Ausführungsgesetz zum eidgenössischen Tierschutzgesetz
                            Ausführungsgesetz zum eidgenössischen  Tierschutzgesetz  (AGTSchG)  vom 19.12.2014 (Stand 01.01.2020)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005  (TSchG);  eingesehen die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008  (TSchV);  eingesehen die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007  (StPO);  eingesehen das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessord  -  nung vom 11. Februar 2009 (EGStPO);  eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der  Kantonsverfassung;  eingesehen das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal  -  tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);  auf Antrag des Staatsrates,  *  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Gesetz  regelt den Vollzug der eidgenössischen Tier  -  schutzgesetzgebung im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält ausserdem kantonale Vorschriften über die öffentliche Sicher  -  heit in Verbindung mit Hunden und der Fauna.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti  -  on in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gilt für alle auf Kantonsgebiet gehaltenen Hunde mit Ausnahme von  Herdenschutzhunden im Sinne von Artikel 30, die ausschliesslich den Be  -  stimmungen des Bundesrechts unterstellt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständige Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Aufsichtsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Tierschutzgesetzge  -  bung im Kanton aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Für das Veterinärwesen zuständiges Departement
                            1  Unter Vorbehalt von Artikel 4 ist das für das Veterinärwesen zuständige  Departement   (nachstehend:   Departement)   die   Aufsichtsbehörde   der  Vollzugsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Für das Jagdwesen zuständiges Departement
                            1  Das für das Jagdwesen zuständige Departement übt die Aufsicht im Rah  -  men der Gesetzgebung über die Jagd, die Fischerei und den Schutz der  Fauna aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befugnisse, die Obliegenheiten sowie das Verfahren sind in der dies  -  bezüglichen Gesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Vollzugsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzugsorgane
                            1  Die für den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung zustän  -  digen Organe sind:  a)  der Staatsrat;  b)  die für das Veterinärwesen, das Jagdwesen, die Fischerei und die  Fauna zuständigen Departemente, Dienststellen und Ämter;  c)  die amtlichen Tierärzte;  d)  *  die Tierärzte mit Bewilligung zur Ausübung des Tierarztberufs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  die amtlichen Fachexperten und Fachassistenten;  f)  alle vom kantonalen Veterinäramt beauftragten Personen;  g)  die Gemeindebehörden;  h)  die Kantonspolizei, die Gemeindepolizeien und die interkommunalen  Polizeien;  i)  die kantonale Kommission für Tierversuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollzugsorgane üben die Befugnisse aus und ergreifen die Massnah  -  men, die ihnen durch das vorliegende Gesetz oder aus diesem abgeleiteten  Erlassen  zugewiesen  werden.  Sie arbeiten  mit  dem  kantonalen  Veteri  -  näramt zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind verpflichtet, dem kantonalen Veterinäramt unverzüglich alle der  Tierschutzgesetzgebung zuwiderlaufenden Fakten zu melden, mit Ausnah  -  me von leichten Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie werden gemäss dem Reglement betreffend die Kosten und Entschädi  -  gungen im Bereich Veterinärwesen entschädigt, ausser wenn besondere  Bestimmungen erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Amtsgeheimnis
                            1  Die Vollzugsorgane sind für alle Angelegenheiten, von denen sie in der  Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, an das Amtsgeheimnis gebun  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie müssen die Informationsquelle eines gemeldeten mutmasslichen Ver  -  stosses   absolut   vertraulich   behandeln  und   dürfen   die  Herkunft   der   In  -  formation den kontrollierten Personen nicht offenlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a * Missbräuchliche Anzeige
                            1  Im Fall von missbräuchlichen oder unbegründeten Anzeigen kann das  kantonale Veterinäramt dem Verursacher gemäss VVRG entsprechende  Gebühren in Rechnung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat ist für folgende Aufgaben zuständig:  a)  die Ernennung des Kantonstierarztes;  b)  die Ernennung der amtlichen Tierärzte;  c)  die Ernennung der kantonalen Kommission für Tierversuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  die   Ernennung   der   amtlichen   Fachexperten   und   Fachassistenten  Fleisch und Bienenzucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann mit anderen Kantonen, öffentlich-rechtlichen oder pri  -  vatrechtlichen Trägerschaften zusammenarbeiten und Vereinbarungen oder  Verträge in bestimmten Bereichen, die mit dem Vollzug der Tierschutzge  -  setzgebung zusammenhängen, abschliessen oder die Zuständigkeit für den  Abschluss an den Kantonstierarzt delegieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Für das Veterinärwesen zuständiges Departement
