Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (935.500)
Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (935.500)
Geldspielgesetz des Kantons Graubünden
Geldspielgesetz des Kantons Graubünden (KGS) Vom 27. August 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 7. Januar 2020 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit, Durchführung sowie Aufsicht von Geldspie - len, die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels und die Besteuerung der Spielbanken, soweit das Bundesrecht innerkantonale Regelungen zulässt.
Art. 2 Begriffe
1 Die im Bundesgesetz über Geldspiele
4 ) enthaltenen Definitionen sind anwendbar, soweit das kantonale Recht nichts anderes vorsieht.
2. Geldspiele
Art. 3 Grossspiele
1 Im Kanton Graubünden dürfen die im Bundesgesetz über Geldspiele vorgesehenen Grossspiele durchgeführt werden.
1) GRP 2020/2021, 85
2) BR 110.100
3) Seite 869
4) SR 935.51
Art. 4 Kleinspiele
1 Kleinspiele dürfen im Kanton Graubünden durchgeführt werden, wenn die geld - spielrechtlichen Vorgaben des Bundes und des Kantons eingehalten werden.
Art. 5 Schutz Minderjähriger
1 Minderjährige Personen dürfen an kleinen Pokerturnieren nicht teilnehmen.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung des Verbots verant - wortlich.
Art. 6 Unterhaltungslotterien
1 Veranstalterinnen und Veranstalter von Unterhaltungslotterien dürfen keine Perso - nen beschäftigen, die mit der Organisation oder Durchführung von Geldspielen Ein - künfte erzielen. Wird die Organisation oder die Durchführung von Unterhaltungslot - terien an Dritte ausgelagert, so müssen diese Dritte gemeinnützige Zwecke verfol - gen.
2 Veranstalterinnen und Veranstalter melden der kantonalen Aufsichts- und Vollzugs - behörde Unterhaltungslotterien 14 Tage vor ihrer Durchführung.
Art. 7 Aufgaben der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde
1 Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft, ob Kleinspiele bewilligungs - pflichtig sind, erteilt die notwendigen Bewilligungen und beaufsichtigt die Durch - führung von bewilligungspflichtigen Kleinspielen und von meldepflichtigen Unter - haltungslotterien.
2 Sie kann für die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Vollzugsaufgaben der Kantonspolizei Aufträge erteilen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden könnten.
Art. 8 Information
1 Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde informiert in geeigneter Weise über die zu erfüllenden Bewilligungsvoraussetzungen und die im Rahmen des Bewilli - gungsverfahrens einzureichenden Unterlagen.
Art. 9 Bearbeitung von Personendaten aus Strafentscheiden und Zustellung
von Strafentscheiden
1 Die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist berechtigt, Personendaten aus Strafentscheiden zu bearbeiten.
2 Sie darf Strafentscheide anderen mit dem Vollzug des Geldspielrechts betrauten Behörden zustellen.
3. Bekämpfung der Gefahren des exzessiven Geldspiels
Art. 10 Aufgaben der Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung
1 Die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung ergreift Präventionsmassnah - men gegen exzessives Geldspiel und stellt ein angemessenes Beratungs- und Be - handlungsangebot für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und deren Umfeld sicher.
2 Zu diesem Zweck kann sie mit anderen Kantonen zusammenarbeiten und Verträge mit öffentlichen sowie privaten Anbietern schliessen.
3 Die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung entscheidet über die Verwen - dung der Mittel, die dem Kanton zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels zuflies - sen.
4 Sie bezeichnet die Fachpersonen, welche in Aufhebungsverfahren einbezogen wer - den können, die Spielsperren betreffen.
Art. 11 Datenbearbeitung
1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Fachstelle für Prävention und Suchtbekämpfung Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Perso - nendaten über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe, über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, bearbeiten.
4. Besteuerung von Spielerträgen
Art. 12 Steuerpflicht und Bemessung
1 Spielbanken mit einer Konzession gemäss dem Geldspielgesetz
1 ) sind steuerpflich - tig.
2 Der Kanton erhebt den nach dem Geldspielgesetz maximal zulässigen Steuersatz.
Art. 13 Erhebung der Spielbankensteuer
1 Die Spielbankensteuer wird auf der rechtskräftig veranlagten Spielbankenabgabe des Bundes erhoben.
2 Der Kanton erhebt nachträglich kantonale Stempelabgaben samt Zinsen, wenn die Eidgenössische Spielbankenkommission gestützt auf das Geldspielgesetz eine Nach - erhebung vornimmt und diese rechtskräftig wird.
Art. 14 Veranlagung und Bezug
1 Die Regierung kann die Veranlagung und den Bezug der kantonalen Spielbanken - steuer an die Eidgenössische Spielbankenkommission übertragen.
1) SR 935.51
5. Strafbestimmungen
Art. 15 Geldspielrechtliche Übertretungen
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter von kleinen Pokerturnieren wird mit Busse bestraft, wenn sie oder er minderjährige Personen an kleinen Pokerturnieren teilneh - men lässt.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter von Unterhaltungslotterien wird mit Busse bis zu 500 Franken bestraft, wenn sie oder er gegen Artikel 6 verstösst. Andere Per - sonen, die gegen Artikel 6 Absatz 1 verstossen, werden mit Busse bestraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.08.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-062
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.08.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-062