die zuständigen Behörden und den Inhaber der Datensammlung;  d)  die vorgesehenen Empfänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Technische und organisatorische Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Allgemeine Massnahmen
                            1  Die Behörde,  die Personendaten   bearbeitet   oder  ein  Datenkommunikati  -  onsnetz zur Verfügung stellt, sorgt für die Echtheit, die Zuverlässigkeit, die  Integrität   und  die  Benutzbarkeit   der   Daten,   um   einen  angemessenen   Da  -  tenschutz zu gewährleisten. Insbesondere schützt sie die Systeme vor fol  -  genden Risiken:  a)  zufällige oder unbefugte Vernichtung;  b)  zufälliger Verlust;  c)  technische Fehler;  d)  Fälschung, Diebstahl oder widerrechtliche Verwendung;  e)  unbefugtes Ändern, Kopieren, Zugreifen oder andere unbefugte Bear  -  beitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  technischen   und   organisatorischen   Massnahmen   müssen   angemes  -  sen sein. Insbesondere tragen sie folgenden Kriterien Rechnung:  a)  Zweck der Datenbearbeitung;  b)  Art und Umfang der Datenbearbeitung;  c)  Einschätzung der möglichen Risiken für die betroffenen Personen;  d)  gegenwärtiger Stand der Technik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Massnahmen sind periodisch zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Besondere Massnahmen
                            1  Der Inhaber der Datensammlung trifft insbesondere bei der automatisier  -  ten Bearbeitung von Personendaten die technischen und organisatorischen  Massnahmen,   die   geeignet   sind,   namentlich   folgenden   Zielen   gerecht   zu  werden:  a)  Zugangskontrolle:   Unbefugten   Personen  ist  der  Zugang  zu  den  Ein  -  richtungen,   in  denen   Personendaten   bearbeitet   werden,   zu   verweh  -  ren;  b)  Personendatenträgerkontrolle:   Unbefugten   Personen   ist   das   Lesen,  Kopieren, Verändern oder Einführen von Datenträgern zu verunmögli  -  chen;  c)  Transportkontrolle:   Bei   der   Bekanntgabe   von   Personendaten   sowie  beim  Transport   von   Datenträgern   ist   zu   verhindern,   dass   die   Daten  unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bekanntgabekontrolle:   Datenempfänger,   denen   Personendaten   mit  -  tels   Einrichtungen   zur   Datenübertragung   bekannt   gegeben   werden,  müssen identifizierbar sein;  e)  Speicherkontrolle:  Die unbefugte   Eingabe  in den Speicher  sowie die  unbefugte Einsichtnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter  Personendaten sind zu verhindern;  -  tungssystemen mittels Einrichtungen zur Datenübertragung durch un  -  befugte Personen ist zu verhindern;  g)  Zugriffskontrolle: Der Zugriff der befugten Personen ist auf diejenigen  Personendaten zu beschränken, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben  benötigen;  h)  Eingabekontrolle:   In   automatisierten   Systemen   muss   nachträglich  überprüft werden können, welche Personendaten zu welcher Zeit und  von welcher Person eingegeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Datensammlungen sind so zu gestalten, dass die betroffenen Perso  -  nen ihr Auskunftsrecht und ihr Recht auf Berichtigung wahrnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Protokollierung
                            1  Der Inhaber der Datensammlung protokolliert die automatisierte Bearbei  -  tung   von   besonders   schützenswerten   Personendaten   oder   Persönlich  -  keitsprofilen,   wenn   die   präventiven   Massnahmen   den   Datenschutz   nicht  ausreichend gewährleisten können.  Eine Protokollierung hat insbesondere  dann zu erfolgen, wenn sonst  nicht nachträglich festgestellt werden kann,  ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben  oder   bekannt   gegeben   wurden.   Der   Beauftragte   kann   die   Protokollierung  auch für andere Bearbeitungen empfehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Protokolle  sind   während   eines   Jahres   revisionsgerecht   aufzubewah  -  ren. Sie sind ausschliesslich den Organen oder privaten Personen zugäng  -  lich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dür  -  fen nur für diesen Zweck verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Das   Staatsarchiv   ist   die   massgebende   Instanz   für   sämtliche   Fragen  betreffend   die   Verwaltung   der   Dokumente   und  Archivalien   der   Behörden,  unabhängig von deren Art oder Informationsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es koordiniert die Praktiken in Sachen Verwaltung der Dokumente und Ar  -  chivalien der Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erstellt Weisungen für die Verwaltung der Dokumente und Archivalien  der Kantonsbehörden,  insbesondere in Form einer Wegleitung für die Do  -  kumentenverwaltung, und bietet diesbezügliche Schulungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es verfasst Empfehlungen für die Verwaltung der Dokumente und Archiva  -  lien der übrigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31a * Einwohner- und Burgerbehörden
                            1  Auf der Grundlage der Empfehlungen des Staatsarchivs organisieren die  Einwohner-   und   Burgerbehörden   eine   effiziente   Dokumentenverwaltung  und Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einwohner-   und   Burgerbehörden   können   die  Verwaltung   und Aufbe  -  wahrung ihrer mehr als 50 Jahre alten Archive dem Staatsarchiv in Form ei  -  nes Depositums übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Depositum   der   Gemeindearchive   ist   Gegenstand   eines   Depositum  -  vertrages,   der   über   eine   Dauer   von   mindestens   30   Jahre   abgeschlossen  wird und verlängert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Depositum der Gemeindearchive ist für Dokumente auf einem physi  -  schen Medium  kostenlos. Das Staatsarchiv kann jedoch Gebühren für die  Verwaltung elektronischer Daten und Dokumente erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Staatsarchiv  ist für die Aufbewahrung und Vermittlung der ihm anver  -  trauten Gemeindearchive zuständig. Die Erschliessung der Archive obliegt  weiterhin   den   Einwohner-   und   Burgergemeinden,   denen   das   Staatsarchiv  Wallis  beratend und unterstützend zur Seite steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das vorliegende Reglement ersetzt:  a)  das Ausführungsreglement  zum Gesetz  über den Schutz von Perso  -  nendaten vom 26. Februar 1986.  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzei  -  tig mit dem Gesetz in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 51/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2010  19.11.2010  Art. 32 Abs. 1, b)  aufgehoben  BO/Abl. 46/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2015  01.10.2015  Art. 17 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 39/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2015  01.10.2015  Art. 17 Abs. 1, a)  aufgehoben  BO/Abl. 39/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.09.2015  01.10.2015  Art. 17 Abs. 1, b)  aufgehoben  BO/Abl. 39/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.03.2020  Art. 31a  eingefügt  RO/AGS 2020-036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.12.2010  01.01.2011  Erstfassung  BO/Abl. 51/2010