                            1  In Anwendung von Artikel 38 TSchG kann das Departement Organisatio  -  nen und Firmen für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung beiziehen, wo  -  bei es die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse in einem Leis  -  tungsauftrag umschreibt, sofern die diesbezüglichen eidgenössischen oder  kantonalen gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kantonales Veterinäramt
                            1  Das kantonale Veterinäramt ist das Vollzugsorgan der Tierschutzgesetz  -  gebung, sofern die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung diese  Zuständigkeit nicht anderen Organen zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist die für den Tierschutz zuständige kantonale Fachstelle im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 33 TSchG und Artikel 210 TSchV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Veterinäramt ist insbesondere zuständig für:  a)  die Entgegennahme der in der Gesetzgebung vorgesehenen Meldun  -  gen;  b)  die durch die Tierschutzgesetzgebung verlangten Kontrollen;  c)  das Ergreifen der erforderlichen und geeigneten Verwaltungsmass  -  nahmen, um die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen sicherzu  -  stellen;  d)  die Erteilung der in der Tierschutzgesetzgebung vorgesehenen Bewil  -  ligungen, sofern kein anderes Organ bezeichnet wird;  e)  das  Aussprechen   von   Tierhalteverboten   im   Sinne   von  Artikel   23  TSchG;  f)  die Zusammenarbeit mit der kantonalen Kommission für Tierversuche  im Sinne der Artikel 12 und 18 TSchG;  g)  die Übermittlung der vom Bundesrecht geforderten Daten betreffend  Tierversuche an die zuständigen Bundesbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das Anordnen der Aus- und Weiterbildungsmassnahmen gemäss Arti  -  kel 191 TSchV;  i)  die Anerkennung der Ausbildung, der Weiterbildung und der Fortbil  -  dung gemäss Artikel 199 Absätze 3 und 4 TSchV;  j)  den Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme  gemäss Artikel 127 TSchV;  k)  die Eingabe der Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrol  -  len in das zentrale Informationssystem gemäss Artikel 209 Absatz 2  TSchV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das kantonale Veterinäramt stellt auf Gesuch hin oder bei Bedarf die Aus  -  bildung, die Weiterbildung und die Fortbildung der Personen, die für den  Vollzug des vorliegenden Gesetzes in den Gemeinden zuständig sind, si  -  cher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kantonstierarzt
                            1  Der Kantonstierarzt ist dafür zuständig, die in der eidgenössischen und in  der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Tierschutzmassnahmen um  -  zusetzen und anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er leitet das kantonale Veterinäramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere
                            1  Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere ist für die Anwendung  der Vorschriften der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung in Sachen  Ausbildung der Jagdhunde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überwacht die durch die Jagdgesetzgebung geregelte Haltung ge  -  schützter Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Amtliche Fachexperten und Tierärzte *
                            1  Das kantonale Veterinäramt erstellt das Pflichtenheft der amtichen Fach  -  experten und Tierärzte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zugelassene Tierärzte *
                            1  Die zugelassenen Tierärzte sind gehalten, die Aufgaben anzunehmen, die  ihnen der Kantonstierarzt im Rahmen der Anwendung der Tierschutzmass  -  nahmen überträgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Amtliche Fachassistenten Fleisch
                            1  Die amtlichen Fachassistenten Fleisch sind für den Vollzug der Tierschutz  -  gesetzgebung in den Schlachtbetrieben zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie überprüfen insbesondere den Transport und den Zustand der Tiere bei  der Anlieferung und überwachen das Ausladen, die Haltung, das Treiben,  die Betäubung und das Entbluten der Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung zur Mitar  -  beit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind gemäss Artikel 720a des Schweizerischen Zivilge  -  setzbuches die zuständige Behörde in Sachen gefundene Tiere.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden treffen die Massnahmen, einschliesslich Sofortmassnah  -  men, die in Sachen Tierschutzgesetzgebung und in Sachen öffentliche Si  -  cherheit im Zusammenhang mit der Tierhaltung notwendig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Baubewilligungsverfahren für Neu- und Umbauten von Unterkünften  für  Tiere   muss   der   Gemeinderat   die   Vormeinung   der   Fachstellen   des  Kantons, namentlich des Veterinäramts, der Dienststelle für Landwirtschaft  und der Dienststelle für Umweltschutz einholen und sich daran halten. Die  Bewilligungen und Verfahren gemäss der Spezialgesetzgebung bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben in den Bereichen Hundehaltung, ge  -  fährliche Hunde und Wildtiere, wie sie im vorliegenden Gesetz vorgesehen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie erfüllen die im Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer  vorgesehenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Neben den Einnahmen aus der Hundesteuer haben die Gemeinden für  ihre Mitarbeit kein Anrecht auf eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Sie sind befugt, mit offiziellen Tierheimen oder mit Tierpensionen in Sa  -  chen   Unterbringung   und   Platzierung   von   Tieren   Vereinbarungen   abzu  -  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Polizei
