Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über  Waffen, Waffenzubehör und Munition  (AGWG)  vom 22.09.1999 (Stand 01.11.1999)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 42 Absatz 2 der  Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzube  -  hör und Munition vom 20. Juni 1997;  eingesehen die Bundesverordnung über Waffen, Waffenzubehör und Muni  -  tion vom 21. September 1998;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ziel und Zweck
                            1  Das vorliegende Gesetz regelt die Anwendung der Bundesgesetzgebung  über Waffen, Waffenzubehör und Munition.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezeichnet die zuständigen Behörden, insbesondere für die Erteilung  der Bewilligungen sowie für die Organisation der Prüfungen und regelt die  diesbezüglichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit des Departements
                            1  Das   zuständige   Departement   (nachfolgend:   das   Departement)   ist   die  kantonale Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig für:  a)  die Erteilung, Annullierung und den Entzug der Waffenhandelsbewilli  -  gung;  b)  die Bewilligung von Ausnahmen betreffend verbotener Handlungen im  Zusammenhang mit Waffen und den Entscheid über kantonale Aus  -  nahmebewilligungen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Erlass aller anderen im Bundesrecht vorgesehenen Massnah  -  men, welche nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit der Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei ist zuständig für:  a)  die Erteilung, den Entzug oder die Verlängerung des Waffenerwerbs  -  scheins sowie der Waffentragbewilligung;  b)  die Führung einer Datenbank über Personen, die einen Waffener  -  werbsschein und eine Waffentragbewilligung besitzen;  c)  die Kontrolle der Waffen- und Munitionshandlungen sowie der Besit  -  zer von automatischen Waffen;  d)  die Einsicht in die Dokumente der Buchführung;  e)  die Beschlagnahme von Waffen, Waffenbestandteilen und Munition,  welche Personen unberechtigterweise auf sich tragen;  f)  die Übermittlung der im Bundesgesetz und seiner Verordnung vorge  -  sehenen Daten an das Zentralbüro für die Erfassung in der Daten  -  bank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehö  -  rige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA);  g)  die Erteilung von Bewilligungen für die nichtgewerbsmässige Ein-,  Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen,  Munition und Munitionsbestandteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Buchführung
                            1  Nach Ablauf der vom Bundesrecht festgelegten Frist ist die Buchführung  des Inhabers einer Waffenhandelsbewilligung der Kantonspolizei zu über  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dokumente bezüglich der Buchführung sind gemäss der Gesetzge  -  bung über den Datenschutz aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kontrolle
                            1  Auf Delegation des Departements ist die Kantonspolizei befugt, die Ge  -  schäftsräume des Inhabers einer Waffenhandelsbewilligung während der  üblichen  Arbeitszeit   und   ohne   Voranmeldung   zu   besichtigen   und   alle  einschlägigen Dokumente einzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann belastendes Material beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Prüfungen
                            1  Die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung und die Waffentragbewilli  -  gung wird durch eine vom Staatsrat ernannte Kommission organisiert. Sie  setzt sich aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern sowie drei Sup  -  pleanten zusammen. Beide Amtssprachen müssen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungen können gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vergehen und Übertretungen
                            1  Dem ordentlichen Strafrichter obliegt die Verfolgung und die Beurteilung  der im Bundesrecht vorgesehenen Vergehen. Das Verfahren wird durch die  Strafprozessordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement ist zuständig für die Ahndung von Übertretungen des  Bundesrechts. Das Verfahren wird durch die Bestimmungen geregelt, wel  -  che für die administrativen Strafentscheide anwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufhebung und Inkrafttreten
                            1  Der Beschluss betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat  über den Waffen- und Munitionshandel vom 27. Mai 1971  und der Be  -  schluss  über   den   Handel   mit   Waffen   und   Munition   vom   5.   September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1944  werden mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Ausführungsgesetz, welches für die Anwendung überge  -  ordneten Rechts absolut notwendig ist, unterliegt nicht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden  Gesetzes und sorgt für dessen Publikation im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.09.1999  01.11.1999  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1999 f 43, 375  | d 44, 381
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.09.1999  01.11.1999  Erstfassung  RO/AGS 1999 f 43, 375  | d 44, 381