Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über  die Armee und die Militärverwaltung  (AGMG)  vom 11.02.1998 (Stand 01.01.2011)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen   das   Bundesgesetz   über   die  Armee   und   die   Militärverwal  -  tung  vom 3. Februar 1995 (MG);  eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der  Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 40 des Gesetzes über die Organisation der Räte  und   die   Beziehungen   zwischen   den   Gewalten   vom   28.   März   1996  (GORBG);  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Das vorliegende Ausführungsgesetz bestimmt die Organisation und die  Kompetenzen der mit der Anwendung des Bundesgesetzes über die Armee  und die Militärverwaltung betrauten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Behörden
                            1  Die mit der Anwendung des MG innerhalb des Kantonsgebietes betrauten  Behörden sind:  a)  der Staatsrat;  b)  das zuständige Departement (nachfolgend: das Departement);  c)  *  die mit dem Militärwesen beauftragte Dienststelle;  d)  die Militärkreise;  e)  die Militärsektionen;  f)  die Gemeindebehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bund übt die Oberaufsicht über das Militärwesen aus.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebietsaufteilung
                            1  Das Kantonsgebiet wird in zwei Kreise aufgeteilt, der eine für das Ober  -  wallis und der andere für das Unterwallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kreise sind in Sektionen aufgeteilt. Ihre Anzahl sowie ihre Aufteilung  zwischen   den   sprachlichen   Regionen   wird   durch   einen   Beschluss   des  Staatsrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kompetenzen des Staatsrates
                            1  Der Staatsrat übt die allgemeine Aufsicht über alle dem Kanton obliegen  -  den Militärbelange aus. Er erlässt die sich aus seiner Regierungsverantwor  -  tung ergebenden Verordnungen, Reglemente und Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Bewältigung schwerwiegender  Bedrohungen der inneren Sicherheit des Kantons nicht mehr ausreichen,  ist der Staatsrat zuständig, um beim Bund den Einsatz eines Ordnungs  -  dienstes im Sinne des Artikels 83 des MG anzufordern. Bei Zustimmung  des Bundes bestimmt der Staatsrat den Einsatzauftrag nach Rücksprache  -  schutz und Sport oder mit dem Oberbefehlshaber der Armee. Der Staatsrat  teilt dem Grossen Rat so rasch als möglich mit, welche Massnahmen er  trifft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat ernennt die Kreiskommandanten und die Sektionskontroll  -  führer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kompetenz des Departements
                            1  Das Departement organisiert, verwaltet und koordiniert alle durch das MG  vorgeschriebenen Aufgaben, welche nicht in die Zuständigkeit des Staats  -  rates fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a * Leistungsverträge und Zurverfügungstellung von Infrastruktu -
                            ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann mit dem Bund Leistungsverträge über die Beauftragung  mit der Bewirtschaftung und dem Unterhalt des Armeematerials im Sinne  von Artikel 106a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Armee und die Mili  -  tärverwaltung vom 3. Februar 1995  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann mit dem Bund im Rahmen der Ausführung des vorerwähnten  Bundesgesetzes andere Leistungsverträge, insbesondere über Leistungen  bei der Bewirtschaftung, sowie Verträge über die Zurverfügungstellung oder  die Vermietung von Infrastrukturen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Verträge müssen für den Kanton den Grundsatz der Deckung der  jeweiligen Kosten respektieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zuständigkeit zum Abschluss solcher Verträge liegt beim Staatsrat,  unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat für jene Verträ  -  ge, deren Bruttoausgaben zu Lasten des Kantons zehn Millionen Franken  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat kann seine Kompetenzen weder an das Departement noch  an Dienststellen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Verträge müssen die integrierte Mehrjahresplanung einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Staatsrat ist für den Erlass von anderen Anwendungsbestimmungen  des MG und der Verordnungen des Bundesrates über die Landesverteidi  -  gung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt mittels Verordnung die Ausführungsbestimmungen des vorlie  -  genden Gesetzes, insbesondere über:  a)  die Anerkennung der militärischen Schiessvereine, die den durch die  Bundesgesetzgebung   gestellten  Anforderungen   auf   diesem   Gebiet  entsprechen;  b)  die Ernennung der kantonalen Schiesskommissionen;  c)  die Aufsicht über das Schiesswesen und die Sicherheitsmassnahmen;  d)  die für die Anordnung von disziplinarischen Sanktionen zuständigen  Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verfahren
                            1  Unter Vorbehalt des Bundesrechts und der Sondergesetzgebung wird das  Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Ver  -  waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976  (VVRG) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Ausführungsgesetz, welches für die Anwendung überge  -  ordneten Rechts absolut notwendig ist, unterliegt nicht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden  Gesetzes und sorgt für dessen Publikation im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.1998  01.01.1999  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1998 f 177 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2003  01.01.2004  Art. 2 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2003 f 35, 325  | d 37, 331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2003  01.01.2004  Art. 2 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2003 f 35, 325  | d 37, 331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2003  01.01.2004  Art. 4 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2003 f 35, 325  | d 37, 331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2003  01.01.2004  Art. 4 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2003 f 35, 325  | d 37, 331
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Art. 5a  eingefügt  BO/Abl. 28/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.02.1998  01.01.1999  Erstfassung  RO/AGS 1998 f 177 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, c) 04.12.2003 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325
                            | d 37, 331
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 04.12.2003 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325
                            | d 37, 331
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2 04.12.2003 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325
                            | d 37, 331
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 3 04.12.2003 01.01.2004 geändert RO/AGS 2003 f 35, 325
                            | d 37, 331