                            1  Die Aufsichts-, Vollzugs- und Strafbehörden können die Hilfe der Kantons  -  polizei, der Gemeindepolizeien und der interkommunalen Polizeien in An  -  spruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizei wirkt dabei mit, mutmassliche Widerhandlungen gegen die  Tierschutzgesetzgebung abzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie überwacht den Tiertransport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Polizei und die anderen Vollzugsorgane müssen ihre Tätigkeiten so  koordinieren, dass der Tierschutz gewährleistet ist und die nützlichen Ele  -  mente für gerichtspolizeiliche Ermittlungen beschlagnahmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Mitarbeit wird nicht entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Kantonale Kommission für Tierversuche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kantonale Kommission für Tierversuche - Aufgaben
                            1  Der Staatsrat ernennt eine kantonale Kommission für Tierversuche oder  beauftragt eine interkantonale Kommission mit diesen Aufgaben. Das Man  -  dat kann erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale oder interkantonale Kommission übt die Aufgaben aus, die  ihr durch die Tierschutzgesetzgebung übertragen werden. Sie gibt insbe  -  sondere   eine   Vormeinung   zu   den   Gesuchen   für  Tierversuche   ab   und  kontrolliert die zugelassenen Versuchstierhaltungen sowie die Versuchs  -  durchführung. Die Kommission schlägt dem kantonalen Veterinäramt die  nötigen Verfügungen und Massnahmen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission legt dem kantonalen Veterinäramt jährlich einen Tätig  -  keitsbericht vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kantonale Kommission für Tierversuche - Zusammensetzung
                            und Anforderungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird eine kantonale Kommission ernannt, zählt diese höchstens zwölf Mit  -  glieder, darunter mindestens:  a)  ein Vertreter einer Tierschutzorganisation;  b)  ein Arzt;  c)  ein Tierarzt;  d)  ein Pharmazeut;  e)  ein Biologe;  f)  ein Ethologe;  g)  ein Wissenschaftler aus dem Hochschulbereich oder der Industrie,  der Tierversuche durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionsmitglieder müssen sich an die in Artikel 149 TSchV defi  -  nierten Kriterien halten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonstierarzt kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teil  -  nehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Koordinationsorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kantonales Veterinäramt - Koordination und Delegierung
                            1  Das kantonale Veterinäramt koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen  Vollzugsorgane und informiert sie in tierschutzbezüglichen Fragen. Es gibt  die nötigen Anweisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann für Vollzugs- und Kontrollaufgaben beglaubigte Personen oder  Organisationen sowie andere Behörden beiziehen, insbesondere die Orga  -  ne der Tierseuchenpolizei, die Organe der Fleisch- und der Lebensmittel  -  kontrolle sowie die Mitarbeiter der kantonalen Dienststelle für Jagd, Fische  -  rei und Wildtiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist befugt, mit offiziellen Tierheimen oder mit Tierpensionen in Sachen  Unterbringung und Platzierung von Tieren Vereinbarungen abzuschliessen.  Gegebenenfalls kann es auch geeignete Personen oder Organisationen  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In spezifischen Bereichen kann es Experten beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Mitarbeit der Tierhalter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verpflichtung der Tierhalter zur Mitarbeit
                            1  Sofern der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung es verlangt, müssen die  Tierhalter den Aufsichts- und Vollzugsorganen:  a)  die verlangten Auskünfte erteilen;  b)  den Zutritt zu Einrichtungen für die Tierhaltung, den Tiertransport und  die Versuchstierhaltung gewähren;  c)  die Einsichtnahme in die Dokumente, die gemäss der Tierschutzge  -  setzgebung zu führen sind, erlauben;  d)  die Untersuchung der Tiere erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zutrittsrecht
                            1  Die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragten Behörden  haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen  und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen  Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls ihnen der Zutritt verweigert wird, können sie die Unterstützung der  Polizei anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Vollzugsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kantonale Vollzugsbestimmungen
