Allgemeine Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch
                            Allgemeine Ausführungsverordnung zum  Einführungsgesetz zum Schweizerischen  Strafgesetzbuch  (AVEGStGB)  vom 27.09.2017 (Stand 01.01.2018)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen   den  Artikel   89   des   Gesetzes   über   die   Organisation   der   Räte  und die Beziehungen zwischen den Gewalten;  eingesehen die Artikel 2, 18, Absatz 5, 41 Absatz 6, 57 Absatz 5 und 91 des  Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (EGStGB);  auf Antrag des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport,  verordnet:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   enthält   die  Ausführungsbestimmungen   zum  EGStGB betreffend:  a)  die   stationären   therapeutischen   Massnahmen,   die   Verwahrung,   die  ambulanten therapeutischen Massnahmen und die Freiheitsstrafe  im  geschlossenen Vollzug;  b)  die   fälligen   Sicherheitsleistungen   zur   Vollstreckung   von   Geldstrafen  und Bussen;  c)  die Bewährungshilfe und die Weisungen;  d)  die   Organisation   und   die  Arbeitsweise   der   Kommission   zur   Beurtei  -  lung der Gemeingefährlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die unter Artikel 2 aufgeführten Verordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  vorliegende  Verordnung   regelt   ebenfalls  die Ausführungsbestimmun  -  gen zu den Verordnungen des Bundesrates über das Strafregister und zum  Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (nachfolgend: V-StGB-MStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorbehalt
                            1  Vorbehalten bleiben:  a)  die Verordnung über die Rechte und Pflichten von inhaftierten Perso  -  nen;  b)  die Verordnung über die Halbgefangenschaft;  c)  die Verordnung über den Vollzug von Einziehungen;  d)  die Verordnung über die gemeinnützige Arbeit;  e)  die Verordnung über den elektronisch überwachten Strafvollzug;  f)  die Verordnung betreffend die Organisation, die Rechte und Pflichten  des Personals der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflicht zur Zusammenarbeit
                            1  Die Behörden des Kantons, der Bezirke, der Gemeindeverbände und der  Gemeinden müssen den mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Be  -  hörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung die  -  ser Verordnung erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Meldepflicht
                            1  Im Anhang der vorliegenden Verordnung sind die relevanten Sachverhalte  aufgelistet,  auf die sich die Meldepflicht  im Sinne vom  Artikel 28 EGStGB  bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die an die Meldepflicht gebundene Fachärzte für Psychiatrie und Psycho  -  logen haben keine Untersuchungspflicht  über  die im Anhang aufgelisteten  relevanten Sachverhalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie unterrichten die verurteilte Person über die relevante Tatsache, die sie  in Ausführung ihrer Meldepflicht bekannt geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Strafbehörde als Endempfängerin der Information übernimmt die Ver  -  antwortung über die Einschätzung der Gemeingefährlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleiben Artikel 17 StGB und die Bestimmungen des Gesund  -  heitsgesetzes über die Entbindung vom Berufsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Entschädigung des Facharztes für Psychiatrie oder des Psychologen  für   die  Ausübung   seiner   Meldepflicht   wird   entsprechend   Punkt   02.0070  (Ärztliche   Leistung   in Abwesenheit   des   Patienten)  TARMED   geregelt,   der  sinngemäss anwendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollzug von stationären therapeutischen Massnahmen,  Verwahrung, ambulanten therapeutischen Massnahmen,  Freiheitsstrafen in einer geschlossenen Anstalt oder im  Arbeits- und Wohnexternat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anordnung der Sanktion
                            a) Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Dienststelle   für   Straf-   und   Massnahmenvollzug   (nachfolgend:   die  Dienststelle) stellt folgende Dokumente aus:  a)  eine Vorladung zum  Strafantritt  für Personen, die zu einer Freiheits  -  strafe verurteilt worden sind;  b)  eine   Einweisungsverfügung   für   Personen,   die  sich   einer   stationären  therapeutischen   Massnahme   unterziehen   müssen   oder   die  verwahrt  werden;  c)  einen   Vollzugsverfügung   für   Personen,   die   sich   einer   ambulanten  Therapie unterziehen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die verurteilte Person keinen bekannten Wohnsitz oder Aufenthalts  -  ort in der Schweiz hat, wird die Anordnung der Sanktion durch Veröffentli  -  chung im Amtsblatt vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Inhalt
