Ausführungsverordnung zur Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs
                            Ausführungsverordnung zur Gesetzgebung  über Schuldbetreibung und Konkurs  (AusVSchKG)  vom 27.08.2008 (Stand 01.09.2015)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 90 des Gesetzes über die Organisation der Räte  und die Beziehungen zwischen den Gewalten (GORBG);  eingesehen die Artikel 5, 6 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bundes  -  gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG);  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Amtsantritt des Vorstehers
                            1  Der Amtsantritt des Vorstehers erfolgt unter der Verantwortung des Dele  -  gierten für das Betreibungs- und Konkurswesen (Delegierter) in Zusam  -  menarbeit mit dem kantonalen Finanzinspektorat und auf Grundlage:  a)  eines vom abtretenden Vorsteher erstellten und unterzeichneten Ak  -  tenverzeichnisses;  b)  einer vom abtretenden Vorsteher erstellten und unterzeichneten so  -  wie vom kantonalen Finanzinspektorat überprüften Zwischenbilanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verhinderung und Ausstand
                            1  Im Falle der Verhinderung oder des Ausstandes des Vorstehers und sei  -  nes Stellvertreters bezeichnet der Staatsrat grundsätzlich den Vorsteher ei  -  nes anderen Amtes als ausserordentlichen Vorsteher.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Betriebsrechnung
                            1  Der Vorsteher führt entsprechend dem Einführungsgesetz zum Bundesge  -  setz über Schuldbetreibung und Konkurs, dem Gesetz über die Geschäfts  -  führung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle sowie  den schriftlichen Weisungen des Delegierten eine Betriebsrechnung, aus  der die Ausgaben und Einnahmen des Amtes hervorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Öffnungszeiten der Büros
                            1  Die Amtsbüros   müssen   an  sämtlichen   Werktagen,   ausgenommen  am  Samstag und den Tagen, die zwischen zwei Feiertage fallen, von 8 Uhr bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Uhr geöffnet sein. In besonderen Fällen kann der Staatsrat Ausnahmen  beschliessen, welche im Amtsblatt veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während den Betreibungsferien sind die Büros jeweils am Dienstag und  am Donnerstag von 8 Uhr bis 12 Uhr geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Register der Verlustscheine
                            1  Das Register der Verlustscheine enthält die Namen des Gläubigers und  des Schuldners, den Betrag, für welchen ein Verlustschein ausgestellt wur  -  de, das Ausstellungsdatum und die Betreibungsnummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eintragung wird auf Gesuch des Gläubigers oder der Behörde oder  von Amtes wegen nach Bezahlung der Gesamtschuld gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt erteilt mündlich oder schriftlich Auskunft über die Eintragungen  im Register. Den Gerichtsbehörden sowie den Dienststellen der kantonalen  Verwaltung werden diese Auskünfte kostenlos erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder provisorische oder definitive Verlustschein und jedes Konkursurteil,  welche einen Anwalt, der Parteien vor Gerichtsbehörden vertritt, oder einen  zur Berufsausübung zugelassenen Notaren betreffen, werden vom Vorste  -  her unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auskunftserteilung
                            1  Nach Vereinheitlichung der Informatiksysteme wird jedes Amt befugt sein,  die von einer im Wallis wohnhaften Person verlangten Zahlungsfähigkeits  -  bescheinigungen auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auskünfte im Sinne von Artikel 8a SchKG werden vom örtlich zustän  -  digen Amt erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Datenschutz
                            1  Die Bearbeitung der für die Anwendung der Gesetzgebung über Schuld  -  betreibung und Konkurs notwendigen Daten unterliegt dem kantonalen Da  -  tenschutzgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsteher trifft alle erforderlichen Massnahmen, um einen widerrecht  -  lichen Zugriff auf die mit der Führung des Amtes im Zusammenhang ste  -  henden Daten zu verhindern und um jegliches Verlustrisiko zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Rahmen  seiner Auskunftspflicht  im Sinne von Artikel 91 Absatz  5  SchKG erleichtern die staatlichen Dienststellen den Zugang zu den In  -  formationen, welche die Schuldbetreibungs- und Konkursämter zur Erfül  -  lung ihres Auftrags benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Statistiken
                            1  Der Delegierte nimmt die von der Bundesverwaltung verlangten statisti  -  schen Erhebungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kantonspolizei
                            1  Der Vorsteher, der zur Durchsetzung einer Zwangsmassnahme die Inter  -  vention der Polizei anfordert, hat sich an das Kommando der Kantonspoli  -  zei zu wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zusammenarbeit
                            1  Aus praktischen Gründen kann es vorkommen, dass ein Amt Aufgaben für  ein anderes Amt wahrnehmen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personal eines Amtes kann dazu angehalten werden, punktuell für  ein anderes Amt zu arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Vorsteher kann vom Delegierten dazu angehalten werden, als aus  -  serordentlicher Stellvertreter Konkursfälle eines anderen Amtes zu bearbei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vereinigung
                            1  Die Vorsteher sowie der Delegierte für das Betreibungs- und Konkurswe  -  sen bilden eine Vereinigung, die Mitglied der Konferenz der Betreibungs-  und Konkursbeamten der Schweiz ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat finanziert den jährlichen Kantonsbeitrag an diese Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Administrative Aufsicht *
                            1  Der Delegierte und das kantonale Finanzinspektorat üben die administrati  -  ve Aufsicht gemäss den im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Mo  -  dalitäten gemeinsam aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   kantonale   Finanzinspektorat   unterbreitet   seine   Berichte   über   die  Kontrolle der Ämter dem Delegierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Allgemeine subsidiäre Zuständigkeit des Delegierten
                            1  Der Delegierte ist befugt, subsidiär sämtliche administrative Aufsichtsauf  -  gaben und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Zwangseintreibung  von Forderungen oder der allgemeinen Führung der Ämter wahrzunehmen,  für die gemäss Gesetz keine andere Behörde zuständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abänderung des geltenden Rechts
                            1  Artikel 37 Absatz 3 der allgemeinen Ausführungsverordnung zum Einfüh  -  rungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 4. Oktober 2000  wird  abgeändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Betreibungs- und Konkursämter  werden die Gebühren an die  Staatskasse überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die  Ausführungsverordnung   zur   Gesetzgebung   über   Schuldbetreibung  und Konkurs vom 18. September 1996 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden  Verordnung, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des revidierten Ein  -  führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs  vom 5.  April 2007 erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.08.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 39/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.08.2015  01.09.2015  Art. 12  Titel geändert  BO/Abl. 34/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.08.2015  01.09.2015  Art. 12 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 34/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.08.2015  01.09.2015  Art. 13 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 34/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  27.08.2008  01.01.2009  Erstfassung  BO/Abl. 39/2008