                            1  Die Tierhaltung, die Tierzucht, die gewerbsmässigen Tätigkeiten mit Tie  -  ren und Tierprodukten, die Tierversuche, die gentechnischen Veränderun  -  gen, die Tiertransporte, das Töten und Schlachten von Tieren sowie die  Aus-,   Weiter-   und   Fortbildung   in   der  Tierhaltung   werden   grundsätzlich  durch die Bundesgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Gesetz enthält zusätzliche Vollzugsbestimmungen. Bei  diese Kompetenz an das kantonale Veterinäramt delegieren, sofern die  Bundesgesetzgebung nicht abschliessend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verwaltungsmassnahmen bezüglich Tierschutz
                            1  Das kantonale Veterinäramt schreitet unverzüglich ein, wenn es feststellt,  dass schwere Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung began  -  gen wurden, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Be  -  dingungen gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ergreift alle erforderlichen und geeigneten Massnahmen, um die Ein  -  haltung der Tierschutzbestimmungen sicherzustellen. Es kann insbesonde  -  re:  a)  alle Massnahmen anordnen, um tiergerechte Haltungsbedingungen  zu gewährleisten;  b)  die Tiere  vorsorglich  oder   endgültig beschlagnahmen   und sie auf  Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen;  c)  die Tiere verkaufen lassen;  d)  die Tötung oder Schlachtung anordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  gemäss Artikel 23 TSchG das Halten, den Handel und die Zucht von  Tieren oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimm  -  te oder unbestimmte Zeit ganz oder teilweise verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hierzu kann es die Polizeiorgane beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor dem Ergreifen jeder Verwaltungsmassnahme muss der Tierhalter ein  -  gehend über die artgerechte Tierhaltung und die Massnahmen, die er tref  -  fen muss, damit die Haltung tierschutzkonform wird, informiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Fällen schwerer Misshandlung von Tieren kann das Veterinäramt sofort  die notwendigen Massnahmen ergreifen,  ohne vorgängig den Tierhalter  angehört zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Offizielle Tierheime - Aufgaben
                            1  Das kantonale Veterinäramt bezeichnet die offiziellen Tierheime.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  den Gemeinden zusammenarbeiten, um die Betreuung der von der zustän  -  digen Behörde beschlagnahmten Heimtiere zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die offiziellen Tierheime müssen dem Veterinäramt und den Organen, die  gemäss Artikel 19 mit diesem zusammenarbeiten, für die Heimtiere geeig  -  nete Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Sie müssen ge  -  mäss den im Leistungsvertrag vorgesehenen Modalitäten das Wohl des  Tieres während der gesamten Dauer seiner Unterbringung gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die offiziellen Tierheime sind verpflichtet, alle von den zuständigen Behör  -  den gebrachten Heimtiere aufzunehmen. Handelt es sich um entlaufene  Tiere, kommen die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fristen zur Anwen  -  dung. Nach dieser Frist werden die Tiere in die alleinige Verantwortung des  betroffenen Tierheims übergeben. Diese Kosten trägt das Tierheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie sind verpflichtet, das aufgenommene gefundene Tier unverzüglich bei  der von der Gemeinde gewählten Datenbank für gefundene Tiere zu mel  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Offizielle Tierheime - Leistungsvertrag
                            1  Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbehörden  und den offiziellen Tierheimen werden in einem Leistungsvertrag geregelt,  der mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:  a)  Rechtsgrundlagen;  b)  Rechte und Pflichten der jeweiligen Parteien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beschreibung des Mandats;  d)  Finanzierungsmodalitäten;  e)  Kostenaufteilung;  f)  Inkrafttreten und Bedingungen für die Vertragsauflösung;  g)  Gerichtsstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Wettbewerbe und sportliche Wettkämpfe mit Tieren
                            1  Jeder Wettbewerb oder sportliche Wettkampf mit Tieren muss mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Tage vor seiner Durchführung dem kantonalen Veterinäramt gemeldet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann die Veranstaltungen bewilligungspflichtig machen, Auflagen erlas  -  sen sowie die Zahl und die Dauer der Veranstaltungen begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann stichprobenweise Kontrollen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es kann die Veranstalter von Wettbewerben und sportlichen Wettkämpfen  dazu verpflichten,  bei den Tieren Dopingkontrollen durchzuführen,  oder  beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchge  -  führt werden. Die Kosten gehen zulasten des Veranstalters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Jagdhundeprüfungen braucht es eine Bewilligung der für die Jagd zu  -  ständigen Dienststelle zu den Bedingungen der diesbezüglichen Gesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Ausstellungen und Werbung mit Tieren
                            1  Ausstellungen   und   Werbung   mit   Tieren   unterliegen   einer   Bewilligung  durch das kantonale Veterinäramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss mindestens 20 Tage vor Beginn der Ausstellung oder  Veranstaltung gestellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hunde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Bundesgesetzgebung