                            1  Im   Besonderen   wird   in   der  Anordnung   der   Sanktion   in   allen   Fällen   er  -  wähnt:  a)  das Datum und die Vollzugsanstalt, bei der sich die vorgeladene Per  -  son melden muss respektive die Art der ambulanten Behandlung, der  sie sich unterziehen muss;  b)  die Folgen des Ausbleibens oder der Entziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Haftbefehl
                            1  Die  Dienststelle stellt  einen Haftbefehl gegen die verurteilte  Person  aus,  die der Anordnung der Sanktion keine Folge leistet und die keinen Strafauf  -  schub erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel wird der Haftbefehl schriftlich erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er enthält:  a)  die Angaben zur Behörde, die den Haftbefehl erlässt, und zu den mit  der Umsetzung der Anordnung der Sanktion betrauten Personen;  b)  die   möglichst   genaue   Bezeichnung   der   zu   verhaftenden   Person   mit  Namen, Herkunft und Wohnort;  c)  den Grund für den Haftbefehl;  d)  das Datum  und die Unterschrift  der Behörde,  die den Haftbefehl er  -  lässt;  e)  die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig  Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht all  -  gemein zugängliche Räume zu betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In dringlichen Fällen kann der Haftbefehl mündlich übermittelt werden. In  diesen Fällen muss der Befehl schriftlich innerhalb von zehn Werktagen be  -  stätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Polizei sorgt dafür,  die Meldung ins automatisierte  Polizeifahndungs  -  system (RIPOL) einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Arbeits- und Wohnexternat
                            1  Bei Bedarf kann die Dienststelle für die Betreuung der inhaftierten Person,  die im Strafvollzug ausserhalb der Anstalt  arbeitet  oder  wohnt,  die für  die  Bewährungshilfe zuständige Behörde hinzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimmt die inhaftierte Person zu, kann die Dienststelle mithilfe des Arbeit  -  gebers eine Kontrolle des Arbeitsexternats  und des Wohn-  und Arbeitsex  -  ternats durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vollstreckung von Geldstrafen und Bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Sicherheitsleistung
                            a) Anforderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundsätzlich werden Sicherheitsleistungen verlangt, wenn die verurteilte  Person:  a)  keinen bekannten Wohnsitz in der Schweiz hat;  b)  in ihrer Abwesenheit verurteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Sicherungsurkunde  muss  einen  Gerichtsstand   im  Kanton  Wallis  vor  -  sehen, wenn das Grundstück nicht im Kanton gelegen ist, der Bürge seinen  Wohnsitz oder die Anstalt ihren Sitz nicht im Kanton Wallis hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Fehlen der Sicherheitsleistung und Verwendung
                            1  Leistet   die  verurteilte   Person   nicht   innerhalb   der   gesetzten   Frist   ausrei  -  chend   Sicherheit,   fordert   die   Dienststelle   unverzüglich   die   Bezahlung   der  Geldstrafe oder der Busse ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zahlt   die   verurteilte   Person,   die   eine   Sicherheitsleistung   geleistet   hat,  nicht fristgemäss eine Anzahlung, verwendet die Dienststelle die Sicherhei  -  ten für den gesamten Schuldsaldo.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bewährungshilfe - Weisungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Walliser Stiftung für Bewährungshilfe
                            a) Rechtsform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Walliser   Stiftung   für   Bewährungshilfe   (nachfolgend:   die   Stiftung)   ist  eine Stiftung im Sinne der Artikel 80 und folgende des Schweizerischen Zi  -  vilgesetzbuches und will die betreuten Personen namentlich vor Rückfällig  -  keit bewahren und sozial integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  der  Stiftung   jährlich gewährten   finanziellen  Leistungen  werden   in  ei  -  nem Leistungsauftrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stiftung setzt sich aus einem Stiftungsrat  und einer Geschäftsleitung  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem   Stiftungsrat   gehören   unabhängige   Mitglieder   an,   die   in   den   Berei  -  chen Verhütung von Straftaten und sozialer Integration berufliche und per  -  sönliche  Erfahrung   gesammelt   haben.  Die Bezeichnung  der Mitglieder  er  -  folgt in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Beteiligung des Staates  an juristischen Personen und anderen Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Leitung wird dem Dienstchef anvertraut; im Verhinderungsfall oder auf  Delegation übernimmt der Chef des Amts für Sanktionen und Begleitmass  -  nahmen die Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Befugnisse
