Verordnung über das Staatsarchiv
                            Verordnung  über das Staatsarchiv  vom 26. Juni 1984 (Stand 1. September 1984)  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  verordnen:  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung von Akten im Staatsarchiv sowie in  anderen Archiven der staatlichen Behörden und der Staatsverwaltung. Vorbehalten  bleiben abweichende Vorschriften über die Aufbewahrung von Gerichtsakten.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Archivgut
                            a) Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Staatsarchiv umfasst das Archivgut:  a)  der Landvogteien vor 1798;  b)  des Kantons Säntis und der st.gallischen Teile des Kantons Linth von 1798 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1803;  c)  der staatlichen Behörden und der Staatsverwaltung seit 1803;  d)  der Gerichte seit 1798;  e)  von Institutionen, Organisationen, Familien und Einzelpersonen, soweit das  Archivgut für die Geschichte des Kantons von Bedeutung ist und in dessen  Eigentum steht oder dem Staatsarchiv zur Aufbewahrung übergeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Neueingänge
                            1  Das Staatsarchiv besorgt die Aufbewahrung der erhaltungswürdigen Akten:  a)  des Grossen Rates und seiner Kommissionen;  b)  des Regierungsrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen;  c)  der Staatskanzlei, der Departemente und ihrer Dienststellen einschliesslich  der Bezirksämter;  d)  der Gerichte;  e)  der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In Vollzug ab 1. September 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vgl. Art.  74   ff. der Gerichtsordnung, sGS  963.2  ; Art.  35   der VV zum StP, sGS  962.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Archivierungsgrundsätze
                            a) Erhaltung des Archivgutes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Akten dürfen nicht vernichtet werden, bevor das Staatsarchiv über ihre Erhal  -  tungswürdigkeit befunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhaltungswürdige   Akten   dürfen   nicht   durch   magnetische   oder   andere   be  -  schränkt haltbare Informationsträger ersetzt werden. Das Staatsarchiv kann Aus  -  nahmen bewilligen mit der Auflage, dass regelmässig Ausdrucke erstellt werden. Es  bestimmt Art und Zeitpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Behörden, Amtsstellen und Anstalten beseitigen ihre nicht erhaltungswürdigen  Akten entsprechend deren Vertraulichkeitsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Zwischenarchive
                            1  Behörden, Amtsstellen und Anstalten, deren Akten das Staatsarchiv aufbewahrt,  führen Zwischenarchive. Darin werden die erhaltungswürdigen Akten laufend und  nach einem im Einvernehmen mit dem Staatsarchiv erstellten Registraturplan ab  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bezeichnen geeignete Beamte oder Angestellte als für die Ordnung im Zwi  -  schenarchiv verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Akten werden so lange im Zwischenarchiv aufbewahrt, als sie laufend benö  -  tigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 c) Ablieferung
                            1  Behörden, Amtsstellen und Anstalten, deren Akten das Staatsarchiv aufbewahrt,  sind zur Ablieferung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ablieferung erfolgt in Absprache mit dem Staatsarchiv, in der Regel alle zehn  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Benützung
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Archivgut steht in erster Linie Behörden, Amtsstellen und Anstalten zur Ver  -  fügung, deren Akten im Staatsarchiv aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private können das Archivgut im Lesesaal des Staatsarchivs einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für besondere Dienstleistungen können angemessene Gebühren verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Ausleihe
                            1  Archivgut kann anderen inländischen Archiven zu wissenschaftlichen Zwecken  ausgeliehen werden, wenn die sachgemässe Behandlung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Historisch wertvolle Akten dürfen nicht ausgeliehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Sperrfrist
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nicht veröffentlichte Akten sind während einer Sperrfrist von dreissig Jahren seit  ihrer Anfertigung der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Staatsarchiv kann die Sperrfrist verlängern, soweit öffentliche oder schutz  -  würdige private Interessen es erfordern. Es hört jene Behörde, Amtsstelle oder An  -  stalt an, welche die Akten abgeliefert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Ausnahmen
                            1  Während der Sperrfrist kann im Interesse von Wissenschaft oder Rechtsanwen  -  dung Einsicht in Akten gewährt werden, wenn der Schutz öffentlicher oder priva  -  ter Interessen gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Akten, an deren Geheimhaltung kein öffentliches oder schutzwürdiges privates  Interesse besteht, können von der Sperrfrist ausgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständig ist jene Behörde, Amtsstelle oder Anstalt, welche die Akten angefertigt  oder abgeliefert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Organisation
                            a) Departement des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement des Innern vollzieht diese Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erlässt eine Benützungsordnung für das Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Staatsarchiv
                            1  Das Staatsarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Sorge für sichere Aufbewahrung, Vollständigkeit und Benützbarkeit des Ar  -  chivgutes;  b)  Beratung ablieferungspflichtiger Behörden, Amtsstellen und Anstalten;  c)  Erlass näherer Weisungen zu den Archivierungsgrundsätzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vgl. Art. 4 bis 6 dieser V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erstellen von Dokumentationen für die Mitglieder des Regierungsrates und  den Staatsschreiber;  e)  Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Verständnisses für die Geschichte des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird vom Staatsarchivar geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 4
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über das Staatsarchiv vom 31. Januar 1952  5   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1. September 1984 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  bGS 1, 619; nGS 4, 317 (sGS 271.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  19–61  26.06.1984  01.09.1984  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.1984  01.09.1984  Erlass  Grunderlass  19–61