                            1  Die Anforderungen an die Haltung, den Einsatz von Hunden als Nutzhun  -  de, Begleithunde oder Hunde für Tierversuche, den nötigen Sozialkontakt,  die Bewegung, die Unterbringung, die Böden, den Umgang mit Hunden, die  Schutzdienstausbildung,  die  Jagdhundeausbildung,  die Verwendung  von  Hilfsmitteln und Geräten, die Verantwortung der Hundehalter oder -ausbil  -  der oder jeder anderen Person, die eine gewerbsmässige Tätigkeit im Zu  -  sammenhang mit Hunden ausübt, sowie die Meldung von Vorfällen werden  grundsätzlich durch die Bundesgesetzgebung geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Gesetz enthält zusätzliche Vollzugsbestimmungen. Bei  Bedarf kann der Staatsrat andere Vollzugsbestimmungen erlassen oder  diese Kompetenz an das kantonale Veterinäramt delegieren, sofern die  Bundesgesetzgebung nicht abschliessend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Pflichten des Halters
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Identifizierung der Hunde
                            1  Jeder Hund, der älter als drei Monate ist, muss mit einem elektronischen  Chip versehen werden. Andernfalls kann er von der Polizei beschlagnahmt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem elektronischen Chip gehen  zulasten des Tierhalters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Leinenpflicht
                            1  Unter Vorbehalt gegenteiliger Gesetzesgrundlagen und Verfügungen der  Gemeinden müssen Hunde an der Leine geführt werden:  a)  innerorts;  b)  in der Umgebung von Schulen;  c)  auf öffentlichen Spiel- und Sportanlagen;  d)  in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen;  e)  an stark frequentierten öffentlichen Orten;  f)  in der unmittelbaren Umgebung von stark befahrenen oder schlecht  übersichtlichen Strassen;  g)  in der Nähe von Nutztieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  an anderen Orten, an denen eine Leinenpflicht signalisiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überall sonst müssen Hunde unter Kontrolle gehalten werden. Es ist na  -  mentlich verboten, Hunde im öffentlichen Raum und auf bewirtschafteten  Landwirtschaftsflächen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Nutzhunde im Sin  -  ne von Artikel 69 TSchV werden ihrem Verwendungszweck entsprechend  eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nachbargemeinden koordinieren ihre Vorschriften bezüglich Leinen  -  pflicht in interkommunalen Erholungsgebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Treibhunde, Herdenschutzhunde und Jagdhunde unterstehen während ih  -  res Einsatzes nicht der Leinenpflicht. Als Herdenschutzhunde gelten nur  Hunde, die in einem mit der anerkannten Einrichtung geschlossenen Ver  -  trag aufgeführt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a * Hundehalterausbildung
                            1  Wer nicht nachweisen kann, früher bereits einen Hund gehalten zu haben,  muss eine spezielle praktische Ausbildung absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle vom kantonalen Veterinäramt bezeichneten Halter haben eine Ausbil  -  dung zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Inhalt, die Dauer und die Modalitäten der Ausbildung sowie die Fristen  für ihre Durchführung und die Qualifikationen der damit beauftragten Ausbil  -  der werden in einer Verordnung des Staatsrates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Haftpflichtversicherung
                            1  Der Hundehalter haften für Schäden, die sein Hund verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er muss für seinen Hund eine Haftpflichtversicherung haben. Die Gemein  -  den kontrollieren die Einhaltung der Versicherungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Hundekot
                            1  Der Hundehalter ist verpflichtet, den Kot seines Hundes einzusammeln  und muss über das hierfür notwendige Material verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden stellen die notwendigen Vorrichtungen zum Einsammeln  und zur Entsorgung des Hundekots auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Aufgaben der Gemeinden und des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Für Hunde verbotene Orte
                            1  Die Gemeinden können Orte bestimmen, an denen Hunde verboten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Einhaltung der Hygienebestimmungen
                            1  Die Gemeinden kontrollieren auf dem öffentlichen Gebiet die Einhaltung  der Hygienebestimmungen betreffend Hundehaltung und bestrafen die Ver  -  letzung dieser Bestimmungen als Widerhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Streunende und entlaufene Hunde
                            1  Ein gefundener streunender oder entlaufener Hund wird von der Gemein  -  de übernommen. Er ist seinem Halter zurückzugeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann der Halter nicht innert vernünftiger Frist gefunden werden, wird der  Hund in ein offizielles Tierheim gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betreuungskosten bis zur Unterbringung durch das offizielle Tierheim  gehen zulasten der Gemeinde. Wird der Halter gefunden, hat er alle Kosten  zu übernehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Ausbildung von Jagdhunden