                            1  Die Stiftung hat folgende Befugnisse:  a)  auf  Antrag   der   Dienststelle   und   durch   ihre   Mitarbeitenden,   gegebe  -  nenfalls mithilfe anderer  Partner  des Netzwerkes,  die Betreuung der  sich im vorzeitigen Strafvollzug befindlichen beschuldigten oder verur  -  teilten Personen sicherzustellen, um sie vor Rückfälligkeit zu bewah  -  ren  und  sozial zu integrieren,   sowie einen  Bericht  über  den Umfang  der Betreuung zu erstellen;  b)  im Rahmen der durch die Statuten festgesetzten Grenzen finanzielle  Hilfe zu gewähren;  c)  das für die Sicherheit zuständige Departement und die Dienststelle in  Fragen zu beraten, die diesen unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stiftung ist nicht der Sozialdienst der Strafanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Leistungsauftrag
                            1  Bevor  die  Dienststelle  einer Erwachsenenschutzbehörde  oder einem  pri  -  vatrechtlichen Partner einen Leistungsauftrag ausstellt, muss sie sich über  die fachliche Eignung des beauftragten  Spezialisten vergewissern und ihn  angemessen auf seine Pflichten aufmerksam machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Einwilligung der auf Bewährung gesetzten Person
                            1  Der  mit  dem   Mandat  betraute  Partner   hat  gegenüber  der  Dienststelle in  den in Artikel 58 Absatz 1 EGStGB vorgesehenen Fällen eine Meldepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  auf   Bewährung   gesetzte   Person   hat   dem   sachdienlichen   Datenaus  -  tausch   zuzustimmen.   Fehlt   ihre   Einwilligung,   wird   davon   ausgegangen,  dass sie sich der Bewährungshilfe entzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Weisungen
                            1  Die Artikel 13 und 14 gelten sinngemäss für die Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Urinprobe
                            1  Sofern   dies   ihre   Vermögenslage   oder   ihr  Arbeitsverdienst   erlaubt,   über  -  nimmt die verurteilte Person die Kosten in Zusammenhang mit einer positi  -  ven   Urinprobe,   wenn   sie   deren   Ergebnis   nicht   anficht.   Das   gleiche   gilt,  wenn im Falle einer Anfechtung die zweite Probe das Ergebnis bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den anderen Fällen übernimmt der Kanton, der die Massnahme ange  -  ordnet hat, die Kosten in Zusammenhang mit diesen Proben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter
                            1  Die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit umfasst sechs  ordentliche Mitglieder und sechs Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   ordentlichen   Mitglieder   und   Stellvertreter   werden   vom   Staatsrat   für  eine Verwaltungsperiode ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach deren Ablauf können die ordentlichen Mitglieder und die Stellvertre  -  ter durch Staatsratsbeschluss in ihrem Amt bestätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ernennung der Kommissionsmitglieder und Stellvertreter sowie allfälli  -  ge Änderungen   in  Zusammenhang   mit   der  Zusammensetzung   werden   im  Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Organisation
                            1  Die Kommission beziehungsweise jede Unterkommission wird von einem  im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt oder seinem Stellver  -  treter präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat ernennt den Präsidenten für eine Verwaltungsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darüber hinaus und sofern im EGStGB oder in der vorliegenden Verord  -  nung   nichts   anderes   bestimmt   ist,   organisieren   sich   die   Kommission   und  Unterkommissionen selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Koordination und Informationsaustausch
                            1  Die Unterkommissionen koordinieren sich untereinander,  damit sie zu ei  -  ner einheitlichen Praxis gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Unterkommission tauscht ihre Informationen mit der anderen Unter  -  kommission aus, wenn sie sich zu einer Grundsatzfrage äussern muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Quorum
                            1  Die Kommission respektive jede Unterkommission tagt rechtsgültig, wenn  fünf ihrer Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   jedem   Fall   anwesend   sein   muss   der   Facharzt   für   Psychiatrie   und  Psychotherapie mit Kenntnissen in forensischer Medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ausstand
