Vereinbarung über den Zweckverband «Fernsehversorgung Walensee»
                            Vereinbarung  über den Zweckverband «Fernsehversorgung Walensee»  vom 3. September 1985 (Stand 3. September 1985)  Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen,  gestützt auf Art.  223 des st.gallischen Gemeindegesetzes vom 23.  August 1979,  und der Regierungsrat des Kantons Glarus,  in Vertretung der Gemeinden Mühlehorn, Obstalden und Filzbach sowie gestützt  auf   Art.  52  Abs.  1   und   2  Ziff.  9   der   Verfassung   des   Kantons   Glarus   vom   22.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1887,  1  erlassen folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  Quarten,  Amden,  Mühlehorn,  Obstalden  und  Filzbach werden  ermächtigt, sich für den Bau und den Betrieb  einer gemeinsamen Anlage für die  Verbreitung   ausländischer   Fernsehprogramme   zu   einem   Zweckverband   zusam  -  menzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck   und   Organisation   des   Verbandes   sowie   Rechte   und   Pflichten   der   Ver  -  bandsgemeinden sind durch den Zweckverbandsvertrag festzulegen. Dieser bedarf  der  Genehmigung der zuständigen  Behörden  3    der  Vertragskantone.  Er tritt  nach  beidseitiger Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Verband   kann   durch   die   zuständigen   Behörden  4    der   Vertragskantone   ver  -  pflichtet werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Vollzug ab 3. September 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; Art.  22   lit. c GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art.  222   Abs. 2 GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Verband   ist   eine   öffentlich-rechtliche   Körperschaft   mit   eigener   Rechtsper  -  sönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Amden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die   Organisation  des  Zweckverbandes  sowie   für  die  Verantwortlichkeit  der  Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der  Verbandsangelegenheiten   sind   die   einschlägigen   gesetzlichen   Vorschriften   des  Kantons St.Gallen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der  gelegenen Sache Anwendung. Die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetz  -  gebung des Bundes sowie ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsicht über die Verbandsanlagen wird von den zuständigen Behörden des  Kantons  St.Gallen  5    und  des Kantons   Glarus  gemeinsam  ausgeübt.  Den Vertrags  -  kantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Ver  -  bandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen or  -  dentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Verbandsgemeinden oder zwi  -  schen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht mit Sitz  in St.Gallen. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der De  -  legiertenversammlung vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach An  -  rufung   des   Schiedsgerichtes   durch   den   Verband   oder   einen   Vertragspartner   je  einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert ei  -  ner  weiteren  Frist  von  fünfzehn  Tagen als  weiteres  Mitglied  des Schiedsgerichtes  einen  Obmann. Dieser  darf seinen  Wohnsitz  in keinem  der Vertragskantone  ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Regel Departement des Innern; Art.  22   lit. c GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so  wird   die   Wahl   durch   den   Präsidenten   des   Schweizerischen   Bundesgerichtes   ge  -  troffen. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der unter  -  liegenden Partei. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des  st.gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössi  -  schen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mit  -  zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde  oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in  die Zuständigkeit  der ordentlichen Gerichts-  und Verwaltungsbehörden  der Ver  -  tragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht  oder   von   den   zuständigen   Gerichts-   und   Verwaltungsbehörden   des   anderen  Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide,   die   eine   Geldforderung   betreffen,   sind   gemäss   Art.  80  Abs.  2   des  Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs  7   vollstreckbaren gerichtlichen  Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten  zwischen  den Vertragskantonen  über  Auslegung und Anwendung  dieser  Vereinbarung werden  gemäss  Art.  113  Abs.  1  Ziff.  2 der Bundesverfassung  8  dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese   Vereinbarung   wird   angewendet,   sobald   sie   von   beiden   Vertragskantonen  unterzeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  961.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.  April 1889, SR  281.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29.  Mai 1874, SR  101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  20–75  03.09.1985  03.09.1985  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.1985  03.09.1985  Erlass  Grunderlass  20–75