                            1  Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere bewilligt die für die Aus  -  bildung und Prüfung von Bodenhunden bestimmten Kunstbaue sowie das  Anlegen von Schwarzwildgattern, die für die Ausbildung von Hunden ver  -  wendet werden, die zur Jagd auf diese Tierart ermächtigt sind. Die Bewilli  -  gungen, die bei den für das Bauwesen oder die Raumplanung zuständigen  Behörden einzuholen sind, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft  werden, ist der Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere mindestens 20  Tage vor dem Beginn der Veranstaltung zu melden. Diese achtet darauf,  dass die Veranstaltungen einer ständigen Kontrolle unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann die Zahl der Kunstbaue und Veranstaltungen begrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Gefährliche oder verhaltensauffällige Hunde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Gefährliche Hunde
                            1  Gefährliche Hunde werden in zwei Kategorien eingeteilt:  a)  potenziell gefährliche Hunde;  b)  verbotene Hunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat erlässt eine Liste von potenziell gefährlichen Hunderassen  und deren Kreuzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die potenziell gefährlichen Hunde müssen ausserhalb des Privatbereichs  immer an der Leine geführt werden und einen Maulkorb oder einen Beiss  -  schutz tragen, der Bisse in jeder Situation verhindert oder abschwächt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat kann eine Liste von Hunderassen und ihrer Kreuzungen er  -  lassen, deren Haltung im Wallis verboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Verhaltensauffällige Hunde - Obligatorische Meldung und Prü -
                            fung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Tierärzte, Ärzte, Tierheim- oder Tierpensionsverantwortlichen, Hunde  -  ausbildner und Vollzugsbehörden sind verpflichtet, dem kantonalen Veteri  -  näramt Folgendes zu melden:  a)  jeden Vorfall, bei dem ein Hund einen Menschen verletzt oder ein  anderes Tier erheblich verletzt hat;  b)  jeden Hund, der ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt;  c)  jeden Hundehalter, der nicht eine sichere und verantwortungsbewuss  -  te Haltung zu gewährleisten scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hundehalter muss ebenfalls jeden Vorfall melden, bei dem sein eige  -  ner Hund einen Menschen verletzt oder ein anderes Tier erheblich verletzt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Eingang einer Meldung über einen verhaltensauffälligen Hund er  -  stellt das kantonale Veterinäramt das Dossier und beurteilt die Gefährlich  -  keit des Hundes. Es kann Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Halter, dessen Hund vom kantonalen Veterinäramt für eine Prüfung  bestimmt worden ist, hat die Pflicht, seinen Hund der Prüfung unterziehen  zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet das kantonale Veterinäramt  und trifft gegebenenfalls die nötigen und geeigneten Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Hundehalters hat die Gemeinde die  Pflicht, der neuen Wohnsitzgemeinde jede Information über Hunde mitzu  -  teilen, die ein Problem für die öffentliche Sicherheit darstellen, namentlich  solche, die einen Menschen angegriffen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Verhaltensauffällige Hunde - Massnahmen
                            1  Die Gemeinden oder die Polizeiorgane treffen die nötigen Sofortmassnah  -  men, wenn ein Hund einen Menschen angegriffen hat, oder wenn das Tier  eine ausgeprägte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, insbesonde  -  re die vorübergehende Beschlagnahme und das Verbringen in ein offizielles  Tierheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn ein Hund übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, können insbe  -  sondere folgende Massnahmen ergriffen werden:  a)  Prüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen;  b)  Pflicht des Hundehalters zum Besuch eines Kurses mit oder ohne sei  -  nen Hund; das kantonale Veterinäramt bestimmt ebenfalls das von  Seiten des Hundeausbildners verlangte Ausbildungsniveau;  c)  Verpflichtung, den Hund an der Leine zu führen;  d)  Verpflichtung, dem Hund einen Maulkorb oder einen Beissschutz an  -  zulegen, der Bisse in jeder Situation verhindert oder abschwächt;  e)  vorübergehendes Verbringen des Hundes in ein Hundeheim oder in  eine andere geeignete Tierhaltung;  f)  Begrenzung der Anzahl Hunde in einer Tierhaltung oder für einen  Tierhalter;  g)  Haltungs- oder Zuchtverbot;  h)  Anordnung der Kastration oder Sterilisation des Hundes;  i)  vorübergehende oder definitive Beschlagnahme des Hundes;  j)  Anordnung der Einschläferung des Hundes, wenn sein Verhalten als  unkorrigierbar beurteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle   Prüfungskosten   sowie   die   anderen   Kosten,   die   im   Rahmen   des  Vollzugs der vorliegenden Bestimmung entstehen, gehen zulasten des Tier  -  halters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für eine maximale Dauer von drei Jahren, die erneuerbar ist, können die  Gemeinden jeder Person, die sich trotz einer offiziellen Verwarnung nicht  an die Gesetzesvorschriften gehalten hat, die Hundehaltung verbieten. Die  Kosten des Tierheims oder der Platzierung des Hundes gehen zulasten des  Tierhalters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Prävention