                            1  Für die Mitglieder der Kommission gelten die Bestimmungen des Geset  -  zes   über   das   Verwaltungsverfahren   und   die   Verwaltungsrechtpflege  (VVRG)   betreffend   den  Ausstand.   Vorbehalten   bleibt  Artikel  62d  Absatz   2  StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Kommission infolge Verhinderung oder Ausstand ihrer Mitglieder  und Stellvertreter nicht gültig tagen, ernennt der Staatsrat ein oder mehrere  ausserordentliche Mitglieder. Die Zusammensetzung der Kommission muss  jene bleiben, die im EGStGB vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Entschädigung der Kommissionsmitglieder und Stellvertreter
                            1  Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder und Stellvertreter ist in ei  -  nem Sonderbeschluss des Staatsrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anrufung der Kommission
                            1  Die  Behörde  befasst   die  Kommission mit  einer  in ihrer   Zuständigkeit lie  -  genden relevanten Angelegenheit, indem sie jedem Mitglied ein Aktendos  -  sier zustellt. Nach Möglichkeit wird dieses Dossier elektronisch zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dossier muss umfassend sein und alle Elemente enthalten, die eine  Einstufung   der   Gemeingefährlichkeit   der   verurteilten   Person   möglich   ma  -  chen (Strafurteile, Strafvollzugsakten, psychiatrische Gutachten usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Durchführung ergänzender Untersuchungen
                            1  In den zehn Tagen nach Erhalt des Dossiers kann jedes Kommissionsmit  -  glied   von   der   anrufenden   Behörde   verlangen,   eine   ergänzende   Untersu  -  chung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Einvernahme der verurteilten Person und der Drittpersonen
                            1  Die Kommission kann die verurteilte Person einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   verurteilte   Person   muss   persönlich   erscheinen   und   kann   sich   nicht  durch einen Beauftragten vertreten lassen; sie kann sich jedoch von einem  Berater begleiten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission kann ausserdem in Anwesenheit der verurteilten Person  alle Personen einvernehmen, die zur Kenntnis des Falles nützliche Erläute  -  rungen   abgeben   können.   Wenn   dies   die   Umstände   erfordern,   kann   die  Drittperson in Abwesenheit der verurteilten Person einvernommen werden.  Dieser kann das Recht auf Kenntnisnahme des Protokolls verweigert wer  -  den; diesfalls ist Artikel 26 VVRG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aussagen der einvernommenen Personen werden protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Frist zur Abgabe der Vormeinung
                            1  Ausser in Notfällen und unter besonderen Umständen hat die Kommission  ihre Vormeinung innert einer Frist von drei Monaten seit Anrufung einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Verfahren
                            1  Wenn  es  die  Umstände   erlauben  oder   erfordern,   kann  eine  Vormeinung  auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, ausser  ein Mitglied verlange die  Beratung oder die verurteilte Person werde mündlich angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vormeinungen   werden   mit   der   Mehrheit   der   anwesenden   Mitglieder  gefasst.  Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme  des Präsidenten  den Aus  -  schlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission berät in den ihr unterbreiteten Fällen in Abwesenheit der  Betroffenen. Ihre Beratungen sind geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Präsident unterzeichnet die Vormeinung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Sekretariat
                            1  Das   Sekretariat   der   Kommission   wird   vom  Amt   für   Sanktionen   und   Be  -  gleitmassnahmen geführt. Es übernimmt  den Empfang und die Verwaltun  -  gen  der   Gesuche   um   eine  Vormeinung.   Es  organisiert   die  Sitzungen   und  versendet die Einberufungen sowie die für die Einschätzung der Fälle nöti  -  gen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter   der   Leitung   und   der   Verantwortung   des   Kommissionspräsidenten  verfasst   das   Sekretariat   die   Vormeinungen   und   stellt   sie   der   anrufenden  Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des  Bundesrats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Verordnung über das Strafregister