                            1  Das kantonale Veterinäramt fördert in Zusammenarbeit mit dem für die  Erziehung zuständigen Departement oder anderen öffentlichen oder priva  -  ten Organen die Prävention von Vorfällen mit Hunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Kosten
                            1  Wer gemäss der Tierschutzgesetzgebung eine Behörde zum Handeln ver  -  anlasst, muss gemäss Artikel 41 TSchG die diesbezüglichen Kosten tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Erhebung der Gebühren
                            1  Die kantonalen Vollzugsorgane erheben eine Gebühr im Rahmen der eid  -  genössischen Tierschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Gebühr wird erhoben für:  a)  Bewilligungen und Verfügungen;  b)  Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;  c)  besondere Dienstleistungen,  die einen Aufwand verursacht  haben,  der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Höhe der Gebühren
                            1  Die Höhe der einzuziehenden Gebühren wird vom Staatsrat festgelegt,  sofern diese nicht vom Bundesrat erlassen wird, namentlich im Reglement  betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren sind auf dem gesamten Kantonsgebiet einheitlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Finanzierung auf kommunaler Ebene
                            1  Die durch den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung auf kommunaler Ebe  -  ne verursachten Kosten werden durch die Einnahmen aus der Hundesteuer  gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erhebung der Hundesteuer ist in der kantonalen Steuergesetzgebung  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Kaution
                            1  Das   kantonale   Veterinäramt   kann   beim   Erteilen   einer   Bewilligung   zur  gewerbsmässigen Haltung von Wildtieren oder für den gewerbsmässigen  Handel mit Tieren eine Kaution verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kaution ist in Form einer Bank- oder Versicherungsgarantie zu erbrin  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verwaltungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Verfügungen
                            1  Die   Verwaltungsmassnahmen   und   verwaltungsrechtlichen   Verfügungen  werden von der zuständigen Vollzugsbehörde getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und das Verfahren vor den Verwal  -  tungsbehörden werden im VVRG geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Einsprache- und Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbe -
                            hörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verfügungen können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Gegenstand  einer Einsprache bei der Behörde, welche die Verfügung ausgesprochen  hat, bilden. Der Betroffene wird in der Verfügung auf die Einsprachemög  -  lichkeit hingewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung  Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren werden im VVRG gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht
                            1  Die Entscheide des Staatsrates können innert 30 Tagen seit ihrer Eröff  -  nung Gegenstand einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantons  -  gericht bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach dem VVRG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Spezifische Fristen
                            1  Im Fall der Beschlagnahme eines Tieres betragen die Einsprache- und die  Beschwerdefrist vor den Verwaltungsbehörden und dem Kantonsgericht 10  Tage, um die Haltungsdauer in einem Hundeheim oder in einem offiziellen  Tierheim zu verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Anzeigerecht und -pflicht
                            1  Die Mitglieder der mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung betrauten  Behörden sind gehalten, bei den zuständigen Behörden Strafanzeige zu er  -  statten, wenn sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Verstösse feststellen  oder ihnen solche gemeldet werden, sofern sie nicht selbst für deren Verfol  -  gung zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Vergehen nach Bundesrecht
                            1  Vergehen  nach   Bundesrecht   werden  gemäss   den  Bestimmungen   des  TSchG bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt von Artikel 31 Absätze 2 bis 4 TSchG obliegen die Straf  -  verfolgung und -beurteilung den kantonalen Strafbehörden. Die Zuständig  -  keiten werden im EGStPO geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren wird in der StPO und im EGStPO geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Übertretungen des Bundesrechts
                            1  Übertretungen des Bundesrechts werden gemäss den Bestimmungen des  TSchG bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Strafverfolgung   und  -beurteilung   obliegen   dem   kantonalen   Veteri  -  näramt, das in Sachen Übertretungen als zuständige Strafbehörde amtet.  Es hat die Befugnisse der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren wird in der StPO und im EGStPO geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Übertretungen des kantonalen Rechts
                            1  Jede vorsätzliche oder fahrlässige Widerandlung gegen die kantonalen  Ausführungsbestimmungen in Sachen Tierschutz kann mit einer Busse bis  zu 20'000 Franken bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung gegen die Verfügungen  der Vollzugsbehörden kann mit einer Busse bis zu 20'000 Franken bestraft  werden. Die Verfügung ist unter Hinweis auf die in Artikel 28 TSchG und in  der vorliegenden Bestimmung vorgesehenen Strafen zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfolgung und die Beurteilung in Sachen Widerhandlungen gegen  das kantonale Recht obliegen dem kantonalen Veterinäramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren ist in den Artikeln 34j und folgenden des VVRG geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Übertretungen des Gemeinderechts
                            1  Die Gemeindegesetzgebung kann für Übertretungen des Gemeinderechts  Bussen bis zu 10'000 Franken vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen  des Gemeinderechts sind in den Gemeindereglementen geregelt. Mangels  gegenteiliger Bestimmungen erkennt das Polizeigericht auf Übertretungen  des Gemeinderechts. Für die Untersuchung kann es die Mitarbeit der Poli  -  zei anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren ist in den Artikeln 34j und folgenden des VVRG geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Rechtsmittel
                            1  Bei Widerhandlungen und Übertretungen des Bundesrechts werden die  Rechtsmittel durch die StPO und das EGStPO geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Übertretungen des kantonalen Rechts werden die Rechtsmittel durch  das VVRG geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Übertretungen des Gemeinderechts werden die Rechtsmittel durch  das VVRG geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Verjährung
                            1  Bei Übertretungen des kantonalen Rechts und des Gemeinderechts ver  -  jährt die Strafverfolgung nach fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verjährungsfrist für den Strafvollzug bei Übertretungen beträgt vier  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Aufhebung geltenden Rechts
                            1  Das kantonale Gesetz, welches das eidgenössische Tierschutzgesetz voll  -  zieht, vom 14. November 1984 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Übergangsbestimmung
                            1  Für laufende Verfahren bleibt das bisherige Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Inkrafttreten
                            1  Die im vorliegenden Gesetz enthaltenen Ausführungsbestimmungen der  eidgenössischen Gesetzgebung unterstehen nicht dem fakultativen Refe  -  rendum. Die Artikel 28 bis 40 des vorliegenden Gesetzes unterstehen dem  fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er legt das Inkrafttreten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  01.09.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 5/2015,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Ingress  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 1 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 1 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 5 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 5 Abs. 1, e)  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 5 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 6 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 6 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 6a  eingefügt  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 7 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 7 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 12  Titel geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 12 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 13  Titel geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 13 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 15 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 15 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 18  Titel geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 18 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 18 Abs. 3  eingefügt  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 24 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 27 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 28 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 30 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 30a  eingefügt  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 32 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 35 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2019  01.01.2020  Art. 35 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.12.2014  01.09.2015  Erstfassung  BO/Abl. 5/2015,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36/2015  Ingress  13.09.2019  01.01.2020  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, d) 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, e) 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1, d) 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 13.09.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 13.09.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 13.09.2019 01.01.2020 Titel geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 5 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Abs. 4 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a 13.09.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 3 13.09.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-017