                            a) Koordinationsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dienststelle ist die Koordinationsstelle im Sinne der Bundesgesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zu den gemäss Bundesgesetzgebung vorgesehenen Befugnis  -  sen hat die Koordinationsstelle folgende Aufgaben:  a)  die  Eintragung   sämtlicher   Urteile  und   nachträglicher   Entscheide,   die  der Eintragung unterliegen und von einer kantonalen Behörde gefällt  wurden (Art. 366 Abs. 1 und 2 StGB);  b)  die Eintragung der hängigen Strafverfahren sowie der Entscheide, die  den Vollzug der Strafen oder Massnahmen betreffen, gemäss der Ar  -  tikel 6 und 7 der Verordnung über das Strafregister;  c)  die Meldungen  der  während  der  Probezeit  eingetretenen  Tatsachen,  die einen Entscheid der zuständigen Behörde erfordern;  d)  die   Kontrolle   und   nötigenfalls   Entfernung   eines   Eintrags   von  Amtes  wegen (Art. 369 und 369a StGB);  e)  die   Information   der   Öffentlichkeit   und   der   Behörden   im   Bereich   des  automatisierten Strafregisters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 b) Mitteilungsfrist
                            1  Die   Fristen   für   die   Übermittlung   von   Strafbefehlen   und   Urteilen   sind   im  EGStGB verankert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 c) Auszug und Auskunft
                            1  Die   Mitteilung   eines   Strafregisterauszugs   an   Privatpersonen   (Art.   371  StGB)   ist   ausschliesslich   Sache   des   Bundesamtes   für   Justiz.   Die  Bestel  -  lung eines Strafregisterauszugs kann an den Poststellen erfolgen. Der Aus  -  zug kann ausserdem online bestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz
                            1  Im Sinne der V-StGB-MStG:  a)  ist die Dienststelle die zuständige Behörde oder Vollzugsbehörde;  -  richt, gegensätzliche Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbe  -  halten.  T1 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übergangsbestimmung
                            1  Für die in den Kapiteln 2 bis 4 behandelten Strafen und Massnahmen wird  die vorliegende Verordnung ab ihrem Inkrafttreten angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2 Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft
                            1  Wenn als Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft eine Kontroll- oder  Behandlungspflicht angeordnet  wird, für deren Vollzug die Dienststelle zu  -  ständig ist, gelten sinngemäss die Bestimmungen der vorliegenden Verord  -  nung zur Bewährungshilfe und den Weisungen.  A1 Anhang 1 zu Artikel 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Katalog mit Handlungen, die unverzüglich zu melden sind
                            1  Handlung in Zusammenhang mit dem rechtsmedizinischen Auftrag:  a)  zweimaliges   aufeinanderfolgendes   und   unentschuldigtes   Fehlen   an  einer Psychotherapiesitzung;  b)  Abbruch der therapeutischen Betreuung durch die verurteilte Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Nichtbefolgen der vorgeschriebene medikamentösen Behandlung, die  im Rahmen der forensischen Behandlung angeordnet wurde;  d)  Konsum   von   toxischen   Substanzen,   die   auf   eine   Einstellungsände  -  rung schliessen lassen (Alkohol, Drogen, Medikamente usw.);  e)  Suizidgefahr;  f)  notfallmässige   Hospitalisierung   aufgrund   einer   psychischen   Dekom  -  pensation;  g)  Vorhandensein von Faktoren oder Risikosituationen, die mit dem zu  -  ständigen   Facharzt   für   Psychiatrie   oder   dem   Psychologen   bespro  -  chen und danach durch die gerichtliche oder administrative Behörde  gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verhaltensänderungen und veränderte Einstellung:  a)  persistente Veränderung der Einstellung, wie zum Beispiel Passivität,  Aggressivität oder Nervosität;  b)  persistente   Einstellungsänderung   zur   Psychotherapie,   wie   zum   Bei  -  spiel eine Verringerung der aktiven Mitwirkung oder eine Verschlech  -  terung der therapeutischen Allianz;  c)  sehr aussergewöhnliche Äusserungen, welche ein Gefühl von Feind  -  lichkeit, Rachegelüste, Drohungen gegen andere oder gegen die Be  -  hörden ausdrücken;  d)  persistente   Veränderung   der   Haltung   gegenüber   den   begangenen  Straftaten   (Weigerung   darüber   zu   reden,   Negation   oder   Weigerung  Verantwortung zu übernehmen);  e)  Verhalten, das auf eine Phase der Dekompensation schliessen lässt;  f)  beachtliche Schwierigkeiten, eine Konfliktsituation, eine Enttäuschung  oder Frustration zu bewältigen;  g)  ungewöhnliche Faszination für Gewaltaten,  Waffen oder waffenähnli  -  che Gegenständen, oder sexuelle Praktiken, die strafrechtlich geahn  -  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtswidrige Handlungen:  a)  Wissen um Tat- oder Fluchtvorbereitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2017  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  27.09.2017  01.01.2018  Erstfassung  BO/Abl. 40/2017